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14.07.2017 | KPMG Law Insights

Tarifeinheitsgesetz – mit Einschränkungen verfassungsgemäß

Tarifeinheitsgesetz – mit Einschränkungen verfassungsgemäß

Schwebezustand verlängert – Nachbesserungen erforderlich – Ziel der Rechtssicherheit nur mit Einschränkungen erreicht

Das Bundesverfassungsgericht hat das Tarifeinheitsgesetz für grundsätzlich verfassungsgemäß erklärt (Urteil vom 11. Juli 2017, Az.: 1 BvR 1571/15). Das Thema Spartentarifverträge bleibt aber vorerst weiterhin in der Schwebe, da das Gesetz in Teilen vom Gesetzgeber nachgebessert werden muss. Aus Sicht der kleineren Gewerkschaften, die das Gesetz als Einschränkung ihrer grundgesetzlich verbrieften Koalitionsfreiheit ablehnen, scheint das ein Rückschlag zu sein, für die großen Gewerkschaften und Arbeitgeber ein Schritt nach vorn. Doch vieles bleibt ungewiss: Die Richter haben den Ball wieder an die Arbeitsgerichte zurückgespielt.

Auslöser für das Gesetz war ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2010 (Urteil vom 07. Juli 2010, Az.: 4 AZR 549/08), das den Grundsatz der Tarifeinheit („Ein Betrieb – ein Tarifvertrag“) aufgab. Politik, Arbeitgeber und Teile der Öffentlichkeit befürchteten Machtkämpfe, hohe Tarifforderungen und lange Streiks insbesondere von Seiten kleinerer Spartengewerkschaften. Beispiele insbesondere aus dem Gesundheitswesen und dem Verkehrsbereich (Lufthansa, Deutsche Bahn) zeigen, dass die Befürchtungen nicht ganz unrealistisch waren.

2015 reagierte der Gesetzgeber mit dem Tarifeinheitsgesetz, das den alten Zustand wieder herstellen sollte. In jedem Betrieb sollte im Falle kollidierender Tarifverträge nur noch ein Tarifvertrag gelten, nämlich der Vertrag der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern (§ 4a Absatz 2 Satz 2 Tarifvertragsgesetz). Für kleinere Spartengewerkschaften wie etwa die der Zugführer, Ärzte oder Piloten bedeutet das einen Eingriff in die Freiheit, ihre Mitglieder zu vertreten und Tarifabschlüsse für sie auszuhandeln. Das schafft eine Zweiklassengesellschaft unter den Gewerkschaften, in der einige von ihnen gültige Tarifverträge aushandeln können, andere aber nicht. Es liegt auf der Hand, welche Gewerkschaft für ihre Mitglieder attraktiver ist. Demzufolge sahen die kleineren Gewerkschaften ihre Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz verletzt.

Für die Arbeitsgerichte geht die Arbeit jetzt erst los

Das Urteil ist ein Etappensieg für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die DGB-Gewerkschaften. Insgesamt wurde der Grundsatz „Ein Betrieb – ein Tarifvertrag“ durch das Bundesverfassungsgericht nicht angetastet. Dieses Ergebnis hatte sich schon in den Verhandlungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Januar dieses Jahres angedeutet. Im Vorfeld des Verfahrens hatten jedoch renommierte Juristen die gesetzliche Fixierung des Grundsatzes der Tarifeinheit als verfassungswidrig angesehen. Viele Arbeitgeber waren daher skeptisch und wandten das Gesetz nicht an. Die Lufthansa etwa beendete erst im März durch einen Tarifabschluss den Konflikt mit der Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit.

Gehören die Streiks von Spartengewerkschaften jetzt der Vergangenheit an? Grundsätzlich verdrängt zwar nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts der Tarifvertrag der größeren Gewerkschaft den Vertrag der kleineren – Streiks von Gewerkschaften mit wenigen Mitgliedern sind damit vorerst wenig wahrscheinlich.

Doh die Richter haben eine Hintertür offen gelassen: Die Interessen der kleineren Gewerkschaft und ihrer Mitglieder müssen im geltenden Tarifvertrag ausreichend berücksichtigt werden, nämlich „ernsthaft“ und „wirksam“. Auf eine weitere Konkretisierung allerdings verzichten die Richter. Hierum werden sich in den nächsten Jahren die Arbeitsgerichte bemühen müssen. Bis zur Herausbildung einer belastbaren Rechtsprechung schafft das Urteil also allenfalls in sehr begrenztem Maße Rechtssicherheit.

Link zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts

 

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