
Das am 14. Februar 2026 in Kraft getretene Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz soll die Beschaffung der Bundeswehr deutlich beschleunigen, indem von den üblichen Vergaberegeln abgewichen werden kann. Die Bundeswehr kann Aufträge so flexibler vergeben. Material, Infrastruktur und Kapazitäten sollen schneller verfügbar sein, damit die Bundeswehr schneller einsatzfähig ist.
Für Unternehmen, die sich an Vergabeverfahren der Bundeswehr beteiligen wollen, ist nicht mehr nur entscheidend, welches Angebot sie abgeben, sondern ob sie strukturell überhaupt als Anbieter in Betracht kommen.
Für Unternehmen eröffnet das Gesetz neue Chancen im Verteidigungsmarkt, insbesondere für Rüstungs-, IT- und sicherheitsrelevante Zulieferbranchen. Unternehmen, die sich an militärischen Vergabeverfahren beteiligen wollen, müssen allerdings auch komplexe regulatorische Vorgaben, Sicherheitsanforderungen und exportkontrollrechtliche Regeln beachten.
Neben vergaberechtlichen Fragen gewinnen auch Produktsicherheit, Technologieklassifizierung sowie der Schutz sensibler Daten an Bedeutung. Die angestrebte Diversifizierung der Lieferketten führt dazu, dass Unternehmen ihre organisatorischen und rechtlichen Strukturen stärker auf die Bedürfnisse der Bundeswehr ausrichten müssen.
Das Beschaffungsbeschleunigungsgesetz ist befristet bis zum 31. Dezember 2035. Einzelne Vorschriften gelten sogar nur bis zum 31. Dezember 2030. Unternehmen, die die zusätzlichen Spielräume nutzen wollen, müssen ihre Prozesse kurzfristig anpassen und ggf. wieder ändern, wenn das Gesetz nach diesem Testzeitraum nicht verlängert werden sollte.
Das BwBBG gilt für alle öffentlichen Aufträge zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr, unabhängig davon, ob es sich um militärische, sicherheitsspezifische oder Dual-Use-Güter handelt. Sobald ein Dual-Use-Produkt für die Bundeswehr beschafft wird, fällt die Vergabe in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Eine bloße Mitbenutzung von Infrastruktur, etwa von Straßen, zählt nicht als Beschaffungsmaßnahme der Bundeswehr.
Grundsätzlich gilt das Gesetz für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Einzelne Beschleunigungsinstrumente darf die Verwaltung auch unterhalb dieser Schwellen nutzen. Die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) tritt im Anwendungsbereich des BwBBG als Spezialgesetz zurück und greift nur ergänzend dort, wo keine spezifische Regelung besteht.
Das Beschaffungsbeschleunigungsgesetz sieht ein Bündel von Beschleunigungsmaßnahmen vor, die entlang des gesamten Vergabeprozesses ansetzen. Diese sollen die Time‑to‑Contract und die Time‑to‑Capability verkürzen und auch Beschaffungen insgesamt schneller wirksam werden lassen.
Ein zentraler Ansatzpunkt ist der stärkere Fokus auf marktverfügbare Lösungen. Auftraggeber sollen Markterkundungen intensiver nutzen und vorhandene Angebote systematischer berücksichtigen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Vergabeverfahren bereits eingeleitet werden, bevor eine endgültige Finanzierungszusage vorliegt. Dadurch lassen sich vorbereitende Schritte vorziehen und zeitkritische Projekte früher starten.
Befristet erlaubt das Gesetz Abweichungen vom Grundsatz der losweisen Vergabe. In zeitkritischen Fällen können integrierte Gesamtvergaben durchgeführt werden, ohne den sonst erforderlichen Begründungsaufwand. Koordinations‑ und Schnittstellenaufwand werden reduziert, was zu schnelleren Abläufen führen kann. Gleichzeitig kann diese Form der Vergabe die Marktchancen insbesondere kleiner und mittelständischer Unternehmen beeinträchtigen.
