Liebe Leserinnen und Leser,
aktuell liegt der Referentenentwurf des OGAW V-Umsetzungsgesetzes auf dem Tisch.
Die Umsetzungsfrist ist sehr kurz. Bis zum 18. März 2016 müssen die neuen, durch OGAW V bedingten Regelungen in Kraft treten.
Bis dahin bleibt den Marktteilnehmern und der Aufsicht noch eine Menge Arbeit. Denn Anlagebedingungen aller Publikumsfonds müssen an die neuen Anforderungen angepasst und von der BaFin genehmigt werden.
In Brüssel arbeitet man derweil weiter an den delegierten Rechtsakten (Level 2) der Finanzmarktrichtlinie MiFID2. Parallel dazu planen viele Marktteilnehmer hierzulande derzeit MiFID2/MiFIR-Umsetzungsprojekte oder haben bereits mit Vorstudien und Gap-Analysen begonnen.
Zu Recht, denn bis zum Starttermin für MiFID2/MiFIR bleiben weniger als anderthalb Jahre.
Wir unterstützen Sie gerne!
Mit herzlichen Grüßen
Henning Brockhaus
Bis zum 18. März 2016 müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die überarbeitete Richtlinie OGAW V in nationales Recht umgesetzt haben. Dazu hat der deutsche Gesetzgeber Anfang Juli den Referentenentwurf eines OGAW V-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht (siehe unsere Juli-Ausgabe), durch das insbesondere das KAGB geändert wird.
Ebenfalls bis zum 18. März 2016 müssen überarbeitete Anlagebedingungen sämtlicher OGAW in Kraft treten, was einen immensen Arbeitsaufwand bei Kapitalverwaltungsgesellschaften und Aufsicht bedeutet. Zieht man die vierwöchige Genehmigungsfrist der BaFin gemäß § 163 KAGB ab, müssen die Änderungsanträge spätestens in der 7. Kalenderwoche 2016 bei der BaFin eingereicht werden. Außerdem sind alle Verkaufsprospekte entsprechend anzupassen.
Infolge der kurzen Umsetzungsfrist hat sich die BaFin bereit erklärt, mit dem BVI schon auf Grundlage des Referentenentwurfs die neuen Muster-Anlagebedingungen abzustimmen. Für Publikums-AIF ist mehr Zeit vorgesehen: Bis zum 18. September 2016 sollen diese an das überarbeitete KAGB angepasst werden.
KPMG Law unterstützt Sie gerne bei der Anpassung der Anlagebedingungen und Verkaufsprospekte.
Die ESMA hat am 21. Juli 2015 erneut einen aktualisierten Katalog der Q&A zur Anwendung der AIFM-Richtlinie veröffentlicht.
Darin enthalten sind aktualisierte und neue Q&A zu den Themen Berichtswesen gegenüber nationalen Behörden und Berechnung des Gesamtwertes der gemanagten Vermögensgegenstände des AIFM.
Die geänderten Q&A der ESMA finden Sie hier.
Die ESMA hat am 23. Juli 2015 ein Konsultationspapier zur Umsetzung der Vergütungsregeln der OGAW V-Richtlinie veröffentlicht. Die Leitlinien basieren auf den bereits erstellten Leitlinien zur Vergütung nach der AIFM-Richtlinie und berücksichtigen zudem die speziellen Anforderungen der OGAW V-Richtlinie.
Ziel der Leitlinien ist die einheitliche Anwendung der Vergütungsregeln in den Mitgliedstaaten. Sie sollen als Orientierung bei Fragen von Verhältnismäßigkeit, Kontrolle der Vergütung, Risikostrategie und Offenlegung dienen.
Die ESMA beabsichtigt, die Leitlinien und einen Final Report noch vor der Umsetzungsfrist der OGAW V-Richtlinie am 18. März 2016 zu veröffentlichen.
Die Konsultation der ESMA finden Sie hier.
Die ESMA hat am 31. Juli 2015 ein Konsultationspapier (Draft regulatory technical Standards under the ELTIF Regulation) zur ELTIF-Verordnung veröffentlicht. Die ELTIF-Verordnung ist bereits im Juni 2015 in Kraft getreten und enthält Regelungen zu sogenannten Europäischen Langfristigen Investmentfonds (ELTIF). Die Besonderheit von ELTIFs besteht darin, dass mindestens 70 Prozent des Anlagevermögens in bestimmten Portfoliounternehmen oder in mit diesen in Zusammenhang stehenden Finanzinstrumenten oder ähnlichen Werten investiert werden müssen.
Im Rahmen der ELTIF-Verordnung ist die ESMA gehalten, technische Regulierungsstandards zur Konkretisierung der Regelungen der ELTIF-Verordnung zu entwickeln. Das nun vorgelegte Konsultationspapier enthält einen Entwurf von Regulierungsstandards zu folgenden Themen:
Stellungnahmen zum Konsultationspapier können bei der ESMA bis zum 14. Oktober 2015 eingereicht werden.
Das Konsultationspapier der ESMA finden Sie hier.
Am 5. August 2015 hat die BaFin ein Musterschreiben für Anzeigen nach § 53 KAGB veröffentlicht.
Nach § 53 KAGB muss eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der BaFin anzeigen, wenn sie erstmalig beabsichtigt, EU-AIF, d.h. AIF aus anderen Mitgliedstaaten der EU, zu verwalten oder andere Dienst- oder Nebendienstleistungen zu erbringen.
Die BaFin leitet diese Anzeige nach Prüfung an die zuständige Behörde des jeweiligen EU-Mitgliedstaates weiter. Das Musterschreiben gilt sowohl für die Erbringung der genannten Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs als auch über eine Zweigniederlassung.
Das Musterschreiben finden Sie hier.
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