Suche
Contact
24.09.2018 | KPMG Law Insights

Bundesrepublik Deutschland gewinnt richtungsweisenden Rechtsstreit mit KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – Klage von A 1 mobil wird durch das Landgericht Hannover abgewiesen

In einem internationale Aufmerksamkeit erregenden Rechtsstreit hat die private Autobahnbetreibergesellschaft A 1 mobil die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz in Höhe von EUR 788 Mio. in Anspruch genommen. Begründet wurde die Klage mit einem Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Der nach Ansicht der Klägerin nicht vorhersehbare Rückgang des mautpflichtigen Verkehrs aufgrund der Weltwirtschaftskrise 2008/2009 begründe einen Anspruch auf Vertragsanpassung und Mehrvergütung.

Dieser Forderung hat das Landgericht Hannover nun in erster Instanz eine Absage erteilt und die gegen die von KPMG Law vertretene Bundesrepublik Deutschland gerichtete Klage abgewiesen.

Die Betreibergesellschaft habe – so das Landgericht Hannover – das Verkehrsmengenrisiko übernommen. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Konzessionsvertrag sowie den im Vorfeld geführten Vertragsverhandlungen ergebe sich, dass die Parteien das Verkehrsmengenrisiko erkannt, jedoch eindeutig der Klägerin zugewiesen hätten. Die Übernahme des Verkehrsmengenrisikos durch die Klägerin sei auch nicht begrenzt worden. Einen Schwankungskorridor durch Vereinbarung einer Mindest- oder Höchstvergütung hätten die Parteien nicht vereinbart. Die Klägerin hätte die ihrem Angebot zugrunde liegende Kalkulation in eigener Verantwortung erarbeitet und müsse nunmehr das Risiko eines zeitweiligen Verkehrsmengenrückgangs tragen.

Auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland waren Dr. Matthias Aldejohann und Dr. Torsten Göhlert tätig.

Dr. Matthias Aldejohann: „Das Landgericht Hannover hat die Klage von A 1 mobil mit überzeugenden Argumenten abgewiesen. Zu Recht hat das Gericht hervorgehoben, dass die Klägerin das Verkehrsmengenrisiko übernommen hat. Der Klägerin steht aufgrund dieser konkreten Risikozuweisung weder ein Anspruch aufgrund ergänzender Vertragsauslegung noch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu.“

Explore #more

20.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag bei it daily: Business Judgement Rule bei Einsatz von KI

Der rasante Fortschritt der Künstlichen Intelligenz stellt Unternehmensleitungen vor vielfältige und weitreichende Entscheidungen. Diese betreffen nicht nur die Auswahl und den Einsatz geeigneter KI-Systeme, sondern…

19.10.2026 | In den Medien

Neue Fachbeiträge in der PERSONALFÜHRUNG erschienen

In der aktuellen Ausgabe der PERSONALFÜHRUNG (10–11/2026) sind zwei Beiträge von Expertinnen von KPMG und KPMG Law erschienen. Im Beitrag„Wird die KI es richten? HR…

15.10.2026 | KPMG Law Insights

Schneller zur Baugenehmigung – rechtliche Möglichkeiten für Unternehmen

Dass Planungs- und Genehmigungsverfahren Bauprojekte hinauszögern, muss nicht immer sein. Das Gesetz bietet einige Beschleunigungsmöglichkeiten. Um sie nutzen zu können, müssen Bauherren und Projektplaner unter…

09.10.2026 | KPMG Law Insights

Schadenmanagement bei Cybervorfällen: Wie Versicherer Schäden aktiv steuern

Cybervorfälle gehören zu den komplexesten Schadenereignissen für Versicherer. Insbesondere Ransomware-Angriffe können ganze IT-Landschaften lahmlegen – mit enormen finanziellen Folgen. Versicherer betroffener Unternehmen müssen schnell entscheiden …

08.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in AUTOHAUS: Verbraucherkreditrichtlinie: Verkauf unter neuen Vorzeichen

Die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der neuen Verbraucherkreditrichtlinie sollten Autohäuser nutzen, um ihre Finanzierungs- und Vertriebsprozesse systematisch auf regulatorische Risiken und Anpassungsbedarfe zu überprüfen.…

08.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Interview mit HAUFE: Wenn die KI irrt, haftet trotzdem der Vorstand

KI analysiert, empfiehlt, entscheidet mit. Aber wer trägt die Konsequenzen, wenn sie falsch liegt? Der KPMG Law Experte Nikolaus Vincent Manthey und die KPMG Law…

30.09.2026 | KPMG Law Insights

Mixed-Use-Immobilien als Chance für die Innenstädte

Innenstädte sollen lebendig, nachhaltig und attraktiv sein. Doch das klassische Geschäftsmodell dahinter – der Einzelhandel – funktioniert immer seltener. Die Mieten sind hoch, die Kundschaft…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Rohde & Schwarz bei den Übernahmen von NEOSAT und PHYTRONIC

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben den Münchener Technologiekonzern Rohde & Schwarz bei den Übernahmen der NEOSAT…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls GmbH beraten. KPMG…

26.09.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der Lebensmittelzeitung: PPWR bringt neue Pflichten für die Lebensmittelindustrie

Seit dem 12. August 2026 ist die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) scharf geschaltet – und stellt Unternehmen in der Lebensmittelindustrie vor eine Frage, die dringender Klärung bedarf:…

Kontakt

Dr. Matthias Aldejohann

Partner
Standortleiter Dresden
Leiter Litigation & ADR

Galeriestraße 2
01067 Dresden

Tel.: +49 351 21294411
maldejohann@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll