Im Koalitionsvertrag haben CDU/CSU und SPD vereinbart: „Darüber hinaus schaffen wir das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ab.“ Auf den ersten Blick eine klare und absolute Aussage. Bei genauer Betrachtung kommt man jedoch zu dem Ergebnis, dass eine „Abschaffung“ offensichtlich so pauschal nicht beabsichtigt ist. Vielmehr ist wohl eine differenzierte und zeitlich gestaffelte Entlastung der Unternehmen geplant.
Das LkSG ist für Unternehmen mit Sitz in Deutschland mit mehr als 3.000 inländischen Mitarbeitenden seit dem 1. Januar 2023 und für Unternehmen mit mehr als 1.000 inländischen Mitarbeitenden seit dem 1. Januar 2024 anwendbar. Es enthält Regelungen zu Sorgfaltspflichten hinsichtlich bestimmter Menschen- und Umweltrechte in Bezug auf den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer. Diese Sorgfaltspflichten umfassen unter anderem Risikoanalysen, Präventionsmaßnahmen in Bezug auf Risiken, Abhilfemaßnahmen bei Verstößen, die Einführung eines Beschwerdeverfahrens und die öffentliche jährliche Berichterstattung. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 8 Millionen Euro bzw. bis zu 2 Prozent des jährlichen Umsatzes sanktioniert werden. Insbesondere an der Berichtspflicht wurde starke Kritik geäußert. Diese sieht einen eigenständigen und nicht mit anderen Berichten kombinierbaren Bericht über ein elektronisches System des BAFA vor. Das BAFA hat diese Berichtspflicht daher wiederholt, zuletzt bis zum 31. Dezember 2025, faktisch ausgesetzt. Zugleich sollte im Rahmen der nach wie vor nicht erfolgten nationalen Umsetzung der CSRD die Möglichkeit geschaffen werden, den Bericht nach dem LkSG in die CSRD-Berichterstattung zu integrieren.
Am 26. Juli 2024 wurde die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) verabschiedet. Diese müssen die EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umsetzen. Als Anwendungsbeginn für die ersten Unternehmen war ursprünglich der 26. Juli 2027 vorgesehen. Im Rahmen des ersten Omnibus-Pakets wurde die Umsetzungsfrist für die Mitgliedsstaaten inzwischen um ein Jahr auf den 26. Juli 2027 und der Anwendungsbeginn der nationalen Regeln für die ersten Unternehmen auf den 26. Juli 2028 verschoben. Zugleich hat die EU-Kommission neben der zeitlichen Verschiebung auch zahlreiche inhaltliche Vereinfachungen vorgeschlagen, über die im Laufe des Jahres 2025 auf europäischer Ebene eine Einigung erzielt werden soll. Dadurch würde die CSDDD inhaltlich in Teilbereichen näher an das deutsche LkSG rücken. Im Koalitionsvertrag wird eine Unterstützung des Omnibus-Vorhabens der Kommission ausdrücklich bekräftigt.
Der Koalitionsvertrag sieht mehrere zeitlich gestaffelte Schritte in Bezug auf das LkSG vor. Die Berichtspflicht nach dem LkSG soll „unmittelbar“ abgeschafft werden und komplett entfallen. Derzeit noch offen ist, ob diese Änderung durch eine förmliche Änderung des LkSG oder, wie bisher, durch entsprechende Verlautbarungen des BAFA und eine entsprechende Vollzugspraxis erfolgen soll. Jedenfalls dürfte damit für viele Unternehmen eine Entlastung von der viel kritisierten separaten Berichtspflicht einhergehen. Perspektivisch könnte im Zuge der CSDDD-Umsetzung die Berichtspflicht in die CSRD-Berichterstattung integriert werden.
Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass die „geltenden gesetzlichen Sorgfaltspflichten“ bis zum Inkrafttreten eines die CSDDD umsetzenden Gesetzes nicht sanktioniert werden. Eine Ausnahme soll nur für „massive Menschenrechtsverletzungen“ gelten. Eine komplette Aufhebung des LkSG bis zum Inkrafttreten des CSDDD-Umsetzungsgesetzes ist also offenbar nicht beabsichtigt. Anderenfalls könnte es weder „geltende gesetzliche Sorgfaltspflichten“ noch eine Sanktionierung von „massiven Menschenrechtsverletzungen“ geben. Auch hier ist jedoch offen, ob diese Änderung durch eine förmliche Anpassung des LkSG erfolgen soll oder lediglich eine Anpassung der Vollzugspraxis beabsichtigt ist. Zudem bleibt auch offen, wie konkret die Ausnahme der „massiven Menschenrechtsverletzungen“ definiert wird und ob auch massive Verletzungen von umweltrechtlichen Anforderungen weiterhin nach dem LkSG sanktioniert werden sollen. Es ist zu hoffen, dass die insoweit drohende Gefahr einer Unbestimmtheit und Unklarheit für die Unternehmen durch hinreichend spezifische Kriterien eingegrenzt wird.
