
Am 1. Juli 2026 ist das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge – kurz das Vergabebeschleunigungsgesetz – in Kraft getreten. Eine zentrale Neuerung ist § 97a GWB, der den Grundsatz der losweisen Vergabe aus dem bisherigen § 97 Abs. 4 GWB herauslöst und eigenständig regelt – ein großer Wurf ist dies jedoch nicht. Warum die Praxis dennoch gut damit arbeiten kann, zeigen fünf Thesen von KPMG Law Experte Jan T. Tenner.
„Die konkrete vergaberechtliche Begründung ist nach wie vor anhand spezifischer Projektumstände zu führen, um das Risiko von Nachprüfungsverfahren oder von fördermittelrechtlichen Rückforderungen zu begrenzen.“
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