Suche
Contact
29.05.2015 | KPMG Law Insights

Alternative Investments Legal – Alternative Investments Legal | Ausgabe 4/2015

Liebe Leserinnen und Leser,

die BaFin hat ihre Verwaltungspraxis zur Vergabe von Darlehen durch Investmentvermögen geändert. Diese erlaubt nun neben der Restrukturierung und Prolongation auch die Vergabe von Darlehen durch die KVG für AIFs. Daneben konsultiert die BaFin den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung. Der Start des AIFMD-Reporting wird laut BaFin abermals verschoben. Nach derzeitigem Kenntnisstand werden fällige Meldungen nicht vor dem 1. August 2015 angefordert.

Auf europäischer Ebene konsultiert die ESMA neue Leitlinien zur Bewertung der Kompetenzen von Mitarbeitern, die über Finanzinstrumente informieren. Davon sind insbesondere auch KVGen erfasst, sofern sie Anlageberatung oder individuelle Portfolioverwaltung erbringen. Ferner hat die EIOPA ihre Internetseite aktualisiert. Dort können jetzt alle notwendigen Dokumente, insbesondere für den aufsichtsrechtlichen Genehmigungsprozess, abgerufen werden.

Außerdem möchten wir Sie auf den am 23. Juni 2015 in Frankfurt am Main und von KPMG mitorganisierten KAGB Tag aufmerksam machen. Dort werden zahlreiche aktuelle Themen rund um die Alternativen Investments diskutiert.

Bleibt uns noch, Ihnen einen schönen Start in den ersten Sommermonat 2015 zu wünschen.

Mit besten Grüßen

Dr. Ulrich Keunecke

BaFin ändert Verwaltungspraxis zur Vergabe von Darlehen durch Investmentvermögen

Die BaFin hat ihre Verwaltungspraxis mit Schreiben vom 12. Mai 2015 liberalisiert. Sie erlaubt nun neben der Änderung bestehender Darlehensforderungen (Darlehensrestrukturierung oder -prolongation) ausdrücklich auch die Vergabe von Darlehen durch KVGen für AIFs. Die Kollegen von KPMG Law und KPMG AG unterstützen Sie dabei Function-übergreifend bei der Aufsetzung und Strukturierung von Debt Funds sowie bei der Anlage in ein solches Vehikel.

ESMA konsultiert Leitlinien zur Bewertung der Kompetenz von Mitarbeitern

Die ESMA hat ein Konsultationspapier zur Bewertung der Kenntnisse und Kompetenzen von Mitarbeitern, die Anlageberatung erbringen oder Kunden über Finanzinstrumente informieren, veröffentlicht. Die Leitlinien gelten künftig auch für KVGen – vorausgesetzt, diese führen Nebendienstleistungen wie individuelle Portfolioverwaltung oder Anlageberatung durch.

Für Mitarbeiter sollen unter anderem folgende Anforderungen gelten:

  • Verständnis der wesentlichen Merkmale und Risiken der angebotenen Produkte einschließlich der allgemeinen steuerlichen Auswirkungen;
  • Kenntnis der vom Kunden zu tragenden Kosten;
  • grundsätzliches Verständnis der Funktionsweise des Marktes sowie der Auswirkungen volkswirtschaftlicher Kennzahlen auf die Preisentwicklung und den Wert der angebotenen Produkte.

Mitarbeiter, die in einem Unternehmen in den relevanten Arbeitsbereichen mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung tätig waren, sollen von den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden als angemessen qualifiziert eingestuft werden können.

KVGen und Wertpapierdienstleister sollen die entsprechenden Mitarbeiter mindestens jährlich überprüfen und bewerten sowie für deren Aus- und Fortbildung sorgen.

Der Eingabezeitraum endet am 10. Juli 2015.

BaFin konsultiert Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung

Die BaFin hat am 8. Mai 2015 einen Entwurf einer zweiten Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung und des dazugehörigen Merkblattes zu dem Verfahren sowie zu den Anzeigen nach § 2c KWG und § 104 VAG zur Konsultation gestellt. Weiterhin wird das Bundesministerium der Finanzen zukünftig keine Auszüge aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister mehr einholen. Entsprechend sieht der Referentenentwurf vor, dass anzeigepflichtige Personen diese Dokumente selbst einzureichen haben.

Die Konsultationsfrist endet am 5. Juni 2015.

ESMA legt aktualisierten FAQ zur AIFM-Richtlinie vor

Am 12. Mai 2015 hat die ESMA eine aktualisierte FAQ zu der AIFM-Richtlinie veröffentlicht. Neues gibt es in den Bereichen der Melde- und Mitteilungspflichten sowie bei der Berechnung der Hebelwirkung.

Das EU-Parlament hat am 29. April 2015 unter Abänderung des Vorschlages der EU-Kommission für striktere Regeln für Geldmarktfonds gestimmt. Es billigte damit die Verschärfung zahlreicher regulatorischer Vorgaben entsprechend dem ECON-Beschluss vom 26. Februar 2015. Danach dürfen Geldmarktfonds nicht mehr als fünf Prozent in Geldmarktinstrumente eines Emittenten anlegen. Investitionen in Anteilen an anderen Geldmarktfonds sind ausdrücklich verboten.

Ferner gibt es verschärfte Berichtspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden und Anlegern. Vorgesehen ist auch die Einführung vierteljährlicher Stresstests auf Basis von Kriterien wie Liquiditäts- oder Zinslevel-Änderungen. Außerdem sind die zulässigen Anlagegegenstände eingeschränkt worden. Die Kommission kündigte bereits an, nicht alle Änderungen des EU-Parlaments unterstützen zu wollen.

BaFin passt Fondskategorien-Richtlinie an

Die BaFin hat eine überarbeitete Fassung der „Richtlinie zur Festlegung von

Fondskategorien gemäß § 4 Abs. 2 KAGB und weitere Transparenzanforderungen an bestimmte Fondskategorien“ veröffentlicht. Danach sollen Kapitalverwaltungsgesellschaften für von ihnen verwaltete Geldmarktfonds sicherstellen, dass sie eine eigene Beurteilung der Kreditqualität durchführen.

Sofern eine oder mehrere bei ESMA registrierte und von ihr beaufsichtigte Ratingagenturen ein Rating für das Geldmarktinstrument zur Verfügung gestellt haben, sollte der interne Ratingprozess der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter anderem auf diese Ratings Bezug nehmen.

Die Änderung dient der Klarstellung. Die ESMA hat die nationale Aufsichtsbehörde aufgefordert, die bereits Anfang 2014 von den europäischen Aufsichtsbehörden beschlossenen Änderungen der CESR-Leitlinie über Geldmarktfonds hinsichtlich des Bezugs auf externe Ratings in ihrer Aufsichtspraxis zu berücksichtigen.

 

EIOPA aktualisiert Internetseite zu Solvency II

Die EIOPA hat in einer Pressemitteilung vom 6. Mai 2015 auf ihre aktualisierte Internetseite zu Solvency II hingewiesen. Diese bietet einen einfachen Zugang zu den regulatorischen Rahmenregelungen auf allen Ebenen.

Explore #more

22.03.2023 | KPMG Law Insights

Podcast-Serie „KPMG Law on air”: Aktuelle Themen aus dem Arbeitsrecht

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung – BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 21/22 Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. Diese Entscheidung…

17.03.2023 | KPMG Law Insights

MiCAR – Was die neue EU-Verordnung für Krypto-Dienstleister und Emittenten bedeutet

In Kürze tritt eine EU-Verordnung in Kraft, mit der Kryptowerte europaweit einheitlich geregelt werden. Sie enthält signifikante neue Verpflichtungen für Emittenten und Krypto-Dienstleister. Gleichzeitig bietet…

16.03.2023 | KPMG Law Insights

Podcast-Serie „KPMG Law on air”: Datenschutz nach Schrems II – Unternehmen im Handlungsdruck

Im Jahr 2013 legte ein 25-jähriger Österreicher vor einem irischen Gericht Klage gegen einen führenden Social Media-Anbieter ein. Der Vorwurf: Die Plattform habe seine Daten…

15.03.2023 | KPMG Law Insights

Der überarbeitete Unionsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 2022

Der überarbeitete Unionsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 2022 Am 19. Oktober 2022 ist der überarbeitete Unionsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation in Kraft…

13.03.2023 | KPMG Law Insights

Podcast-Serie „KPMG Law on air”: Matrix-Organisationen – Chancen und Risiken der Unternehmenstransformation

Plötzlich ist möglich, was noch vor ein paar Jahren undenkbar schien: Mitarbeitende kommen nicht mehr zur Arbeit in die Unternehmenszentrale, sondern die Einstellung erfolgt dort,…

09.03.2023 | Dealmeldungen

KPMG Law berät XPRESS Ventures bei Finanzierungsrunde

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die XPRESS Ventures Beteiligungs GmbH bei einer Finanzierungsrunde mit einer Pre-Seed-Finanzierung für das RetailTech-Start-up HomeRide beraten. HomeRide…

07.03.2023 | Pressemitteilungen

KPMG Law verstärkt sich mit Marcello Toscani

KPMG Law hat sich zum 1. März 2023 mit Marcello Toscani als Senior Manager am Standort Düsseldorf verstärkt. Herr Toscani kommt von der Peek &…

06.03.2023 | KPMG Law Insights

Urteil zur Entgeltgleichheit – das Ende der Gehaltsverhandlung?

Urteil zur Entgeltgleichheit – das Ende der Gehaltsverhandlung? Zahlt der Arbeitgeber einer Frau ein geringeres Gehalt als einem vergleichbaren männlichen Kollegen, kann er sich nicht…

01.03.2023 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten heptus, Muttergesellschaft der Syserso Networks und Portfoliogesellschaft von Chequers Capital, beim Erwerb der SHD

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die heptus 391. GmbH (heptus), die die Muttergesellschaft der Syserso Networks…

28.02.2023 | KPMG Law Insights

EU verabschiedet zehntes Sanktionspaket gegen Russland

Im Hinblick auf die nun seit etwa einem Jahr anhaltenden Kampfhandlungen in der Ukraine hat die EU das mittlerweile zehnte Sanktionspaket gegen Russland erlassen. Dieses…

Kontakt

Dr. Ulrich Keunecke

Partner
Leiter Sector Legal FS Insurance

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

tel: +49 69 951195-075
ukeunecke@kpmg-law.com

© 2023 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll