Suche
Contact
29.06.2021 | KPMG Law Insights

BVerwG: Änderung einer Prüfungsordnung mit Wirkung für aktive Studierende

BVerwG: Änderung einer Prüfungsordnung mit Wirkung für aktive Studierende

In Kürze

Das BVerwG befasste sich in einem Beschluss (BverwG Beschl. vom 15.03.2021 – 6 BN 2.20) mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung rechtmäßig ist. Es stellte fest, dass der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit eine nachträgliche Änderung und auch eine damit einhergehende Ungleichbehandlung von Studierenden aus verschiedenen Semestern nicht ausschließt. Außerdem kam es im Wesentlichen auf die Frage an, ob die gegenständliche Änderung eine echte oder unechte Rückwirkung darstellt. Bei der im vorliegenden Fall gegenständlichen Änderung der Berücksichtigung von Modulnoten in der Gesamtnote, sah das BVerwG eine unechte Rückwirkung, die den Vertrauensschutz ausreichend berücksichtige.

Hintergrund

Ein Student eines Masterstudiengangs hatte sich gegen eine Änderung der Prüfungsordnung (PO) seines Studiengangs nach Beginn seines Studiums wehren wollen. Während in der alten (zu Beginn seines Studiums geltenden) Fassung der PO bei der Berechnung der Abschlussnote die Möglichkeit bestand die Noten aus Kursen aus dem Wahlpflicht- oder Wahlbereich (bis zu 15 Credits) unberücksichtigt zu lassen, fiel diese Möglichkeit durch die Änderung der PO weg. Erhalten blieb, auch nach der Änderung, die sog. Freischussregelung, welche es ermöglicht auch bestandene Klausuren nochmals zu schreiben, wenn sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt erstmalig geschrieben wurden.

Die Übergangsregelung der PO sah vor, dass für Studierende, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der PO im vierten Semester (oder höher) waren, die alte Fassung der Prüfungsordnung weitergelten sollte. Der Studiengang ist grundsätzlich für vier Semester ausgelegt.

Der Student befand sich im dritten Semester des Studiengangs und meinte, die Neuregelung verletze das bei ihm berechtigterweise bestehende Vertrauen. Er habe seine bisherige Studienplanung darauf ausgerichtet, dass er einzelne Wahlpflicht- bzw. Wahlbereich Kurse später in der Notenberechnung unberücksichtigt lassen könnte. Deshalb habe er auch bei einzelnen Leistungen, die eher schlechter ausfielen, auf die Freischussmöglichkeit verzichtet und müsse sich durch die Neuregelung auf eine deutlich schlechtere Abschlussnote einstellen. Außerdem werde er durch die Regelung, ohne einen besonderen Grund, anders behandelt, als die Studierenden im 4. Semester (oder höher).

Für die Beurteilung kam es damit auf zwei Fragen an:

  1. Ist die ungleiche Anwendung auf Studierende im 4. Semester (oder höher) im Vergleich zu den Studierenden im 3. Semester (oder niedriger) unter dem Gesichtspunkt des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit gerechtfertigt?
  2. Handelt es sich bei der Anwendung der Prüfungsordnung in der neuen Fassung auf bereits immatrikulierte Studierende um eine (grundsätzlich zulässige) sog. unechte Rückwirkung oder um eine (grundsätzlich unzulässige) echte Rückwirkung? Maßgeblich ist dafür, ob der geregelte Sachverhalt bereits abgeschlossen ist.

Der Student sah in der Regelung (und der Anwendung auf bereits immatrikulierte Studierende) eine echte Rückwirkung. Sie greife in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein (Namentlich: die nachträglich geänderte Berücksichtigung bei der Bildung der Gesamtnote von bereits geschriebenen Klausuren). Die Möglichkeit einer Wiederholung der unter der Freischussregelung geschriebenen Klausuren ändere an dieser Beurteilung auch nichts. Zum einen, weil die Prüfungsordnung dafür eine Jahresfrist vorsehe, welche teilweise bereits abgelaufen sein könnte. Zum zweiten, weil auch die nochmalige Vorbereitung auf eine Prüfung, das Studium verlängere und die ständige Wissensaktualisierung, nach Abschluss eines Moduls und dem Verzicht auf einen erneuten Versuch im Anschluss, nicht erwartbar sei.

