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22.12.2016 | KPMG Law Insights

Alternative Investments Legal – Alternative Investments Legal | Ausgabe 12/2016

Liebe Leserinnen und Leser,

Weihnachten steht vor der Tür und ein bewegtes Jahr 2016 neigt sich dem Ende zu. Wie gewohnt möchten wir Sie über die aktuellen Entwicklungen im Bereich Alternative Investments im Dezember informieren.

Die BaFin hat am 21. Dezember 2016 den Entwurf für das seit langem angekündigte neue Kapitalanlagerundschreiben zur Konsultation gestellt.

Ferner ist auf das Rundschreiben 8/2016 der BaFin hinzuweisen. Dieses dient der Umsetzung entsprechender EBA-Leitlinien zum Umgang mit sogenannten Schattenbanken.

Zudem hat der EU-Rat eine Verordnung angenommen, mit der der Geltungsbeginn der PRIIPs-Vorschriften um 12 Monate auf Anfang 2018 verschoben wird. Nicht abschließend geklärt ist, wie sich dies auf die  nationalen Umsetzungsvorschriften auswirkt.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien eine gesegnete Weihnachtszeit und einen erfolgreichen Start ins neue Jahr 2017.

Mit besten Grüßen

Dr. Ulrich Keunecke

EU Rat

Rat nimmt Vorschlag der EU-Kommission über die Verschiebung des Anwendbarkeitsdatums der PRIIPs-Verordnung an – Anwendbarkeitsdatum deutscher Umsetzungsvorschriften

Der EU Rat hat am 8. Dezember 2016 beschlossen, den Geltungsbeginn der Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs-VO) um 12 Monate zu verschieben. Die Verordnung gilt daher erst ab dem 1. Januar 2018 und nicht mehr, wie ursprünglich vorgesehen, ab 31. Dezember 2016.

Allerdings tritt in Deutschland zum 31. Dezember 2016 gleichwohl die Änderung von § 307 KAGB in Kraft. Danach sind einem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie interessierten semiprofessionellen Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss entweder wesentliche Anlegerinformationen nach § 166 KAGB oder § 270 KAGB oder ein Basisinformationsblatt gemäß der PRIIPs-VO zur Verfügung zu stellen.

Die BaFin hat zwar informell angekündigt, dass sie sich zeitnah dazu äußern wird, inwieweit es in der Verwaltungspraxis ggf. aufsichtsrechtliche Erleichterungen geben kann. Nicht zuletzt auch im Hinblick auf etwaige zivilrechtliche Haftungsrisiken, ist es unseres Erachtens jedoch geboten, die Änderung ab 31. Dezember 2016 zu berücksichtigen.

Die Pressemitteilung des EU-Rates finden Sie hier. Vorliegend die Links zum 1. FiMaNoG und 2. FiMaNoG.

BaFin

Verschiebung des Inkrafttretens der geänderten Institutionsvergütungsordnung

Die Änderungsvorschrift zur InstitutsVergV soll voraussichtlich erst am 1. März 2017 und damit nicht, wie ursprünglich geplant, am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Dies teilte die BaFin am 12. Dezember 2016 mit.

Die BaFin hat angekündigt, dazu noch im Dezember 2016 den neuen Entwurf der InstitutsVergV-Novelle zu veröffentlichen. Die entsprechende Änderungsverordnung soll dann voraussichtlich im Februar 2017 erlassen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

Hintergrund der Verzögerung ist, dass mit Blick auf die Überarbeitung der europäischen Eigenmittelrichtlinie (CRD IV) und nach Auswertung der Stellungnahmen zur Konsultation zwei ursprünglich vorgesehene Änderungen nun doch nicht realisiert werden sollen. Stattdessen wird zunächst die weitere Entwicklung bei den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben abgewartet.

So soll die Risikoträger-Identifizierungspflicht nun nicht mehr auf alle Institute erweitert werden, wie noch in § 3 Absatz 2 des Konsultationsentwurfs vorgesehen. Außerdem sind nachgeordnete Institute, die bereits unter die sektorspezifischen Vergütungsvorschriften der AIFM-Richtlinie oder der OGAW-V-Richtlinie fallen, nicht in den Geltungsbereich der Gruppen-Vergütungsstrategie einzubeziehen, wie es nach § 27 des Konsultationsentwurfs zunächst geplant war.

Die entsprechende Meldung der BaFin kann hier, die europäische Eigenmittelrichtlinie kann hier eingesehen werden.

BaFin

Schreiben der BaFin zur Anwendung der „Leitlinien für solide Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der OGAW – Richtlinie und der AIFMD“ von ESMA

In § 37 Absatz KAGB ist eine Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung zur näheren Ausgestaltung der Vergütungssysteme von KVGen vorgesehen. Diese Ermächtigung, die sich bisher nur auf die Vergütungssysteme von AIF-KVGen bezog, erfasst mit Inkrafttreten des OGAW V-Umsetzungsgesetzes auch OGAW-KVGen.

Die BaFin hat angekündigt, dass sie im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis bis zum Erlass einer Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 37 KAGB wie bisher die AIFM Vergütungsleitlinien und ab 1. Januar 2017 auch die UCITS Vergütungsleitlinien sowie die Änderung der AIFM Vergütungsleitlinien zur Konkretisierung der in den § 37 KAGB vorgesehenen Pflichten heranziehen wird.

Das Schreiben der BaFin finden Sie unter folgendem Link.

 

BaFin

BaFin-Rundschreiben 8/2016 – Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbanken

Am 1. Januar 2017 tritt das BaFin Rundschreiben 8/2016 „Leitlinien über Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen“ in Kraft.

Gegenstand dieses Rundschreibens ist die Umsetzung der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vom 3. Juni 2016 (EBA/GL/2015/20).

Die Leitlinien legen fest, nach welcher Methodik Institute das aus Risikopositionen gegenüber Schattenbanken erwachsende Konzentrationsrisiko erfassen und steuern sollen.

Das Rundschreiben enthält insbesondere Kriterien für die Festsetzung einer geeigneten Gesamtobergrenze für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben, sowie von Obergrenzen für einzelne Risikopositionen gegenüber solchen Schattenbankunternehmen.

Adressaten des Rundschreibens sind

  • Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 EU-Verordnung Nr. 575/2013
  • und Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1b KWG, die keine CRR-Institute und keine Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtungen sind und
  • Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 EU-Verordnung Nr. 575/2013, auf die Teil 4 „Großkredite“ der EU-Verordnung Nr. 575/2013 anwendbar ist, und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1b KWG, die keine CRR-Institute sind und auf die Teil 4 „Großkredite“ der EU-Verordnung Nr. 575/2013 anwendbar ist.

Die EBA-Leitlinien wurden am 24. Oktober diesen Jahres in dem Artikel „Bankenaufsicht reguliert Schattenbanken“ von Dr. Ulrich Keunecke ausführlich diskutiert, insbesondere auch die Frage, ob die Ausreichung von Gesellschafterdarlehen einen AIF zur Schattenbank werden lässt.

Das Rundschreiben finden Sie hier, die EBA-Leitlinien (EBA/GL/2015/20) hier und den diesbezüglichen Artikel „Bankenaufsicht reguliert Schattenbanken“ unter folgendem Link.

DK & DDV

Finanzwirtschaft reagiert mit Selbstverpflichtung auf geplantes Vertriebsverbot von bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen

Die Spitzenverbände Deutscher Derivate Verband (DVV) und Deutsche Kreditwirtschaft (DK) haben am 16. Dezember 2016 als Reaktion auf den Entwurf einer Allgemeinverfügung der BaFin vom 28. Juli 2016, der ein Verbot sogenannter „Bonitätsanleihen“ vorsah, eine Grundsatzempfehlung für ihre Mitglieder vorlegt. Die Industrie reagiert damit auf die Anlegerschutzbedenken, die die Aufsicht hinsichtlich des Retailvertriebs dieser Produkte unter anderem wegen der Komplexität, nicht nachvollziehbarer Preisbildung sowie nach Auffassung der BaFin irreführender Produktbezeichnung hat. Die BaFin stellt auf dieser Grundlage ihr geplantes Verbot vorläufig zurück. Sie wird nach sechs Monaten überprüfen, ob das Maßnahmenpaket der Branche wirkt.

In der Grundsatzempfehlung verpflichtet sich die Industrie, vertreten durch die DK und den DDV, zu mehr Transparenz und Anlegerschutz bei der Emission und beim Vertrieb von bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen (bislang als Bonitätsanleihen bezeichnet). Dafür schränkt sie sowohl das Produktangebot als auch den Vertrieb ein.

Bonitätsabhängige Schuldverschreibungen werden nach der neuen Selbstverpflichtung künftig nur noch mit einer Mindeststückelung von 10.000 Euro emittiert. In kleinere Anlagebeträge kann nicht mehr investiert werden. Damit stellen bonitätsabhängige Schuldverschreibungen kein typisches Kleinanlegerprodukt mehr dar. Damit ausschließlich risikobereite Privatanleger in diese Produktart investieren, dürfen bonitätsabhängige Schuldverschreibungen darüber hinaus nur noch an Anleger ab Risikobereitschaftsstufe 3 vertrieben werden. Kunden, die keine oder eine nur sehr geringe Risikotoleranz haben, dürfen sie bei der Anlageberatung nicht mehr empfohlen werden. Damit ist gewährleistet, dass Privatanleger keine Produkte angeboten bekommen, die nicht ihrem Risikoprofil entsprechen. Hinsichtlich der Referenzunternehmen, die als Basiswerte dienen, verpflichten sich die DK und der DDV außerdem zu höheren Qualitätsstandards. Bonitätsabhängige Schuldverschreibungen, die mehrere Referenzschuldner als Basiswert haben, dürfen nur noch angeboten werden, wenn damit eine tatsächliche Risikostreuung für den Kunden erreicht wird. Daneben will die Branche Privatanlegern nur noch bonitätsabhängige Schuldverschreibungen verkaufen, die eine hinreichende Bonität der Referenzschuldner (Investment Grade) gewährleisten.

Die Empfehlungen sollen ab dem 1. Januar 2017 von den Instituten umgesetzt werden.

Pressemitteilung von DK und DDV finden Sie hier, die Reaktion der BaFin ist hier zu lesen.

BaFin

BaFin veröffentlicht Auslegungsschreiben zur Gestattung der Erstellung des Wertpapierprospekts in englischer Sprache

Die BaFin hat am 25. November 2016 ein „Auslegungsschreiben zur Gestattung der Erstellung des Wertpapierprospekts in englischer Sprache gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 WpPG bei öffentlichem Angebot oder Zulassung zu einem organisierten Markt von Wertpapieren ausschließlich in Deutschland“ veröffentlicht.

Grundsätzlich gilt, dass ein Wertpapierprospekt für eine Emission/Zulassung von Wertpapieren zu einem organisierten Markt ausschließlich in Deutschland, in deutscher Sprache zu erstellen ist. In § 19 Abs. 1 Satz 2 WpPG ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen. Danach kann die BaFin auf Antrag des Prospekterstellers gestatten, dass der Wertpapierprospekt in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache (d.h. in englischer Sprache) erstellt wird.

Das Auslegungsschreiben nimmt dazu Stellung, welche konkreten Umstände hierfür vorliegen müssen. Demnach ist eine Erstellung in englischer Sprache im Einzelfall in folgenden Konstellationen möglich:

(1) Der Prospekt enthält eine deutsche Zusammenfassung, es handelt sich um einen Prospekt ausschließlich für die Zulassung von Aktien zu einem organisierten Markt in Deutschland und der Emittent hat nachweislich einen starken internationalen Bezug;

(2) Es handelt sich um einen Prospekt ausschließlich für die Zulassung von Schuldverschreibungen mit einer Mindeststückelung von EUR 100.000 zu einem organisierten Markt in Deutschland.

Die Mitteilung finden Sie hier, das Auslegungsschreiben hier.

BaFin

BaFin-Konsultationen 14/2016 – Aufstellung und Führung des Vermögensverzeichnisses und Aufbewahrung des Sicherungsvermögens für Solvency-II Unternehmen

Die BaFin hat am 7. Dezember 2016 den Entwurf eines „Rundschreibens für Erstversicherer zur Auf-stellung und Führung des Vermögensverzeichnisses, Vorlage des Ausdrucks und Aufbewahrung des Sicherungsvermögens“ zur Konsultation gestellt.

Der Entwurf richtet sich an alle zugelassenen Erstversicherer, die dem Solvency II Regime unterliegen und trägt den entsprechenden neuen VAG-Vorschriften für Solvency-II Unternehmen Rechnung.

Inkrafttreten soll das Rundschreiben am 1. Januar 2018. Bis dahin können Solvency-II Unternehmen die Vordrucke des Rundschreibens 12/2005 (VA) (GZ:VA 14-O 1000-2005/257) zur Erstellung ihrer Sicherungsvermögensverzeichnisse nutzen.

Stellungnahmen zu dem Entwurf können bis zum 4. Januar 2017 abgegeben werden.

Unter diesem Link finden Sie die Konsultation und hier das Rundschreiben 12/2005 für Solvency-II Unternehmen.

BMF

Referentenentwurf zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Das BMF hat am 15. Dezember 2016 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie veröffentlicht. Die Richtlinie ist von den Mitgliedsstaaten bis zum 26. Juni 2017 in nationales Recht umzusetzen.

Die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie passt die europäischen Regelungen an die 2012 überarbeiteten Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) an und zielt insbesondere darauf, die nationale Gesetzgebung zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu modifizieren und zu erweitern.

Insbesondere vorgesehen sind:

  • angemessenes Risikomanagement der Verpflichteten – Prüfung der Kundenstruktur, Produkte und Dienstleistungen im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  • Neueinrichtung eines elektronischen Transparenzregisters, an das Verpflichtete (juristische Personen, Personengesellschaften, Trusts, trustähnliche Rechtsgestaltungen) Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten melden;
  • Harmonisierung der Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten;

Des Weiteren sollen die neuen Regeln der Geldtransferverordnung, die an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 tritt, darunter eine Anpassung der Sanktionen, umgesetzt werden.

Pressemitteilung und Referentenentwurf ist hier einzusehen.

EIOPA

Versicherungsaufseher veröffentlichen Aufruf zur Konsultation im Solvency-II Überprüfungsprozess

DEIOPA hat am 8. Dezember 2016 ein „Discussion paper on the Review of Specific Items in the Solvency II Delegated Regulation“ zur Konsultation gestellt. Ziel ist die Überprüfung der Solvency II Vorgaben zur SCR Berechnung nach dem Standardmodell.

Die Konsultationsfrist läuft bis zum 3. März 2017.

Die Pressemitteilung der EIOPA ist hier zu finden, Template für eigene Stellungnahmen und Diskussionspapier unter diesem Link.

ESMA

Marktaufsicht eröffnet Europäische Rating Plattform

Die ESMA hat am 1. Dezember 2016 eine neue Datenbank „European Rating Plattform“ (ERP) vorgestellt, die Zugang zu aktuellen Informationen über Kreditratings und Ratingaussichten gewährt.

Die ERP soll es Investoren ermöglichen, relativ einfach auf vergleichende Ratings für spezifische Gesellschaften und Instrumente zuzugreifen. Dabei sollen durch die Zentralisierung Informationskosten gesenkt und kleineren und neuen Ratingagenturen bessere Sichtbarkeit am Markt verschafft werden.

Der Link zur Pressemitteilung der ESMA ist hier zu finden, die Datenbank ist unter diesem Link zu erreichen.

BaFin

BaFin konsultiert neue AnlV

Die BaFin hat am 21. Dezember 2016 den Entwurf für das seit langem angekündigte neue Kapitalanlagerundschreiben zur Konsultation gestellt. Die Konsultationsfrist endet am 31. Januar 2016.

Danach ist etwa für Immobilienfonds der Einsatz von Derivaten nur zu Absicherungszwecken erlaubt und die Liquiditätsanlage muss annähernd den Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 KAGB entsprechen. Die langfristige Kreditaufnahme ist auf 60% des Verkehrswertes des Immobilienbestandes des Investmentvermögens  beschränkt und ie kurzfristige Kreditaufnahme auf bis zu 30% des Inventarwertes.

Auch zu den offenen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen, die als Bündelungsvehikel über die Nummer 16 zugeordnet werden, sowie den übrigen Fonds- und sonstigen Anlagequoten enthält der Entwurf Konkretisierungen.

Den Entwurf finden Sie hier.

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