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Symbolbild zu Einwegkunststofffondsgesetz: Licht scheint durch Bäume
22.12.2023 | KPMG Law Insights

Einwegkunststofffondsgesetz: Neue Abgabe soll Einwegplastik reduzieren

Am 1. Januar 2024 treten das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) und die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) in Kraft. Kern des Gesetzes und der Verordnung ist eine neue Abgabe für bestimmte kunststoffhaltige Einwegprodukte. Betroffen sind zum Beispiel Tabakwaren mit kunststoffhaltigen Filtern, Getränkebehälter und To-Go-Lebensmittelbehälter.

Die Regelungen sollen die erweiterte Herstellerverantwortung nach der EU-Einwegkunststoffrichtlinie umsetzen. Sie ergänzen bestehende gesetzliche Vorgaben und Regulierungen auf nationaler wie auf EU-Ebene wie das Einwegplastikverbot, die Kennzeichnungspflichten und die Anfang 2023 in Kraft getretene Mehrwegangebotspflicht nach dem Verpackungsgesetz.

Das Einwegkunststofffondsgesetz soll Einwegplastik minimieren

Die neuen Regelungen sollen den Einsatz von Einwegplastik minimieren und einen Anreiz für Hersteller schaffen, von der Herstellung von Einwegkunststoffprodukten auf nachhaltigere, wiederverwendbare Produkte umzusteigen. Mit der Abgabe sollen künftig Entsorgungs- und Reinigungskosten sowie die Kosten von Sensibilisierungsmaßahmen den Herstellern auferlegt werden. Die eingenommenen Gelder kommen den Kommunen zugute. Die Mittel sind eine finanzielle Unterstützung bei ihren Bemühungen um saubere Städte und Landschaften. Die Auszahlung an die anspruchsberechtigten Kommunen erfolgt über ein in der Einwegkunststofffondsverordnung festgelegtes Punktesystem.

Für diese Unternehmen und Produkte gelten das EWKFondsG und die EWKFondsV

Der Gesetzgeber richtet einen Einwegkunststofffonds ein, in den die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten die Abgabe einzahlen müssen. Unter anderem auf folgende Produkte fällt die Abgabe an: Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern, Getränkebehälter und -becher und To-Go-Lebensmittelbehälter, Tüten- und Folienverpackungen, leichte Tragetaschen sowie Luftballons und ab 2027 auch Feuerwerkskörper mit kunststoffhaltigen Teilen.

Als Hersteller gilt nach dem Einwegkunststofffondsgesetz, wer im Inland niedergelassen ist und als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellt. Hersteller ist aber auch, wer im Ausland niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte mittels Fernkommunikationsmitteln unmittelbar an private Haushalte oder gewerbliche Nutzer verkauft.

Diese Abgabesätze werden fällig

Die Höhe der Abgabesätze wird in der Einwegkunststofffondsverordnung geregelt. Die in der Verordnung vorgesehenen Abgabesätze sind im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie des Umweltbundesamtes ermittelt worden. Dazu wurden unter anderem die tatsächlich anfallenden Kosten für die Reinigung von Abfällen aus Einwegkunststoffprodukten im öffentlichen Raum ermittelt. So werden für je Kilogramm in Verkehr gebrachte Produkte künftig folgende Abgaben in Euro fällig:

  1. Lebensmittelbehälter 0,177
  2. Tüten und Folienverpackungen 0,876
  3. nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181
  4. bepfandete Getränkebehälter 0,001
  5. Getränkebecher 1,236
  6. leichte Kunststofftragetaschen 3,801
  7. Feuchttücher 0,061
  8. Luftballons 4,340
  9. Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972

Zeitrahmen für die jährliche Abgabe

Die jährliche Einwegkunststoffabgabe haben die Hersteller erstmals ab dem Frühjahr 2025 für das Kalenderjahr 2024 zu leisten. Sie berechnet sich aus der jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Einwegkunststoffprodukten multipliziert mit dem für die jeweilige Produktart festgelegten vorgenannten Abgabesatz.

Hersteller müssen sich registrieren

Das Umweltbundesamt (UBA) verwaltet den Einwegkunststofffonds samt Register für Hersteller sowie Anspruchsberechtigte digital über die Einwegkunststofffonds-Plattform. Betroffene Unternehmen müssen sich dort registrieren. Die Registrierung der Hersteller und Anspruchsberechtigen sollte eigentlich pünktlich zum 1. Januar 2024 starten. Die hierfür vom UBA eingerichtete digitale Plattform Divid wird nun aber erst zum 1. April 2024 schrittweise an den Start gehen. Die Registrierung inländischer Hersteller sowie der Anspruchsberechtigten könne nach Mitteilung des UBA daher erst ab April erfolgen. Ab April soll auch für ausländische Hersteller sowie deren Bevollmächtigte die Account-Erstellung auf Divid möglich sein. Über die schrittweise Bereitstellung der Plattform für weitere Nutzergruppen und die Freischaltung neuer Funktionalitäten wird das UBA so bald wie möglich über Divid und auf seiner Website informieren. Das UBA hat zudem angekündigt, ab 1. Januar bis zum 1. April 2024 den betroffenen Akteuren auf der Internetseite www.einwegkunststofffonds.de eine statische Abbildung von Divid zur Verfügung zu stellen, über die insbesondere Hersteller Anträge zur Einordnung der Herstellereigenschaft und zur Einwegkunststoffprodukteinordnung stellen können.

Auch die erforderliche Registrierung der Anspruchsberechtigten verzögert sich laut UBA. Es soll aber auch hier sichergestellt werden, dass bis zur Abgabe der ersten Leistungsmeldung ab dem 1. Januar 2025 ausreichend Zeit für die notwendige Registrierung bleibt.

Fazit und Ausblick

Wer als Hersteller in den Anwendungsbereich des EWKFondsG fällt und die Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen hat, muss sich bis Ende 2024 registrieren. Eine umgehende Registrierungspflicht ist nur für solche Hersteller vorgesehen, die ab dem 1. Januar 2024 ihre Tätigkeit neu aufnehmen. Solange deren Registrierung noch nicht möglich ist, soll die noch nicht erfolgte Registrierung aber folgenlos bleiben. Die Abgabenpflicht besteht ab 2024 von Gesetzes wegen, unabhängig davon, ob und wann die Registrierung erfolgt. Im Ergebnis ist den von den Regelungen betroffenen Unternehmen sowie Kommunen dringend zu empfehlen, die Neuerungen frühzeitig in den Blick zu nehmen.

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