Suche
Contact
Straße im Wald aus Vogelperspektive
19.05.2026 | KPMG Law Insights

Die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes soll Infrastrukturprojekte beschleunigen

Mit der am 21. Januar 2026 im Bundeskabinett beschlossenen Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) sollen Infrastrukturvorhaben beschleunigt werden. Der Gesetzentwurf schränkt Rechte von Umwelt- und Naturschutzverbänden ein und beschränkt damit Maßnahmen, die die Projekte verzögern könnten. Gleichzeitig wird der Kreis der Klageberechtigten aber auch erweitert.

Die geplante Novelle wird kontrovers diskutiert: Die Industrie begrüßt vor allem den Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Klagen. Grüne, SPD und Umweltverbände beklagen eine Aufweichung des Naturschutzes.

Die Novellierung des Gesetzes war zunächst ein Vorhaben der Ampelkoalition, nachdem der EuGH wiederholt gerügt hatte, dass einzelne Bestimmungen des Gesetzes – insbesondere frühere Regelungen zur materiellen Präklusion – nicht den unionsrechtlichen Vorgaben zum effektiven Zugang zu Gerichten im Umweltrecht genügten.

Mit dem Bruch der Koalition war das Gesetzesverfahren zum Stillstand gekommen. Geplant ist nun eine Verabschiedung des Gesetzes etwa zur Mitte des Jahres 2026. Zuletzt hat der Bundesrat am 6. März 2026 zu dem Gesetzentwurf Stellung bezogen.

Grundsätzlich geht es im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz um besondere prozessuale Befugnisse für anerkannte Umweltvereinigungen, insbesondere einen erweiterten Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz. Es ergänzt insoweit die Verwaltungsgerichtsordnung.

 

Welche Auswirkungen auf Genehmigungsverfahren gibt es?

Weitere Verwaltungsentscheidungen sollen durch Umweltvereinigungen gerichtlich angreifbar sein.

Das Umwelt‑Rechtsbehelfsgesetz bleibt grundsätzlich bei seinem bisherigen System: Umweltverbände können weiterhin nur gegen bestimmte, gesetzlich aufgezählte Entscheidungen klagen. Dieser Katalog soll jedoch erweitert werden. Künftig sollen auch zusätzliche umweltbezogene Verwaltungsentscheidungen überprüfbar sein, wenn sie unter die Aarhus‑Konvention fallen und bisher nicht oder nur lückenhaft erfasst waren. Das betrifft vor allem weitere Genehmigungs‑, Bewilligungs‑ und Zulassungsverfahren. Für Vorhabenträger und Behörden bedeutet das: Verfahren, die bislang kaum im Fokus von Verbandsklagen standen, können künftig stärker rechtlich angegriffen werden. Für Behörden und Projektträger steigt der Anpassungs‑ und Prüfbedarf in der Verfahrenspraxis.

 

Was bedeuten die Neuerungen für die Praxis?

Genehmigungsbehörden

Für Genehmigungsbehörden verschiebt die UmwRG‑Novelle vor allem den Risikoraum der eigenen Entscheidungen. Der Anwendungsbereich des Verbandsklagerechts wird ausgeweitet, ohne das listenbasierte System aufzugeben. Das bedeutet: Mehr Entscheidungen können gerichtlich überprüft werden, auch solche, die bislang nicht oder nur am Rand im Fokus von Umweltverbandsklagen standen. Entscheidend ist weniger die einzelne Fachfrage als die Verfahrensarchitektur insgesamt. Verfahrensschritte, Dokumentation und Abwägungen müssen so aufgestellt sein, dass sie einer gerichtlichen Kontrolle standhalten, auch dort, wo man bislang von geringer Klagewahrscheinlichkeit ausgegangen ist. Vorbereitung heißt hier vor allem: interne Abläufe überprüfen, Schnittstellen zwischen Fachabteilungen schärfen und sicherstellen, dass Beschleunigungsziele nicht durch neue Angriffsflächen konterkariert werden.