Die Universität widersprach und meinte es handele sich um eine unechte Rückwirkung, denn die Regelung betreffe allein die Gesamtnotenbildung, welche erst erfolge, wenn alle dafür notwendigen Leistungen erbracht seien – der Sachverhalt sei also für all jene noch nicht abgeschlossen, die noch nicht alle Leistungen erbracht hatten. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes werde nicht beeinträchtigt, weil das insoweit schützenswerte Vertrauen durch die Freischussregelung ausreichend berücksichtigt würde.

Entscheidung

Prozessual handelte es sich bei dem Verfahren vor dem BVerwG um eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Entsprechend beschränkte sich das BVerwG zunächst auf den prozessual vorgegebenen Prüfungskatalog. Es beschäftigte sich mit der Frage, ob es sich um eine Rechtssache mit Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) handelte. Dies verneinte das BVerwG unter Verweis auf bestehende Rechtsprechung des BVerfG und anderen Bundesgerichten, welche die Beantwortung der Frage unzweifelhaft ermöglichten.

Inhaltlich betonte es, dass es im Wesentlichen die vorinstanzliche Entscheidung des OVG Lüneburg (Urt. v. 23.9.2020 – 2 KN 378/19) teile.

Zu der Frage der Ungleichbehandlung

Das BVerwG führte aus, dass höchstrichterlich geklärt sei, dass eine Unterscheidung nach dem Studienfortschritt einen sachgerechten Grund für eine Unterscheidung darstelle. Die entsprechenden Ausführungen des OVG Lüneburg, die sich auf die besondere Situation der Studierenden im letzten Semester des Masters konzentriert hatten, seien nicht zu beanstanden und die Ungleichbehandlung gerechtfertigt.

Zu der Frage der echten / unechten Rückwirkung

Das BVerwG schloss sich auch den Ausführungen des OVG Lüneburg in Bezug auf die Einordnung als echte / unechte Rückwirkung an. Das OVG hatte sich im Wesentlichen der Argumentation der Hochschule angeschlossen und darauf abgestellt, dass der Sachverhalt erst dann abgeschlossen sei, wenn alle für die Berechnung der Gesamtnote notwendigen Leistungen erbracht seien. Damit lag nach der Einschätzung des Gerichts eine (grundsätzlich zulässige) unechte Rückwirkung vor. Aber auch bei einer unechten Rückwirkung müssen sich die Regelungen am rechtsstaatlich garantierten Vertrauensschutz, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit messen lassen.

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit hielt das BVerwG fest, dass die Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit das enttäuschte Vertrauen der Einzelnen überwiegen muss. Das OVG Lüneburg hatte in der Änderung eine verhältnismäßige Regelung gesehen. Insbesondere unter der Berücksichtigung der (gleichheitsrechtlichen) Verbesserungen durch die Neufassung der Prüfungsordnung (wie z.B. die Abschaffung der Möglichkeit der Nichtberücksichtigung von Studienleistungen, die nur eine kleine Gruppe von Studierenden bevorteilt) verfolge die Neuregelung einen legitimen Zweck, mit einem geeigneten Mittel, welches auch erforderlich und angemessen sei.

Doch auch bei einer unechten Rückwirkung seien die Prüflinge vor überraschenden Änderungen der Prüfungsbedingungen geschützt, die die Prüfungsdispositionen entwerteten. Das bedeute jedoch keinen grundsätzlichen Schutz der Prüflinge vor einer Änderung der Prüfungsordnung im Laufe des Studiums, solange die Hochschule berücksichtigt, dass eine angemessene Übergangsregelung nicht zu unbilligen Härten führt. Wenn aber, wie hier, durch die Freischussregelung, weiterhin die Möglichkeit besteht Prüfungen (die jetzt in die Abschlussnote einfließen sollen) nochmals abzulegen, werde das schutzwürdige Vertrauen ausreichend berücksichtigt.

