Suche
Contact
Symbolbild zur EmpCo: Frau schaut sich im Drogeriemarkt Etikett von Flasche an
09.01.2026 | KPMG Law Insights

Die EmpCo tritt in Kraft – Antworten auf die wichtigsten Praxisfragen

Umweltaussagen werden für Unternehmen immer riskanter. Aufgrund der Empowering Consumers Directive (EmpCo) gelten in Kürze wesentlich strengere Regeln für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel. Die Richtlinie ist ab dem 27. September 2026 anzuwenden.

 

 

In Deutschland werden die europäischen Vorgaben im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG, das die Vorgaben der EmpCo umsetzt, wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es soll Verbrauchende besser vor irreführenden Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln schützen.

 Was die EmpCo regelt

Die Neuerungen hinsichtlich Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel erfolgen im UWG unter anderem dadurch, dass der Begriff der Umweltaussage definiert, das Irreführungsverbot angepasst und die sogenannte „Schwarze Liste“ um zusätzliche Verbote erweitert wird.

Begriff der Umweltaussage

Umweltaussagen sind freiwillige Aussagen oder Darstellungen. Sie können in Form von Texten, Bildern, Grafiken oder Symbolen auftreten.

Sie sollen vermitteln, dass ein Produkt, eine Marke oder ein Unternehmen eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist.

Dazu gehören Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, die in der kommerziellen Kommunikation, also insbesondere in der Werbung, verwendet werden.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fällt grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der EmpCo, da diese Berichte nicht freiwillig und nicht an Verbraucher gerichtet sind. Etwas anderes gilt, wenn ein Unternehmen Umweltaussagen aus dem Nachhaltigkeitsbericht in der Werbung verwendet. Dann müssen die Vorgaben der EmpCo eingehalten werden.

Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen sind künftig unlauter

Unlauter sind künftig allgemeine Umweltaussagen, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann.

Weil vage Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „biologisch abbaubar“ bei Verbraucher:innen den Eindruck erwecken, dass die Produkte besondere Umwelteigenschaften haben, die inhaltlich geprüft sind, muss zukünftig nachgewiesen werden können, dass die beworbene hervorragende Umweltleistung tatsächlich vorliegt.

Auch Aussagen wie „Bis 2040 erreichen wir Klimaneutralität“ sind zukünftig nicht zulässig, wenn die Verpflichtung nicht unter anderem in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt ist, der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird.

 

 

Nachhaltigkeitssiegel müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen

Neben Umweltaussagen hat der Gesetzgeber auch Nachhaltigkeitssiegel im Fokus. Nachhaltigkeitssiegel sind freiwillige Vertrauenssiegel oder Gütezeichen. Sie dienen dazu, die ökologischen oder sozialen Merkmale eines Produkts, Verfahrens oder einer Geschäftstätigkeit hervorzuheben oder zu fördern.

In einer Studie aus dem Jahr 2020 hatte die EU festgestellt, dass etwa die Hälfte der Umweltlabel auf schwachen oder gar keinen Nachweisen beruht und dass es insgesamt 230 Nachhaltigkeitssiegel in der EU gibt, die sich in ihrem Maß an Transparenz erheblich unterscheiden.

Nachhaltigkeitssiegel dürfen zukünftig nur noch benutzt werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde, ist unzulässig.

Für das Zertifizierungssystem stellt die EmpCo Mindestanforderungen hinsichtlich Transparenz und Glaubwürdigkeit auf. So muss beispielsweise die Überwachung des Systems durch einen Dritten erfolgen, dessen Kompetenz und Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch vom Verwender des Siegels auf internationalen, unionsweiten oder nationalen Normen und Verfahren beruht, beispielsweise durch den Nachweis der Einhaltung der Norm ISO 17065. Es wird also eine separate Prüfstruktur notwendig. Den Unternehmer trifft die Pflicht zu prüfen, ob das an ihn verliehene Nachhaltigkeitssiegel diese Anforderungen erfüllt. Dafür muss der Händler die öffentlich verfügbaren Bedingungen überprüfen. Verwendet man ein nicht EmpCo-konformes Nachhaltigkeitssiegel, geht dies zu eigenen Lasten.

Grundsätzlich müssen Nachhaltigkeitssiegel, die nicht den Anforderungen der EmpCo entsprechen, ab dem 27. September 2026 aus der kommerziellen Kommunikation entfernt werden. Wenn Händler Nachhaltigkeitssiegel auf Verpackungen identifizieren, die nicht den neuen Regeln entsprechen, haben sie zum Beispiel die Möglichkeit, diese mit Aufklebern abzudecken oder zusätzliche Informationen am Verkaufsort bereitzustellen.

Was droht bei Verstößen gegen die EmpCo?

