Suche
Contact
02.09.2016 | KPMG Law Insights

Bank- und Kapitalmarktrecht – Fondsindustrie: Vergabe, Restrukturierung und Prolongation von Darlehen durch Investmentvermögen

Fondsindustrie: Vergabe, Restrukturierung und Prolongation von Darlehen durch Investmentvermögen

Die BaFin hat mit Schreiben vom 12. Mai 2015 die Verwaltungspraxis zu Debt Funds geändert. Damit wird die Vergabe von Darlehen für Rechnung von solchen AIF möglich, für die das KAGB keine oder nahezu keine Produktvorgaben vorsieht. Die Liberalisierung auf diesem Gebiet führt zu neuen Geschäftschancen für Fonds Manager und Investoren auch im Wettbewerb zu klassischen Banken.

Rechtliche Herausforderungen

Aus rechtlicher Sicht sind bei der Strukturierung von Debt Funds insbesondere die detaillierten Vorgaben der BaFin zu beachten.

Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) und Verwahrstellen, die Debt Funds auflegen bzw. verwahren möchten, müssen ihre interne Organisation gegebenenfalls an das neue Produkt anpassen. Dazu zählen beispielsweise:

  • die Gewährleistung der fachlichen Eignungen auf der Geschäftsleitungsebene
  • die Einrichtung eines diesbezüglichen Risikomanagementsystems entsprechend MaRisk
  • die Erweiterung der Compliance-Funktion nebst Compliance-Handbuch
  • Fondsmanager haben gegebenenfalls die notwendige Mindestliquidität des Fonds sicherzustellen
  • werden einzelne Prozessschritte ausgelagert, sind entsprechend den aufsichtsrechtlichen Vorgaben die Auslagerungsverträge zu dokumentieren

Auf der Fonds-Ebene sind aus Investorensicht zudem etwa die neue Anlageverordnung und die für die Errichtung von Kapitalanlagen für Versicherer zu beachtenden Solvency II-Regelungen zu beachten. So zeichnet sich ab, dass neben den neuen Regeln von SolV II faktisch auch die AnlV weiterhin relevant bleiben wird.

Im Hinblick auf die Darlehensvergabe sind entsprechende Musterdokumente und Prozesse aufzusetzen, nachzuhalten und in jedem Einzelfall zu konkretisieren und gegebenenfalls zu verhandeln.

Steuerliche Herausforderungen

Aus steuerlicher Sicht sind bei Debt Funds insbesondere die Auswahl des Fondsvehikels und Quellensteuern auf Zinserträge zu beachten.

Im Regelfall sollte aus Anlegersicht ein steuerlich transparentes Fondsvehikel zu bevorzugen sein, unabhängig davon, ob ein geschlossener oder offener Fonds gewählt wird. Zudem sind die Konsolidierung nach HGB oder IFRS sowie regulatorische Anforderungen auf Seiten des Fondsvehikels als auch auf Investorenseite zu beachten. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir jedoch auch einen Vergleich mit ausländischen Fondsstrukturen sowie Verbriefungsvehikeln.

KPMG Services

KPMG bietet die für eine Umsetzung von Debt Funds erforderlichen Strukturierungs- und Umsetzungsberatungen mit seinem Function-übergreifenden eingespielten Alternative Investments Solutions Team sowohl auf KVG-Ebene als auch auf Fonds-Ebene und Asset-Ebene einheitlich aus einer Hand an. Damit ist eine hochkompetente, effiziente und pragmatisch-lösungsorientierte Projektbearbeitung gewährleistet.

Weitere entscheidende Fragestellungen für die steuerliche Strukturierung eines Debt Funds bestehen bei der Optimierung der Quellensteuer auf Zinserträge bzw. Möglichkeit zur Quellensteuer-Anrechnung auf Anlegerebene, Tax Compliance und Reporting-Anforderungen.

Weiterhin ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Fondsverwaltungsvergütung bzw. ausgelagerter Verwaltungsleistungen zu beachten.

Umsetzung gemeinsam mit Advisory

Das Thema Debt Funds beschäftigt insgesamt Anleger wie Kapitalverwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen.

Im Wesentlichen ergeben sich vier Handlungsfelder, um die Voraussetzungen für die Administration beziehungsweise das Verwahrgeschäft betreffend Debt Funds zu erfüllen:

Erwerbskontrolle / Produktgestaltung: Die Anlage- und Grenzprüfung muss beim Erwerb von Krediten Schuldner und Fristenkongruenz prüfen. Es kann sinnvoll sein, entsprechende Neuproduktprozesse vorzusehen, um u.a. Abbildbarkeit, Datenverfügbarkeit und rechtliche Aspekte zu gewährleisten bzw. zu prüfen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen zu erwerbenden oder zu begebenden Kredit eines Fonds handelt.

