Die Auseinandersetzung mit Alter, Passivität und Tod schreckt viele Firmeninhaber davon ab, sich rechtzeitig mit dem Thema Nachfolgeregelung zu beschäftigen. Hinzu kommt nicht selten die Vorstellung, dass eine Unternehmensübergabe „ganz oder gar nicht“ erfolgen muss. Das deutsche Recht bietet jedoch eine Fülle von Möglichkeiten und große Flexibilität, Nachfolger schrittweise an die zukünftigen Aufgaben und die damit einhergehende Verantwortung heranzuführen. Das kann auch steuerlich attraktiv sein.
Hier einige Beispiele zur Gestaltung der Nachfolge:
Unternehmerischen Einfluss erhalten
Je nach Wunsch und Möglichkeiten kann der Unternehmer bei der schrittweisen Übergabe weiterhin Einfluss ausüben. Das kann bei der Nachfolge innerhalb der Familie etwa durch eine nur teilweise Übertragung unter Ausnutzung der Schenkungssteuerfreibeträge erfolgen. Durch ein Mehrfachstimmrecht oder eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht durch die beschenkten Kinder behält der Schenkende weiterhin seine starke Stellung.
Weitere Gewinnbeteiligung möglich
In vielen Fällen möchten Unternehmer zwar zu Lebzeiten Anteile auf die nächste Generation übertragen, doch sollen die Gewinne noch nicht oder nicht vollständig den Beschenkten zufließen. Hier kann sich der Schenkende zum Beispiel einen Nießbrauch an den verschenkten Unternehmensanteilen einräumen lassen und so nach der Schenkung die Gewinne erhalten. Denkbar sind auch Rentenlösungen, bei denen der Schenkende unabhängig vom Erfolg des Unternehmens eine monatlich wiederkehrende Zahlung erhält.
Reißleine Rückforderungsrecht
Das deutsche Recht bietet die Möglichkeit, durch die Vereinbarung eines Rückforderungsrechts bei einer Übertragung zur Not die „Reißleine“ ziehen zu können. Das hat für den Schenker mehrere Vorteile. So werden die Beschenkten die Vereinbarungen aus dem Schenkungsvertrag und ihre neue Rolle als Gesellschafter ernst nehmen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass sie ihre Unternehmensanteile zurückgeben müssten. Außerdem kann sich der Unternehmer bei seiner Nachfolgeplanung entspannen. Denn falls es anders kommt als erhofft und vereinbart, kann er seine Entscheidung korrigieren.
Fazit: Durch eine kluge Gestaltung der Unternehmensübertragung können die Beteiligten sicherstellen, dass die nächste Generation schrittweise eingebunden wird. So können Unternehmer für die Zukunft vorsorgen, ohne plötzlich alle Zügel aus der Hand geben zu müssen.
Partner
Leiter Nachfolge- und Stiftungsrecht
THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main
Tel.: +49 69 951195012
mpawlytta@kpmg-law.com
© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.
KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.