Für begründete Dringlichkeitslagen sieht das Gesetz weitere Beschleunigungsmöglichkeiten vor. Dazu zählen verkürzte Verfahren, Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sowie Interimsvergaben. Die Leistungen müssen dabei auf das unverzichtbare Maß begrenzt bleiben. Gerade diese Begrenzung ist ein zentraler Prüfpunkt in späteren Nachprüfungsverfahren.
Ergänzend erleichtern haushaltsrechtliche Anpassungen Vorleistungen der öffentlichen Hand. Vorauszahlungen können dazu beitragen, Kapazitäten aufzubauen oder den Wettbewerb zu stärken. Für Unternehmen bedeutet dies zusätzliche Liquidität. Zugleich steigen jedoch die Anforderungen an Sicherheiten sowie an eine ausgewogene Risikoteilung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
Dokumentation bleibt trotz Beschleunigung Pflicht
Allen Beschleunigungstatbeständen – mit Ausnahme der Abweichung von der Losvergabe – ist gemeinsam, dass sie eine dokumentierte Ermessensausübung erfordern. Fehlt eine solche Dokumentation, drohen vergaberechtliche Nachprüfungen sowie haushaltsrechtliche Beanstandungen. Trotz der angestrebten Beschleunigung bleibt die ordnungsgemäße Begründung von Entscheidungen damit ein zentraler Risikofaktor für Auftraggeber und mittelbar auch für Unternehmen.
Für Unternehmen stellt sich bei Bundeswehr‑Vergaben zunehmend die Frage, ob sie strukturell überhaupt als Anbieter in Betracht kommen. Das Beschaffungsbeschleunigungsgesetz stärkt die Möglichkeit der Auftraggeber, Vergaben aus Gründen der nationalen Sicherheit anders zu gestalten als im Regelfall des Vergaberechts. Sicherheitsinteressen können Vorrang vor den üblichen Vergaberegeln haben, etwa zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit oder bei der Produktion von Waffen, Munition und sicherheitsrelevanten Schlüsseltechnologien. In solchen Fällen dürfen Auftraggeber auf Ausnahmeregelungen zurückgreifen, wenn dies zur Wahrung der nationalen Sicherheit erforderlich ist. Für Unternehmen heißt das, dass Vergabeverfahren nicht immer nach den bekannten Standardregeln ablaufen und Teilnahmebedingungen stärker sicherheitsrechtlich geprägt sein können.
Besonders relevant ist dies beim Umgang mit Angeboten aus Drittstaaten. Nach § 11 BwBBG können Auftraggeber die Teilnahme an Vergabeverfahren auf Unternehmen mit Sitz in der EU oder im EWR beschränken und bestimmte EU‑Ursprungsanteile verlangen. Damit rücken Fragen der Wertschöpfungstiefe, der Produktionsstandorte und der Einbindung von Subunternehmern in den Mittelpunkt der vergaberechtlichen Prüfung.
Für Unternehmen, die sich an Bundeswehr‑Vergaben beteiligen wollen, bedeutet das konkret: Nicht nur Preis und Leistung entscheiden, sondern zunehmend auch die eigene Unternehmensstruktur. Sitz, Lieferkette, Herkunft wesentlicher Komponenten und die vertragliche Einbindung von Subunternehmern müssen so ausgestaltet und dokumentiert sein, dass sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen des Auftraggebers standhalten.
Auch das Nachprüfungsrecht wird beschleunigt. Die Vergabekammer des Bundes entscheidet häufiger nach Aktenlage, Fristen werden verkürzt und Beschwerden haben nicht mehr automatisch aufschiebende Wirkung. Zuschläge können daher trotz laufender Nachprüfungsverfahren erteilt werden. An die Stelle der Zuschlagsverhinderung treten vermehrt Sanktionen oder Vertragsverkürzungen. Für Unternehmen verschiebt sich damit der Schwerpunkt des Rechtsschutzes hin zu Schadenersatzrisiken und Vergleichsszenarien.
Für Unternehmen ergeben sich drei zentrale Handlungsfelder:
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