
Der Industriestrompreis steht in den Startlöchern: Mit der Veröffentlichung der Förderrichtlinie am 6. Mai 2026 liegt nun der lange erwartete Rechtsrahmen für den deutschen Industriestrompreis vor. Bereits am 16. April 2026 hatte die Europäische Kommission die Regelung beihilferechtlich genehmigt. Damit ist der Weg für die Umsetzung des deutschen Industriestrompreises frei. Die Förderrichtlinie ermöglicht energieintensiven Unternehmen in Deutschland für die Jahre 2026 bis 2028 eine Entlastung bei den Stromkosten. Wer vom Industriestrompreis profitieren will, muss allerdings mindestens 50 Prozent der gewährten Beihilfen in Dekarbonisierungsmaßnahmen investieren.
Gegenstand der neuen staatlichen Förderung ist eine Entlastung von bis zu 50 Prozent des Großhandelsstrompreises, begrenzt auf eine Preisuntergrenze von 5 Cent/kWh. Insgesamt sind 50 Prozent des Stromverbrauchs der jeweiligen Abnahmestelle eines Unternehmens beihilfe- und damit entlastungsfähig. Die Differenz zum zu zahlenden Strompreis übernimmt der Staat. Der Referenzpreis für das Abrechnungsjahr 2026 beträgt 87,44 EUR/MWh. Da der Zielpreis bei 50 EUR/MWh liegt, werden demnach 37,44 EUR/MWh durch staatliche Mittel ausgeglichen. Zusätzlich kann in bestimmten Fällen ein weiterer Flexibilitäts-Bonus in Höhe von 10 Prozent gewährt werden.
Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen ist grundsätzlich zulässig, bedarf jedoch einer Prüfung im Detail. Die Möglichkeit der Kumulierung betrifft in der Praxis insbesondere die Strompreiskompensation. Unternehmen können zwar sowohl einen Antrag auf Erhalt des Industriestrompreises als auch für die Strompreiskompensation stellen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dieselben Stromverbräuche nicht zweimal einer Förderung zugänglich gemacht werden dürfen.
Strompreisreduzierungen aufgrund einer Stromsteuerentlastung bleiben hingegen unberührt. Die Bundesregierung hat die Stromsteuer bereits für viele produzierende Gewerbe auf das EU-Minimum von 0,05 ct/kWh gesenkt.
Der Antrag ist jeweils rückwirkend für das vorangegangene Jahr zu stellen. Der Antragszeitraum liegt zwischen dem 31. März und dem 30. September; die konkrete Frist wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bekannt gegeben. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch über das BAFA‑Portal.
Ob ein Unternehmen den Industriestrompreis in Anspruch nehmen kann, hängt von der wirtschaftlichen Tätigkeit der jeweiligen Abnahmestelle ab. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Abnahmestellen in Deutschland, die einem bestimmten, in der Förderrichtlinie definierten Kreis von Wirtschaftszweigen zugeordnet sind. Werden an einer Abnahmestelle mehrere Tätigkeiten ausgeübt, ist die Klassifikation des Statistischen Bundesamtes (WZ 2008) maßgeblich.
Begünstigungsfähig sind Unternehmen, die
Die KUEBLL-Liste umfasst beispielsweise folgende Wirtschaftszweige: Herstellung von Papier, Chemiefasern, Batterien, Glasfasernetzen, Düngemitteln, Halbleiterfertigung, Zement und Stahl sowie Schlachthöfe. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) plant, den Kreis der begünstigten (Teil-)Sektoren zu erweitern, sofern eine ausreichend hohe Strom- und Handelsintensität vorliegt und die Europäische Kommission ihre Genehmigung erteilt.
Eine Mindestgröße oder ein pauschaler Mindeststromverbrauch sind nicht vorgesehen. Damit können grundsätzlich auch kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) von der Förderung profitieren.
Zu beachten ist allerdings, dass bei Anträgen mit einem anrechenbaren Stromverbrauch von mehr als 10 GWh ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder ähnlichen Stelle erforderlich ist.
Gemeinsam mit der Antragsstellung hat der Antragsteller bereits bestimmte Nachweise zu erbringen und Erklärungen abzugeben.
Für Antragsteller mit einem anrechenbaren Stromverbrauch ab 10 GWh ist die Nachweispflicht anders ausgestaltet. Sie haben die genannten drei Nachweise durch den Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer ähnlichen Stelle zu erbringen.
Der Nachweis über erfüllte Gegenleistungen ist erst nach Antragsstellung zu erbringen; es wird jedoch empfohlen, sich bereits frühzeitig hiermit auseinanderzusetzen.
Die Gewährung der Billigkeitsleistung, also die Strompreisentlastung, ist mit Dekarbonisierungsauflagen und umfangreichen Pflichten verbunden: Mindestens 50 Prozent der gewährten Beihilfen sind in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu (re-)investieren. Die Umsetzung hat innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung der Beihilfe zu erfolgen. Die Förderrichtlinie enthält einen Katalog zulässiger Dekarbonisierungsmaßnahmen, darunter insbesondere:
Der zusätzliche Flexibilitäts-Bonus kann gewährt werden, wenn sich der Antragssteller verpflichtet, mindestens 80 Prozent der Dekarbonisierungsinvestitionen für Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität einzusetzen.
Verstöße gegen die Förderbedingungen haben klare Rechtsfolgen: Werden die Dekarbonisierungsvorgaben nicht erfüllt oder werden falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht, drohen Rückforderungen der Beihilfe, ggf. zuzüglich Zinsen.
Vor dem Hintergrund weiterhin hoher Energiepreise infolge des Iran‑Kriegs hat die Europäische Kommission am 29. April 2026 einen neuen befristeten Beihilferahmen verabschiedet (Middle East crisis Temporary State aid Framework; kurz: METSAF) . Dieser ermöglicht den Mitgliedstaaten im Rahmen des Industriestrompreises, den förderfähigen Stromverbrauch vorübergehend von 50 Prozent auf 70 Prozent zu erhöhen, ohne die erforderlichen Dekarbonisierungsmaßnahmen auszuweiten.
Ob und in welchem Umfang das BMWE von dieser Option Gebrauch machen wird, ist derzeit noch offen. Der METSAF ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
Unternehmen, die den Industriestrompreis in Anspruch nehmen wollen, sollten sich schnellstmöglich mit der Richtlinie und deren Detailanforderungen auseinandersetzen. Insbesondere sollten sie
Dies benötigt erfahrungsgemäß erhebliche Vorlaufzeit.
Wer frühzeitig strukturiert vorgeht, kann den Industriestrompreis nicht nur zur Abfederung der Stromkosten nutzen, sondern als strategischen Hebel, um die eigene Transformation Richtung klimaneutrale Produktion zu beschleunigen.
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