Die nunmehr bis zum 26. Juli 2027 erforderliche nationale Umsetzung der CSDDD soll durch ein „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“ erfolgen, welches bürokratiearm und vollzugsfreundlich ausgestaltet sein soll. Es ist zu erwarten, dass mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugleich eine gestaffelte Aufhebung des LkSG erfolgen wird.
Der Koalitionsvertrag enthält auch Aussagen in Bezug auf die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR). Ziel der Koalition ist hier eine Entlastung betroffener Unternehmen im Allgemeinen und insbesondere auch der Forstwirtschaft in Deutschland. Dies soll durch die Einführung einer „Null-Risiko-Variante“ geschehen, für die sich Deutschland auf europäischer Ebene einsetzen will.
Die EUDR ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und ist ab dem 30. Dezember 2025 anwendbar. Die EU-Entwaldungsverordnung verlangt für den Import in die EU, den Handel innerhalb der EU und den Export aus der EU der Rohstoffe Holz, Kautschuk, Soja, Ölpalme, Rinder, Kaffee und Kakao sowie bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse die Sammlung von Informationen, die Durchführung von Risikoanalysen und die Abgabe von Sorgfaltserklärungen in Bezug auf die Entwaldungsfreiheit und Rechtskonformität. Nicht konforme Erzeugnisse werden in der EU nicht mehr marktfähig sein. Bislang sieht die EUDR vor, dass Länder nach einem Länderbenchmarking in die Risikokategorien niedrig, mittel und hoch eingestuft werden. Für Rohstoffe aus Ländern mit einer niedrigen Risikokategorie können vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet werden. Gleichwohl sind auch in diesen Fällen gegebenenfalls noch umfangreiche Daten zu erheben und vorzuhalten.
Union und SPD beabsichtigen, auf europäischer Ebene auf die Einführung einer „Null-Risko-Variante“ hinzuwirken, für die weitgehende Ausnahmen von den Sorgfaltspflichten gelten. Inhaltlich enthält der Koalitionsvertrag insoweit keine weiteren Konkretisierungen. Offensichtlich zielt diese neue vierte Risikokategorie jedoch auf eine signifikante weitere Entlastung für die darunter fallenden Rohstoffe und Erzeugnisse ab.
Ob sich die künftige Bundesregierung mit dieser Idee auf europäischer Ebene durchsetzen kann, ist allerdings fraglich. Ein ähnlicher Vorschlag wurde bereits Ende 2024 diskutiert und abgelehnt. Damals ging es um die Einführung einer weiteren Risikokategorie für Länder oder Regionen mit einem „unbedeutenden Risiko“. Nach dem Vorschlag sollten die Sorgfaltspflichten für Erzeugnisse aus solchen Ländern oder Regionen keine Anwendung finden. Stattdessen sollten nur spezifische Dokumentationspflichten gelten. Grund für die Ablehnung dieses Vorschlags könnte Ende 2024 aber auch ein hoher Zeitdruck gewesen sein, da es eigentlich um eine zeitliche Verschiebung der EUDR ging, die dann auch beschlossen wurde.
Die Koalitionspartner möchten großen Kapitalgesellschaften mehr Verlässlichkeit bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) verschaffen. Konkret geht es um Verträge, die große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 3 HGB untereinander unter Verwendung von AGB schließen. Ziel der Reform sei es, dass das „Vereinbarte auch von den Gerichten anerkannt wird“.
Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist im Kern in den §§ 305 ff. BGB geregelt. Für AGB im B2B-Bereich sehen § 310 Abs. 1 und Abs. 1a BGB differenzierte Ausnahmen von den allgemeinen AGB-Vorschriften vor. Insbesondere die gerichtliche Inhaltskontrolle nach § 307 BGB führt in der Praxis auch im B2B-Bereich immer wieder zu Zweifeln und zeit- und kostenaufwändigen Streitigkeiten über die Wirksamkeit einzelner Regelungen. Dabei stellt die Rechtsprechung sehr stark auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Dadurch besteht wenig Vorhersehbarkeit und Verlässlichkeit. Dies kann erhebliche Risiken in Bezug auf die Gültigkeit bestimmter Klauseln in AGB mit sich bringen und damit auch die Attraktivität der Vereinbarung deutschen Rechts im internationalen Kontext beeinträchtigen.
Die konkrete Umsetzung des Reformvorhabens wird durch den Koalitionsvertrag nicht näher präzisiert. Denkbar ist eine Anpassung von § 310 BGB, wodurch betreffende Verträge zwischen großen Kapitalgesellschaften weitergehend als bisher oder vollständig der AGB-Kontrolle entzogen werden könnten.
Nach den Plänen der Koalition klarer umrissen ist der persönliche Anwendungsbereich des Reformvorhabens: Erfasst werden sollen nur Verträge zwischen großen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 3 HGB. Dies sind Kapitalgesellschaften, die zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten: (a) 25 Mio. EUR Bilanzsumme, (b) 50 Mio. EUR Umsatzerlöse p.a. und (c) im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer. Ebenfalls erfasst sind kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften nach § 264 d HGB.
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