Vorhabenträger

Auch Unternehmen mit Bau‑, Infrastruktur‑ oder Industrieprojekten sind von der Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes betroffen. Zwar richtet sich das UmwRG formal an Behörden und Umweltverbände. Faktisch wirken sich die Änderungen aber unmittelbar auf Zeitpläne, Kosten und Investitionssicherheit aus. Wenn zusätzliche Genehmigungs‑ und Zulassungsverfahren in den gerichtlichen Kontrollzugriff geraten, steigen die Anforderungen an Vorbereitung und Begleitung von Verfahren. Projekte, die bislang als rechtlich „robust“ galten, können künftig früher oder häufiger angegriffen werden. Rechts‑ und Projektabteilungen sollten deshalb frühzeitig prüfen, welche Vorhaben potenziell unter den erweiterten Anwendungsbereich fallen, wo Dokumentation und Gutachten besonders belastbar sein müssen und wie sich Klagerisiken realistisch einschätzen lassen. Vorbereitung bedeutet hier: Genehmigungen nicht nur formal zu erreichen, sondern sie strategisch klagefest zu machen.

Kommunen und öffentliche Projektträger

Für Kommunen ist die UmwRG‑Novelle besonders anspruchsvoll, weil sie häufig in zwei Rollen zugleich betroffen sind: als Genehmigungsbehörde und als Träger eigener Projekte. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs kann dazu führen, dass kommunale Vorhaben stärker in den Fokus von Umweltverbandsklagen geraten, während gleichzeitig die eigene Verwaltungspraxis den neuen Anforderungen genügen muss. Das erhöht den Abstimmungsbedarf innerhalb der Kommune und macht Interessenkonflikte sichtbarer. Wichtig ist deshalb eine klare Trennung der Rollen, transparente Verfahren und eine saubere Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen. Vorbereitung heißt hier vor allem: frühzeitig prüfen, welche kommunalen Projekte künftig rechtlich sensibler werden, und parallel die eigene Genehmigungspraxis anpassen, um Verzögerungen und Reibungsverluste zu vermeiden.

 

Prozessrechtliche Änderungen sollen Verfahren beschleunigen

Der Gesetzentwurf zielt auf eine weitere Straffung der Verbandsklageverfahren vor den Verwaltungsgerichten.

Die Missbrauchsklausel in § 5 UmwRG soll wesentlich konkreter werden. Künftig sollen Einwendungen im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen sein, wenn sie im vorgelagerten Verwaltungsverfahren bewusst und vorwerfbar nicht erhoben wurden, obwohl hierzu ordnungsgemäße Beteiligungsmöglichkeiten bestanden.

Zur Beschleunigung beitragen soll auch eine Verkürzung der Klagebegründungs‑ und Klageerwiderungsfristen in § 6 UmwRG‑E. Die bereits bisher bestehende Frist von zehn Wochen zur vollständigen Darlegung von Tatsachen und Beweismitteln durch den Kläger soll allerdings beibehalten werden.

Gerichte sollen auch der beklagten Behörde und weiteren Beteiligten eine Frist zur Klageerwiderung setzen können, um den Prozessstoff frühzeitig zu bündeln und das Verfahren auf die entscheidungserheblichen Fragen zu fokussieren. Verspätetes Vorbringen auf dieser Seite soll jedoch nicht die gleichen präkludierenden Folgen haben wie beim Kläger. Die zehnwöchige Begründungsfrist soll erstmals ausdrücklich auf Normenkontrollanträge nach § 47 VwGO erstreckt werden, sodass insbesondere Verfahren gegen Bebauungspläne künftig unter denselben strengen Begründungsanforderungen stehen. Eine Belehrungspflicht über Frist und Rechtsfolgen der Versäumung ist weiterhin nicht vorgesehen.

Besonders relevant für Großprojekte ist die Neuregelung des § 7 Abs. 6 UmwRG‑E, nach der Widerspruch und Anfechtungsklage gegen bestimmte Infrastrukturvorhaben künftig keine aufschiebende Wirkung mehr entfalten. Rechtsbehelfe anerkannter Verbände und Betroffener führen damit nicht mehr automatisch zu einem faktischen Baustopp, sondern verlagern den effektiven Rechtsschutz in das gerichtliche Eilverfahren.

Parallel dazu präzisiert ein neuer § 7a UmwRG‑E den Umfang der gerichtlichen Amtsermittlung. Die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung soll sich ausdrücklich auf das durch den Parteivortrag und konkrete Anhaltspunkte umrissene Feld beschränken.

 

Ausblick

Ob das Gesetz tatsächlich im Sommer 2026 verabschiedet wird, ist noch ungewiss. Der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme am 6. März 2026 überwiegend kritisch geäußert. So moniert er insbesondere, dass der Gesetzentwurf zu einem Aufwuchs von Bürokratie in der Verwaltung, aber auch in der Zivilgesellschaft führen werde. Dies gelte zum Beispiel für die im Gesetzentwurf vorgesehene Befristung der Anerkennung von Umweltvereinigungen, was zu einem wiederholten großen Verwaltungsaufwand auf Seiten der Anerkennungsstellen und Vereinigungen führen werde. Außerdem lasse der Entwurf Potenziale von Genehmigungs- und Vollständigkeitsfiktionen ungenutzt, worin der Bundesrat einen Widerspruch zwischen dem Ziel der angestrebten Verwaltungsmodernisierung und -vereinfachung auf der einen Seite und den tatsächlich geplanten Regelungen auf der anderen Seite sieht.

 

Explore #more

15.05.2026 | KPMG Law Insights

Wie die EU Inc. den Transaktionsmarkt verändert – fünf Thesen für M&A, Venture Capital und Private Equity

Die EU Inc. könnte den Transaktionsmarkt in Europa spürbar verändern. Denn sie verändert zentrale Annahmen über Gesellschaftsstrukturen. Wenn Anteile digital übertragen werden, notarielle Zwänge entfallen…

14.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Deutsche Telekom bei BaFin Erlaubnis für Rückversicherungs Captive

Die Deutsche Telekom AG hat von der BaFin die Erlaubnis zur Gründung einer Rückversicherungs‑Captive mit Sitz in Deutschland erhalten. Die Lizenz wurde Ende März 2026…

13.05.2026 | KPMG Law Insights

Was die neue Verbraucherkreditrichtlinie für Retailbanken bedeutet

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft die Anforderungen an die Vergabe von Verbraucherkrediten für Retailbanken. Was Retailbanken ab dem 20. November 2026 bei der Vergabe…

13.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises SAP on strategic investments in unicorn startups n8n and Parloa

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised SAP SE (SAP) on its strategic investments in the unicorn startups n8n and Parloa. KPMG Law provided SAP…

12.05.2026 | KPMG Law Insights

Keine Beihilfe bei lokalem Sachverhalt: Wann das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV nicht greift

Nicht jede staatliche Förderung ist auch eine genehmigungspflichtige Beihilfe. Ist der Sachverhalt rein lokal, kann die Behörde auf das zeitaufwendige Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission verzichten.…

11.05.2026 | KPMG Law Insights

Mit der EU Inc. Start-ups digital gründen und europaweit skalieren – EU plant neue Rechtsform

Die EU‑Kommission hat mit der EU Inc. eine neue, europaweit einheitliche Gesellschaftsform vorgeschlagen, die Unternehmensgründungen schneller, günstiger und vollständig digital machen soll. Zielgruppe sind vor…

08.05.2026 | KPMG Law Insights

Vergabebeschleunigungsgesetz: Neue Anforderungen und Spielräume für die öffentliche Beschaffung

Um Vergabeverfahren schneller, flexibler und praktikabler zu machen, wurde jetzt das Vergaberecht reformiert. Am 23. April 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der…

08.05.2026 | KPMG Law Insights

BGH: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten

Mit seinem Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) vollzieht der BGH einen Kurswechsel: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung eines Besteuerungszeitraums sind unterschiedliche prozessuale…

02.05.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in IT-Business: Business Judgement Rule beim KI-Einsatz

KI wird zunehmend Grundlage wichtiger Unternehmensentscheidungen. Doch was passiert, wenn die „Blackbox“ KI fehlerhafte oder unzureichende Ergebnisse liefert? Nikolaus Manthey und Sabrina Riesenbeck von KPMG…

29.04.2026 | KPMG Law Insights

Das Beschaffungsbeschleunigungsgesetz verändert den Zugang zu Bundeswehr-Vergaben

Das am 14. Februar 2026 in Kraft getretene Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz soll die Beschaffung der Bundeswehr deutlich beschleunigen, indem von den üblichen Vergaberegeln abgewichen werden…

Kontakt

Dr. Simon Meyer

Partner

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 5997606 5021
simonmeyer@kpmg-law.com

Vera Catharina Boes

Manager

Prinzenstr. 23
30159 Hannover

Tel.: +49 511 7635078-294
vboes@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll