Aus rechtlicher Sicht sind bei der Strukturierung von Debt Funds insbesondere die detaillierten Vorgaben der BaFin zu beachten.
Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) und Verwahrstellen, die Debt Funds auflegen bzw. verwahren möchten, müssen ihre interne Organisation gegebenenfalls an das neue Produkt anpassen. Dazu zählen beispielsweise:
Auf der Fonds-Ebene sind aus Investorensicht zudem etwa die neue Anlageverordnung und die für die Errichtung von Kapitalanlagen für Versicherer zu beachtenden Solvency II-Regelungen zu beachten. So zeichnet sich ab, dass neben den neuen Regeln von SolV II faktisch auch die AnlV weiterhin relevant bleiben wird.
Im Hinblick auf die Darlehensvergabe sind entsprechende Musterdokumente und Prozesse aufzusetzen, nachzuhalten und in jedem Einzelfall zu konkretisieren und gegebenenfalls zu verhandeln.
Aus steuerlicher Sicht sind bei Debt Funds insbesondere die Auswahl des Fondsvehikels und Quellensteuern auf Zinserträge zu beachten.
Im Regelfall sollte aus Anlegersicht ein steuerlich transparentes Fondsvehikel zu bevorzugen sein, unabhängig davon, ob ein geschlossener oder offener Fonds gewählt wird. Zudem sind die Konsolidierung nach HGB oder IFRS sowie regulatorische Anforderungen auf Seiten des Fondsvehikels als auch auf Investorenseite zu beachten. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir jedoch auch einen Vergleich mit ausländischen Fondsstrukturen sowie Verbriefungsvehikeln.
KPMG bietet die für eine Umsetzung von Debt Funds erforderlichen Strukturierungs- und Umsetzungsberatungen mit seinem Function-übergreifenden eingespielten Alternative Investments Solutions Team sowohl auf KVG-Ebene als auch auf Fonds-Ebene und Asset-Ebene einheitlich aus einer Hand an. Damit ist eine hochkompetente, effiziente und pragmatisch-lösungsorientierte Projektbearbeitung gewährleistet.
Weitere entscheidende Fragestellungen für die steuerliche Strukturierung eines Debt Funds bestehen bei der Optimierung der Quellensteuer auf Zinserträge bzw. Möglichkeit zur Quellensteuer-Anrechnung auf Anlegerebene, Tax Compliance und Reporting-Anforderungen.
Weiterhin ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Fondsverwaltungsvergütung bzw. ausgelagerter Verwaltungsleistungen zu beachten.
Das Thema Debt Funds beschäftigt insgesamt Anleger wie Kapitalverwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen.
Im Wesentlichen ergeben sich vier Handlungsfelder, um die Voraussetzungen für die Administration beziehungsweise das Verwahrgeschäft betreffend Debt Funds zu erfüllen:
Erwerbskontrolle / Produktgestaltung: Die Anlage- und Grenzprüfung muss beim Erwerb von Krediten Schuldner und Fristenkongruenz prüfen. Es kann sinnvoll sein, entsprechende Neuproduktprozesse vorzusehen, um u.a. Abbildbarkeit, Datenverfügbarkeit und rechtliche Aspekte zu gewährleisten bzw. zu prüfen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen zu erwerbenden oder zu begebenden Kredit eines Fonds handelt.
Risikobewertung und Risikomanagement: Unverbriefte Kredite unterscheiden sich besonders hinsichtlich Datenverfügbarkeit und Liquidierbarkeit deutlich von börsennotierten Produkten wie etwa Anleihen. In der Risikomessung muss diesem Umstand entsprechend Rechnung getragen werden und die Methoden gegebenenfalls angepasst werden. Für die Bewertung des Kreditrisikos ist es notwendig, die Bonität der Schuldner sowie deren Veränderung im Zeitverlauf in hinreichender Güte zu bewerten. Gleiches gilt für die Entwicklung der Höhe der Kreditrisikoprämie.
Stichwort „Kreditabteilung“: Durch die teilweise Anwendbarkeit der MaRisk müssen KVGen Strukturen ähnlich einer Kreditabteilung einer Bank schaffen und dauerhaft aufrechterhalten oder alternativ ihr Auslagerungscontrolling entsprechend ausrichten.
Compliance: Die Compliance-Funktion muss entsprechend angepasst und erweitert werden.
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