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Symbolbild zu DAC8: Abstrakte Darstellung von Kryptowährungen
30.01.2026 | KPMG Law Insights

DAC8-Umsetzung erhöht das Risiko steuerstrafrechtlicher Verfolgung im Krypto-Handel

Seit dem 1. Januar 2026 ist das Kryptowerte‑Steuertransparenz‑Gesetz (KStTG) in Kraft. Es setzt in Deutschland die DAC8 (EU-Richtlinie 2023/2226 – Directive on Administrative Cooperation) um und verpflichtet Kryptowerte-Dienstleister in der EU, Transaktionsdaten an die Steuerbehörden zu melden.

Der Krypto-Markt war für die Finanzbehörden bisher eine Black Box. Steuerpflichtige erklärten ihre Krypto‑Erträge selbst und die Finanzverwaltung prüfte diese Angaben anhand bestehender ertragsteuerlicher Regeln. Überprüfen konnten die Finanzämter die tatsächliche Höhe der Erträge, beziehungsweise die Vollständigkeit der Erklärungen, nur sehr eingeschränkt. Schätzungen zufolge wurde in Europa im letzten Jahr mehr als 50 Milliarden Euro Gewinn mit Kryptowährungen erwirtschaftet.

Das KStTG setzt dem Informationsdefizit der Finanzbehörden ein Ende. Erstmals im Jahr 2027 müssen alle Krypto-Dienstleister in der EU Transaktionen für Zeiträume ab 2026 melden.

Die Finanzämter erhalten automatisiert Zugang zu Transaktionsdaten aus dem In‑ und Ausland, unter anderem zu Bitcoin, Ethereum, Ripple, Cardano oder Zcash. Dies gilt unabhängig davon, ob Kryptowerte im Privat‑ oder Betriebsvermögen gehalten werden.

Dadurch werden Nutzende identifiziert und die Behörden können sicherstellen, dass Transaktionen im In‑ und Ausland steuerlich korrekt erfasst werden.

Kryptowerte‑Dienstleister haben umfassende Melde‑ und Informationspflichten

Die Meldung umfasst neben den personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, Steuer‑ID) detaillierte Transaktionsdaten, nämlich:

  • die Bezeichnung des Kryptowerts
  • die Summe der Beträge/Marktwerte
  • die Anzahl der übertragenen Einheiten und
  • die Anzahl der Transaktionen.

Kryptowerte-Anbieter übermitteln die Daten an das BZSt, die dann an Finanzämter weitergeleitet werden

Die Anbieter übermitteln ihre Daten jährlich bis zum 31. Juli an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt leitet die Daten inländischer Nutzender an die Landesfinanzbehörden weiter. Daten ausländischer Nutzender werden an die Steuerbehörden des jeweiligen Ansässigkeitsstaates weitergeleitet.

Diese Gruppen fallen unter die Meldepflicht nach DAC8 und dem KStTG

Die neuen Transparenzpflichten wirken sich auf alle Unternehmen und Privatpersonen aus, die Leistungen von Kryptowerte‑Dienstleistern in Anspruch nehmen, da ihre Daten weitergegeben werden. Nutzende werden vor der Übermittlung weder informiert noch angehört.

Gemeldet werden alle Nutzenden, die:

  • in Deutschland steuerlich ansässig sind
  • in einem EU‑Mitgliedstaat ansässig sind
  • in einem sogenannten qualifizierenden Drittstaat ansässig sind, der einen automatischen Informationsaustausch mit Deutschland vereinbart hat

Das BZSt stellt künftig eine Liste dieser Staaten bereit.

Die Selbstauskunftspflicht der Nutzenden

Damit Kryptowerte-Dienstleister die Daten melden können, müssen Nutzende eine Selbstauskunft abgeben. Diese umfasst den Namen bzw. Unternehmensname, Anschrift, Ansässigkeitsstaat und die Steuer‑Identifikationsnummer. Bestandskund:innen, die bereits vor dem 1. Januar 2026 in einer Geschäftsbeziehung mit dem Dienstleister standen, müssen die Meldungen bis zum 1. Januar 2027 abgeben. Versäumen sie die Frist, drohen im schlimmsten Fall Transaktionssperren und Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Diese Sanktionen können auch bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben verhängt werden.

Für die Besteuerung von Krypto-Assets gilt die bisherige Systematik fort

Das DAC8‑Umsetzungsgesetz schafft keine neuen Besteuerungstatbestände, sondern soll für Transparenz sorgen. Es gilt weiterhin die bestehende steuerliche Systematik mit folgenden Eckpunkten:

  • Einkünfte können je nach Einzelfall verschiedene Einkunftsarten betreffen (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, privaten Veräußerungsgeschäften oder sonstige Einkünfte).
  • Gewinne aus der Veräußerung privat gehaltener Kryptowerte sind steuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Jahres realisiert werden.
  • Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist sind Veräußerungsgewinne im Privatvermögen steuerfrei.
  • Für Veräußerungen im Betriebsvermögen gilt die einjährige Haltefrist nicht; Gewinne sind gewerbliche Einkünfte und unterliegen der Einkommen‑ oder Körperschaftsteuer und ggf. der Gewerbesteuer.
  • Einnahmen aus Mining, Forging, Staking oder Lending sind je nach Ausgestaltung gewerbliche oder sonstige Einkünfte; hier gibt es keine Jahresfrist.

Aufgrund der Vielzahl möglicher Vorgänge im Zusammenhang mit Kryptowerten besteht ein erhebliches Risiko, steuerrelevante Sachverhalte zu übersehen, unter anderem bei der Ermittlung der Haltefrist.

Nutzende sollten Transaktionen umfassend dokumentieren

Mit der neuen Transparenz steigt die Wahrscheinlichkeit steuerlicher Prüfungen erheblich. Nutzende sollten daher insbesondere:

  • Transaktionsübersichten, Steuerreports und sonstige Nachweise wie tabellarische Über-sichten, Screenshots aus Wallets oder Accounts aufbewahren,
  • vollständige und detaillierte Informationen zu jeder Transaktion dokumentieren einschließlich der Anzahl der übertragenen Einheiten, der Anschaffungskosten sowie dem Veräußerungserlös, jeweils unter Angabe des Anschaffungs-/Veräußerungszeitpunktes sowie der jeweiligen Kurswerte,
  • Reporteinstellungen sichern, also zum Beispiel die angesetzten Umrechnungskurse, die Methode der Umrechnung in offizielle Währungen, die Verwendungsreihenfolge.

Es drohen steuerstrafrechtliche Ermittlungen und Bußgelder; eine Selbstanzeige kann schützen

Das neu entstehende Datenbild ermöglicht es der Finanzverwaltung, unvollständige Angaben leicht zu erkennen. Bei nicht oder unrichtig erklärten Einkünften drohen steuerstraf- und bußgeldrechtliche Ermittlungsverfahren.

Außerdem kann davon ausgegangen werden, dass die Finanzbehörden auch Zeiträume vor 2026 und weitere Einkünfte im Zusammenhang mit Kryptowerten ins Visier nehmen wird, zum Beispiel aus Mining, Forging, Staking oder Lending.

Sofern ein potenzielles Risiko für leichtfertige oder vorsätzliche Steuerverkürzung im Raum steht, kann eine rechtzeitige Selbstanzeige straf‑ und bußgeldbefreiend wirken, sofern sie vollständig und vor Entdeckung durch die Finanzbehörden erfolgt. Bei der Prüfung und Durchführung ist die Unterstützung durch einen erfahrenen, spezialisierten Berater wichtig.

Fazit: DAC8 schafft Transparenz für Steuerbehörden und zwingt Steuerpflichtige zum Handeln

Mit DAC8 setzt die EU nach der MiCA‑Verordnung den nächsten großen Regulierungsschritt im Kryptobereich um. Das Ziel ist steuerliche Transparenz herzustellen durch die verpflichtende Meldung sämtlicher relevanter Kryptotransaktionen an die Steuerbehörden und deren automatisierter EU‑weiter Austausch.

Das schafft erstmals eine Datengrundlage, die es Finanzbehörden ermöglicht, Kryptotransaktionen systematisch zu erfassen, auszuwerten und mit Steuererklärungen abzugleichen. Der Schwerpunkt liegt klar auf der Bekämpfung von Steuerverkürzungen.

 

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