Verstöße gegen die Regelungen der EmpCo werden in erster Linie von anspruchsberechtigten Mitbewerbern, Verbraucher- und Wettbewerbsverbänden verfolgt werden und führen regelmäßig zu Abmahnungen, auf die Unternehmen kurzfristig reagieren sollten. Kommt das Unternehmen der Abmahnung nicht nach, drohen einstweilige Verfügungen und Unterlassungsklagen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen zudem Schadensersatzansprüche und sogar Bußgelder in Betracht.

Wie Unternehmen jetzt handeln sollten

Unternehmen sollten sich frühzeitig auf mehr Transparenz und strengere Anforderungen bei Umweltaussagen einstellen. Es empfehlen sich folgende Schritte:

  1. Bestandsaufnahme: Kommerzielle Kommunikation prüfen.
  2. Umweltaussagen auf Greenwashing-Risiken prüfen
  3. Bewusstsein im Unternehmen für Greenwashing-Risiken schaffen, zum Beispiel durch Guidelines und Schulungen
  4. Kommerzielle Kommunikation Greenwashing-sicher ausgestalten

Fazit

Klar ist: Greenwashing wird künftig noch konsequenter geahndet. Wer sich jetzt aktiv mit den neuen Regeln auseinandersetzt und seine Prozesse und Kommunikation anpasst, minimiert Risiken und kann sich als glaubwürdiger Vorreiter im Markt positionieren.

 

 

 

Mit unserem Ansatz zum Regelungsmanagement können Sie Prozesse vereinfachen, Ressourcen sparen und Ihren Mitarbeitenden klare, verständliche Regelungen digital kommunizieren.

 

Explore #more

10.07.2026 | KPMG Law Insights

Neues Verpackungsdurchführungsgesetz verschärft Pflichten für Unternehmen

  Co-Autorin: Séverine Sieprath, Director Audit, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft   Das Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG), mit dem das deutsche Recht…

09.07.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Versicherungsmagazin: D&O-Versicherung – Rechtlicher Schutzschirm in stürmischen Zeiten

Haftungsrisiken für Führungskräfte nehmen spürbar zu: Neue regulatorische Anforderungen wie NIS-2, CSRD und das Lieferkettengesetz erhöhen die Verantwortung von Geschäftsleitern und Vorständen. Der Beitrag von

02.07.2026 | KPMG Law Insights

Einwurfeinschreiben bietet keinen sicheren Zugangsnachweis mehr – diese Alternativen gibt es

Das Einwurfeinschreiben im Rahmen der elektronischen Dokumentation begründet nicht mehr den Anscheinsbeweis für den Zugang eines Schriftstücks. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden…

02.07.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises Prinzhorn Group on the acquisition of German Stora Enso sites

KPMG Law  has advised Mosburger GmbH, a company of Dunapack Packaging and part of the Austrian Prinzhorn Group, on the acquisition of Stora Enso’s German…

02.07.2026 | In den Medien

KPMG Law Interview im Focus Business: Die EmpCo kommt: Nachhaltigkeitsmarketing wird zur Chefsache

Strengere EU‑Regeln setzen klarere Grenzen für Klimaversprechen und Social‑Claims. KPMG‑Law Expertin Manuela Meyer erklärt, welche Claims überprüft werden müssen und wie Unternehmen teure Fehler vermeiden…

29.06.2026 | KPMG Law Insights

Digitale Souveränität im Unternehmen verankern – rechtliche Anforderungen an IT-Systeme

Digitale Souveränität ist ein wichtiger strategischer Erfolgsfaktor und viele Maßnahmen sind auch gesetzlich vorgeschrieben. Unter anderem mit dem Data Act, NIS‑2, dem Cyber Resilience Act…

25.06.2026 | In den Medien

KPMG Law Interview in fvw I Traveltalk: Kommende EU-Pauschalreise-Richtlinie – „Für die Branche beginnt die eigentliche Arbeit erst jetzt“

Nach über zweieinhalb Jahren Dauer ist das Gesetzgebungsverfahren samt Veröffentlichung seit Kurzem abgeschlossen. Jetzt beginnt die Frist für Reiseveranstalter und Reisebüros – spätestens ab 29.…

24.06.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advised the shareholders of Zimmermann PV-Steel Group on the sale to Nextpower

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised the shareholders of Zimmermann PV-Steel Group (Zimmermann) on the sale of the company to Nextpower™ (Nasdaq: NXT),  a…

23.06.2026 | KPMG Law Insights

Deutschland modernisiert das Schiedsverfahrensrecht

Die Bundesregierung hat am 10. Juni 2026 den Entwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts“ vorgelegt. Damit möchte sie die gesetzlichen Regeln für die Streitbeilegung…

18.06.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in Innovative Verwaltung: Schutz in stürmischen Zeiten

Organe kommunaler Unternehmen tragen ein persönliches, unbegrenztes Haftungsrisiko, das durch die Besonderheiten des öffentlichen Sektors zusätzlich exponiert ist. Eine D&O-Versicherung schützt Vermögen und deckt die…

Kontakt

Dr. Manuela Meyer

Senior Manager

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199 109
manuelameyer1@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll