kurz vor Ende des Jahres gab es im November für uns gleich zweimal Anlass, sich mit eher grundsätzlichen Fragen zur Fondsverwaltung zu beschäftigen. Dies betrifft die gesetzliche Vertretung von Investmentfondsgesellschaften sowie den Umfang der Informationspflichten gegenüber einzelnen Anlegern bei der Verwaltung von Publikumsfonds.
Darüber hinaus sind seit dem 26. November 2015 für Emittenten von Wertpapieren neue Veröffentlichungs-, Mitteilungs- und Übermittlungspflichten bezüglich des Herkunftsstaats nach dem Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie zu beachten. Die BaFin hat hierzu ein Merkblatt und ein Formular veröffentlicht.
Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche und zugleich besinnliche Adventszeit.
Anlässlich der Feiertage zum Jahresende dürfen Sie unseren nächsten Dezember-Newsletter bereits zum 18. Dezember 2015 erwarten.
Mit besten Grüßen
Dr. Ulrich Keunecke
KVGen
Das OLG München hat mit Urteil vom 01.10.2015 (Az.: 23 U 1570/15) entschieden, dass bei einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft, die eine externe KVG bestellt hat, die gesetzliche Vertretungsmacht nicht der KVG, sondern den Organen der Investmentkommanditgesellschaft zusteht. Die externe KVG kann die Investmentfondsgesellschaft nicht gemäß § 651 ZPO gesetzlich vertreten.
Für die beklagte Fondsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co.KG hatte die von ihr bestellte KVG Berufung eingelegt und war dabei gegenüber dem OLG München als ihre gesetzliche Vertreterin aufgetreten. Die Geschäftsführung der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft war in den Prozess nicht eingetreten. Das OLG München hat die Berufung mangels Vorliegens einer gesetzlichen Vertretungsmacht der KVG und damit fehlender Prozessfähigkeit als unzulässig verworfen.
Das Urteil kann u.a. über die Betriebs-Berater Homepage abgerufen werden.
KVGen
Nach Auffassung der BaFin ist es nicht zulässig, wenn eine KVG einzelnen – aber nicht allen Anlegern (gleichzeitig) – eines Publikums-Investvermögens Informationen über die Zusammensetzung der Portfolien und Preise einzelner Vermögensgegenstände übermittelt.
Hintergrund für die Entscheidung der BaFin waren Anfragen aus dem Bereich der Versicherungs- und der Bankenaufsicht, bei denen es u.a. um Meldepflichten von Versicherungsunternehmen nach Solvency II bezüglich der Zusammensetzung ihrer investierten Fondsportfolien sowie die Risikokapitalberechnung und das laufende Risikomanagement ging. Nach Ansicht der BaFin wäre der Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 2 Abs. 2 Satz 1 KAVerOV (Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsregeln nach dem KAGB) gefährdet, wenn institutionelle Anleger in Publikumsfonds von der KVG früher oder umfassender über die Vermögenslage des Investmentvermögens informiert würden, als Privatanleger.
Bei Spezial-AIF hält die BaFin eine Ungleichbehandlung der Anleger nach § 26 Abs. 3 KAGB i.V.m. § 2 Abs. 2 KAVerOV hingegen für zulässig, wenn eine Vorzugsbehandlung bestimmter Anleger in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag des AIF vorgesehen ist.
Sofern KVGen z. B. Banken und Versicherungen Informationen bezüglich der von ihnen verwalteten Publikums-Investmentvermögen zukommen lassen, müssen sie diese allen Anlegern gleichzeitig zur Verfügung stellen.
AIF
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie am 26.11.2015 besteht für Emittenten von Wertpapieren eine Veröffentlichungs-, Mitteilungs- und Übermittlungspflicht bezüglich des Herkunftsstaats.
Die BaFin hat Einzelheiten zur neuen Veröffentlichungspflicht für Emittenten von Wertpapieren gemäß § 2c WpHG in einem Hinweisschreiben zusammengefasst. Außerdem stellt sie ein entsprechendes Formular zur Mitteilung über die Veröffentlichung des Herkunftsstaats gemäß § 2c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WpHG zur Verfügung.
Den BaFin Leitfaden können Sie unter diesem Link herunterladen.
Das deutschsprachige Mitteilungs-Formular der BaFin ist hier abrufbar.
Nähere Informationen zur neuen Veröffentlichungspflicht gemäß § 2c WpHG finden Sie unter diesem Link.
AIF
Mit Erlass vom 02.04.2015 hat das Finanzministerium NRW die im März diesen Jahres novellierte Anlageverordnung für die Versorgungswerke in NRW für anwendbar erklärt. Jetzt hat das Finanzministerium NRW mit Rundschreiben vom 10.11.2015 Leitlinien für die im Schreiben aufgeführten Auslegungsfragen aufgestellt.
In dem Schreiben werden insbesondere Auslegungsfragen zu Darlehen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4c AnlV, reinen Darlehensfonds, Immobilienanlagen sowie Infrastrukturbeteiligungen in Form von Investmentvermögen angesprochen.
KVGen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 16.10.2015 einen Referentenentwurf für ein Finanzmarktnovellierungsgesetz (FimanoG) an Marktteilnehmer und Verbände versandt und um schriftliche Stellungnahmen gebeten. Das FimanoG dient der Umsetzung einer Reihe von europäischen Rechtsakten, insbesondere von MiFID2 und MiFIR und sieht darüber hinaus auch Änderungen des KAGB zum Zweck der Anpassung an die PRIIPs-VO (EU/1286/2014) vor.
In den Stellungnahmen zum Referentenentwurf sprechen sich der Deutsche Fondsverband (BVI), der Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen (bsi) sowie die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) unter anderem für eine einheitliche Regelung zur Bereitstellung von Produktinformationsblättern nach KAGB und PRIIPs-VO für Publikums-AIF und Spezial-AIF aus.
Den Referentenentwurf vom 16.10.2015 und nähere Informationen hierzu erhalten sie auf der Homepage des BMF.
Die DK-Stellungnahme finden Sie unter diesem Link.
Das Positionspapier des BVI finden Sie an dieser Stelle.
Die Stellungnahme des bsi ist unter dem folgenden Link abrufbar.
KVGen
Das Europäische Parlament hat am 29.10.2015 die EU-Verordnung „über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften“ (SFT-VO) angenommen. Ziel der SFT-VO ist es, bestimmte Finanztransaktionen transparenter zu machen und Aufsichtsbehörden und Anlegern das Verständnis der damit verbundenen Risiken zu erleichtern. Die Regelungen der Verordnung beziehen sich auch auf AIF und deren Manager und haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:
Nach der Abstimmung im Parlament, soll die Verordnung demnächst förmlich vom EU-Ministerrat angenommen und danach im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.
Weitere Informationen zu der SFT-Verordnung, wie Pressemitteilung vom 29.10.2015, FAQ`s und den der Abstimmung zugrundeliegenden Verordnungstext finden Sie unter diesem Link.
KVGen
Die drei europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA haben am 11.11.2015 ein gemeinsames Konsultationspapier zu den Entwürfen technischer Standards für die Basisinformationsblätter zu Anlageprodukten und fondsgebundenen Versicherungen für Kleinanleger nach der PRIIPs-VO (EU/1286/2014) veröffentlicht. Die Konsultationsfrist endet am 29.10.2016.
In dem Konsultationspapier werden Einzelheiten zu den für die Basisinformationsblätter (KID) vorgesehenen Anforderungen und Regelungen dargelegt. Dazu gehören insbesondere:
Zur Unterstützung der Konsultation wird am 09.12.2015 in Frankfurt am Main eine öffentliche Anhörung stattfinden, auf der das Konsultationspapier und die technischen Standards erläutert werden sollen.
Weitere Informationen zu der Konsultation finden Sie unter diesem Link.
Näheres zur öffentlichen Anhörung am 09.12.2015 erfahren sie hier.
An dieser Stelle sind die Ergebnisse der Verbrauchertests, die in das finale Konsultationspapier eingeflossen sind, abrufbar.
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