Was können die Leser:innen mitnehmen?

Bei der Änderung einer Prüfungsordnung mit Wirkung für aktive Studierende, sind die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes (insbesondere das grundsätzliche Verbot einer echten Rückwirkung) zu beachten. Die Urteile zeigen aber auch, wie eine rechtssichere (rückwirkende) Änderung der Prüfungsordnung gelingen kann.

 

Explore #more

09.03.2026 | KPMG Law Insights

MiCAR und Whitepaper-Pflichten – das bedeuten die Übergangsregelungen

Seit gut einem Jahr ist die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) in Kraft. Die MiCAR verpflichtet unter anderem Emittenten und Anbieter von Kryptowerten, für jedes…

09.03.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Private Banking Magazin: Was tokenisiertes Giralgeld im Treasury-Alltag bedeutet

Nicht neue Währungen, sondern neue Abwicklungsmodelle prägen die Zukunft des Zahlungsverkehrs. Ein Praxisbericht von Marc Pussar (KPMG Law), Sascha Uhlman (KPMG) und Heiko Nix (Head…

06.03.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in smartlegalmarket: Trends für Rechtsabteilungen 2026 & 2027

KPMG Law befragt seit mehr als zehn Jahren internationale Rechtsabteilungen zu ihren Herausforderungen. Der Report «Recht auf Fortschritt« gilt heute als eine der fundiertesten Quellen…

06.03.2026 | KPMG Law Insights

Carve-out: Die größten Risiken und wie der Legal Workstream sie vermeidet

Ein Carve-out scheitert meistens nicht am Mangel an Ideen. Und nicht an fehlenden Käufern. Und in der Regel scheitern sie auch nicht an einer Einigung…

04.03.2026 | In den Medien

KPMG Law Experte mit Statement im dpn Magazin zum Standortfördergesetz

Das Standortfördergesetz entfaltet offenbar bereits kurz nach seinem Inkrafttreten eine spürbare Wirkung auf die Investitionspläne institutioneller Marktteilnehmer. In einer aktuellen Umfrage unter Asset Managern und…

25.02.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law and KPMG advised Senstar on the acquisition of Blickfeld

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) and KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) advised Senstar group (Senstar) on the acquisition of all shares in Blickfeld GmbH (Blickfeld).…

20.02.2026 | KPMG Law Insights, Legal Financial Services

Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft Regeln für die Kreditwirtschaft

Die überarbeitete Verbraucherkreditrichtlinie stellt das Verbraucherkreditgeschäft grundlegend neu auf. Ab dem 20. November 2026 gelten ein erweiterter Anwendungsbereich und deutlich verschärfte Anforderungen – nicht nur…

20.02.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der PERSONALFÜHRUNG: Zwischen Tradition und Transformation – HR im Mittelstand

Der deutsche Mittelstand ist ein spannendes Lernfeld für andere Organisationen. Seine strukturellen Besonderheiten prägen nicht nur die Art wie Entscheidungen getroffen werden, sondern auch, wie…

19.02.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät DKB Finance und DKB Kreditbank beim Verkauf von FMP Forderungsmanagement Potsdam an LOANCOS

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die DKB Finance GmbH und die DKB Kreditbank AG beim Verkauf der FMP Forderungsmanagement Potsdam GmbH (FMP)…

17.02.2026 | KPMG Law Insights

Beschwerdemanagement aufbauen – Leitfaden für Unternehmen und Verwaltung

Beschwerden sind großartig. Sie zeigen ungeschminkt, wo Prozesse, Kommunikation oder Angebote nicht funktionieren. Und auch wenn sie für alle Beteiligten zunächst belastend wirken – wer…

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll