Das EU-Geldwäschepaket ist am 9. Juli 2024 in Kraft getreten. Es beinhaltet insbesondere die Richtlinie (EU) 2024/1640 („6. Geldwäsche – Richtlinie“) und die Verordnung (EU) 2024/1624 („Geldwäsche-Verordnung“). Das Gesetzespaket war am 24. April 2024 vom Europäischen Parlament verabschiedet worden und am 19. Juni 2024 im Amtsblatt veröffentlicht worden. Mit dem Geldwäschepaket rückt das Ziel näher, einen einheitlichen Rechtsrahmen zur Geldwäschebekämpfung innerhalb der EU zu schaffen.
Sowohl die Mitgliedsstaaten als auch die Verpflichteten haben nun drei Jahre Zeit, sich auf die neuen Regelungen vorzubereiten. Die 6. Geldwäsche-Richtlinie ist bis 10. Juli 2027 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Zum gleichen Datum wird die Geldwäsche-Verordnung unmittelbar gelten. Insoweit wird sie gegenüber dem deutschen Geldwäsche-Gesetz (GwG) vorrangig Anwendung finden.
Barzahlungen sollen nach der Geldwäsche-Verordnung künftig nur noch bis zu 10.000 Euro ohne Meldepflichten ausgeführt werden dürfen. Allerdings können die Mitgliedstaaten eine niedrigere Obergrenze einführen. In Zukunft wird jedoch zu beachten sein, dass der Kunde bzw. die Kundin bereits ab 3.000 Euro zu identifizieren ist.
Grundsätzlich werden zukünftig Güterhändler keine Verpflichteten mehr sein. Diese haben zwar schon nach dem derzeit noch geltenden GwG die Möglichkeit, die geldwäscherechtliche Pflichten bei einem Ausschluss von Bargeldtransaktionen in Höhe von 10.000 Euro einzuschränken. Mit der nun in der Geldwäsche-Verordnung enthaltenen europaweiten Bargeldobergrenze fallen die Güterhändler nun grundsätzlich aus dem Kreis der Verpflichteten. Was dies konkret für die Güterhändler, gerade im Hinblick auf den ausgeweiteten Geldwäsche-Straftatbestand § 261 StGB bedeuten wird, bleibt abzuwarten.
Neu ist, dass Händler von Luxusgütern und Kulturgütern verpflichtet sein werden, Meldungen über bestimmte Transaktionen an eine zentrale Meldestelle zu geben. Für Luxusgüterhändler, die mit Kraftfahrzeugen, Yachten oder Privatjets handeln, gilt eine Meldepflicht bei Transaktionen ab 250.000 Euro (Luxusauto-Transaktion) bzw. 7.500.000 Euro (Wasser- und Luftfahrzeuge).
Überdies werden die Meldepflichten auch auf Profifußballvereine und -vermittler erweitert. Konkretes bleibt abzuwarten, da der jeweilige Mitgliedstaat die Vereine von den Pflichten ausnehmen kann, wenn ein hohes Geldwäscherisiko nicht besteht.
Aufgrund eines stets höheren Geldwäscherisikos im Kryptosektor gibt es in diesem Zusammenhang Neuerungen: In erster Linie gehören zukünftig Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zum Kreis der Verpflichteten. Gerade Kryptowerte-Dienstleister werden sich verstärkten Sorgfaltspflichten ausgesetzt sehen. So müssen sie umfassende Details zu Geldtransfers, insbesondere bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen und Transaktionen ab 1.000 Euro, offenlegen. Näheres hierzu regelt die Geldtransfer-Verordnung.
Die Verordnung stellt klar, dass juristische Personen wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des Transparenzregisters sowohl aufgrund Eigentums als auch durch Kontrolle werden können.
Im Einzelnen bleibt es bei einstufigen Gesellschaftsstrukturen grundsätzlich bei der bisherigen Schwelle von 25 Prozent. Neu ist, dass die Verpflichteten-Eigenschaft bereits ab Erreichen der 25 Prozent (und nicht erst mit Überschreiten der Grenze) begründet wird. Ausnahmsweise kann für Gesellschaften aus riskanteren Bereichen eine niedrigere Grenze von höchstens 15 Prozent festgesetzt werden.
Eine Präzisierung erfolgt hinsichtlich Gesellschaftsstrukturen mit mehreren Beteiligungsebenen. Künftig sind auch die einzelnen Beteiligungen innerhalb einer Kette zu berücksichtigen. Danach hat die Berechnung indirekten Eigentums zu erfolgen durch:
Ausländische Unternehmen, die Immobilien besitzen, müssen sich im Transparenzregister registrieren lassen, wenn der Immobilienerwerb ab dem 1. Januar 2014 stattfand. Zweck dieser Meldepflicht ist es, Daten zu Immobilien und Eigentümerstrukturen in das Transparenzregister zu implementieren. Die Daten werden durch die Grundbuchämter automatisiert an das Transparenzregister übermittelt.
Darüber hinaus sieht das EU-Geldwäschepaket vor, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene ein zentrales Immobilienregister einrichten, welches jeglichen Grundbesitz von natürlichen und juristischen Personen auflisten soll. Gewährleistet sein muss, dass die Register den zuständigen Behörden schnell und einfach über einen einzigen Zugangspunkt in jedem Mitgliedstaat zugänglich sind.
Zum Zwecke einer zentralen europäischen Aufsicht wird es eine neue Behörde, die AMLA (Anti-Money-Laundering-Authority), mit Sitz in Frankfurt am Main geben. Hauptaufgabe der AMLA wird sein, die jeweiligen nationalen staatlichen Aufsichtsbehörden bei der Geldwäschebekämpfung zu koordinieren und zu unterstützen. Den zentralen Meldestellen der einzelnen Mitgliedstaaten soll schnellerer und direkter Zugang zu Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen ermöglicht werden.
Mit dem Geldwäschepaket schafft die EU einen Schritt in Richtung Harmonisierung der Regeln zur Geldwäschebekämpfung und Terrorismusbekämpfung. Gleichzeitig bedeuten die neuen Vorschriften aber einen erheblichen Umsetzungsaufwand, insbesondere für die Verpflichteten.
Die neuen Regelungen zur Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer werden die Unternehmen vor Herausforderungen stellen. Denn die Vereinheitlichung der Ermittlung für alle europäischen Mitgliedsstaaten führt auch dazu, dass jedenfalls für die deutschen Rechtseinheiten eine Neubewertung, insbesondere bei bisheriger mittelbarer Kontrolle im Rahmen von Konzernstrukturen, erforderlich ist. Aber auch die Meldepflichten im Zusammenhang mit Immobilieneigentum innerhalb der EU bedeuten sowohl für europäische als auch für ausländische Gesellschaften operativen Aufwand.
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