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24.09.2018 | KPMG Law Insights

Bundesrepublik Deutschland gewinnt richtungsweisenden Rechtsstreit mit KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – Klage von A 1 mobil wird durch das Landgericht Hannover abgewiesen

In einem internationale Aufmerksamkeit erregenden Rechtsstreit hat die private Autobahnbetreibergesellschaft A 1 mobil die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz in Höhe von EUR 788 Mio. in Anspruch genommen. Begründet wurde die Klage mit einem Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Der nach Ansicht der Klägerin nicht vorhersehbare Rückgang des mautpflichtigen Verkehrs aufgrund der Weltwirtschaftskrise 2008/2009 begründe einen Anspruch auf Vertragsanpassung und Mehrvergütung.

Dieser Forderung hat das Landgericht Hannover nun in erster Instanz eine Absage erteilt und die gegen die von KPMG Law vertretene Bundesrepublik Deutschland gerichtete Klage abgewiesen.

Die Betreibergesellschaft habe – so das Landgericht Hannover – das Verkehrsmengenrisiko übernommen. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Konzessionsvertrag sowie den im Vorfeld geführten Vertragsverhandlungen ergebe sich, dass die Parteien das Verkehrsmengenrisiko erkannt, jedoch eindeutig der Klägerin zugewiesen hätten. Die Übernahme des Verkehrsmengenrisikos durch die Klägerin sei auch nicht begrenzt worden. Einen Schwankungskorridor durch Vereinbarung einer Mindest- oder Höchstvergütung hätten die Parteien nicht vereinbart. Die Klägerin hätte die ihrem Angebot zugrunde liegende Kalkulation in eigener Verantwortung erarbeitet und müsse nunmehr das Risiko eines zeitweiligen Verkehrsmengenrückgangs tragen.

Auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland waren Dr. Matthias Aldejohann und Dr. Torsten Göhlert tätig.

Dr. Matthias Aldejohann: „Das Landgericht Hannover hat die Klage von A 1 mobil mit überzeugenden Argumenten abgewiesen. Zu Recht hat das Gericht hervorgehoben, dass die Klägerin das Verkehrsmengenrisiko übernommen hat. Der Klägerin steht aufgrund dieser konkreten Risikozuweisung weder ein Anspruch aufgrund ergänzender Vertragsauslegung noch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu.“

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