Risikobewertung und Risikomanagement: Unverbriefte Kredite unterscheiden sich besonders hinsichtlich Datenverfügbarkeit und Liquidierbarkeit deutlich von börsennotierten Produkten wie etwa Anleihen. In der Risikomessung muss diesem Umstand entsprechend Rechnung getragen werden und die Methoden gegebenenfalls angepasst werden. Für die Bewertung des Kreditrisikos ist es notwendig, die Bonität der Schuldner sowie deren Veränderung im Zeitverlauf in hinreichender Güte zu bewerten. Gleiches gilt für die Entwicklung der Höhe der Kreditrisikoprämie.

Stichwort „Kreditabteilung“: Durch die teilweise Anwendbarkeit der MaRisk müssen KVGen Strukturen ähnlich einer Kreditabteilung einer Bank schaffen und dauerhaft aufrechterhalten oder alternativ ihr Auslagerungscontrolling entsprechend ausrichten.

Compliance: Die Compliance-Funktion muss entsprechend angepasst und erweitert werden.

Explore #more

19.06.2025 | Events, In den Medien

KPMG Law auf dem BUJ Unternehmensjuristenkongress 2025

Die Welt befindet sich im Wandel – dies dürfte zwar eine Binsenweisheit sein, trifft aber doch gerade auf die aktuelle Lage in bestechender Weise zu.…

19.06.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in der Technik&Einkauf: Weiße Mäuse in der Blackbox

Künstliche Intelligenz (KI) kann den Einkauf revolutionieren. Zuvor müssen Akteure allerdings ihre analogen Fähigkeiten bemühen. Ein zielgerichtetes und strukturiertes Vorgehen erhöht die Erfolgsaussichten des Vorhabens…

12.06.2025 | KPMG Law Insights

Vom KI-Tool zum KI-Framework – ein Werkstattbericht

Es fing mit ein paar Fragen zu Microsoft Copilot an – und endete mit einem unternehmensweiten KI-Framework. Wir durften das Unternehmen, ein global aufgestelltes Beratungshaus,…

12.06.2025 | Pressemitteilungen

Handelsblatt und Best Lawyers zeichnet KPMG Law Expert:innen aus

Best Lawyers hat erneut exklusiv für das Handelsblatt die besten Wirtschaftsanwältinnen und -anwälte Deutschlands für das Jahr 2025 ermittelt. Insgesamt wurden 33  Anwältinnen und Anwälte…

11.06.2025 | KPMG Law Insights

Omnibus IV bringt einige Vereinfachungen, vor allem im Produktrecht

Die EU-Kommission hat am 21. Mai 2025 das vierte Omnibus-Paket vorgeschlagen. Omnibus IV enthält Vereinfachungen in Bezug auf zahlreiche produktrechtliche Anforderungen und für KMU…

06.06.2025 | KPMG Law Insights

Mitarbeiterentsendung in die USA: Das ist bei der US-Immigration zu beachten

Die Verschärfungen bei der US-Immigration führen weltweit zu Verunsicherung. Insbesondere die Kontrollen bei der Einreise in die USA sind seit dem Antritt der neuen US-Regierung

06.06.2025 | Unkategorisiert

KPMG Law berät den Mehrheitsgesellschafter der Heimkreiter GmbH beim Verkauf an PreZero

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat den Mehrheitsgesellschafter der Heimkreiter GmbH bei der Veräußerung seiner Gesellschaftsbeteiligung an die PreZero Dritte Verwaltungs GmbH rechtlich…

02.06.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence bei der Übernahme von e.sigma

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Diehl Defence GmbH & Co. KG (Diehl Defence) bei dem…

27.05.2025 | KPMG Law Insights

Handy-Kontrollen bei der Einreise in die USA: So verhalten Sie sich richtig

Keyfacts: US-Einwanderungsbeamte überwachen öffentliche Social-Media-Daten und Reisende sollten bereit sein, Details zu ihren persönlichen Social-Media-Konten zu teilen. Alle Reisenden in die USA können an der…

Kontakt

Dr. Ulrich Keunecke

Partner
Leiter Sector Legal FS Insurance

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199 200
ukeunecke@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll