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21.09.2020 | KPMG Law Insights

Verbandssanktionengesetz – Erster Durchgang im Bundesrat

Am 18. September 2020 hat der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft (BR-Drs. 440/20) den ersten Durchgang im Bundesrat passiert. Der große Knall ist ausgeblieben: Der Bundesrat folgte nicht den Anträgen des federführenden Rechtsausschusses und des Wirtschaftsausschusses, den Regierungsentwurf generell abzulehnen. Stattdessen wurde einer Vielzahl von Hilfsanträgen der Ausschüsse zugestimmt, die punktuelle Änderungen empfehlen.

Keine Mehrheit im Bundesrat gab es für diese Änderungsvorschläge:

  • Einführung eines gesetzlich eingeschränkten Verfolgungsermessens statt des strikten Verfolgungszwangs und infolgedessen die Erweiterung des Anwendungsbereichs auch auf Verbände, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
  • Bei der Tat einer Leitungsperson soll das Bestehen von angemessenen Compliance-Strukturen tatbestandsausschließend wirken oder zumindest zur Verfahrenseinstellung führen.
  • Der umsatzbezogene Sanktionsrahmen für Verbände mit einem Jahresumsatz von mehr als 100 Millionen EUR soll im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit überprüft und ggf. durch eine weniger einschneidende Regelung ersetzt werden.
  • Anwendbarkeit auf Verbände mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 Abgabenordnung. Damit wären wirtschaftlich tätige Idealvereine, z.B. im Bereich des Profisports und der sozialen Arbeit, erfasst.
  • Die Zahlung einer Geldauflage im Rahmen der Verfahrenseinstellung soll auch zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung möglich sein, nicht nur zugunsten der Staatskasse.
  • Streichung des Erfordernisses der „ununterbrochenen und uneingeschränkten Zusammenarbeit“ im Rahmen verbandsinterner Untersuchungen
  • Streichung der ausschließlichen Zuständigkeit des Schöffengerichts beim Amtsgericht für Verbandssanktionsverfahren

Folgende Änderungen werden empfohlen:

  • Erweiterung der Einstellungsmöglichkeiten, wenn die Verbandsverantwortlichkeit neben dem individuellen Verschulden nicht beträchtlich ins Gewicht fällt (z.B. bei Ein-Mann-GmbHs, substratlosen Verbänden etc.)
  • Kleinere und mittlere Unternehmen („KMU“): Im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens sollte geprüft werden, ob die Verantwortlichkeit und die Sanktionen für KMU verhältnismäßig ausgestaltet sind und inwieweit bestimmte Verbandstaten gänzlich ausgenommen werden sollten
  • Taten von Nichtleitungspersonen sollen dem Verband nur dann zugerechnet werden, wenn Leitungspersonen die erforderlichen Compliance-Maßnahmen vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen haben; das bloße Vorliegen eines objektiven Organisations-Defizits genügt nicht.
  • Die Möglichkeit einer öffentlichen Bekanntmachung der Sanktion soll gestrichen
  • Überarbeitung der Verfahrensvorschriften mit dem Ziel der Beschleunigung des Verfahrens und der Missbrauchsabwehr,B. durch Auslagerung von wesentlichen Verfahrenshandlungen aus der Hauptverhandlung;
  • Kein Aussageverweigerungsrecht der gesetzlichen Vertreter des Verbands
  • Zulässigkeit von Ermittlungsmaßnahmen, die in das Post- und Fernmeldegeheimnis eingreifen
  • Überprüfung, ob die Erweiterung des räumlichen Anwendungsbereichs auf Auslandstaten nicht zu weit geht. Ggf. soll die Sanktionierung von Auslandstaten inländischer Verbände an weitere Kriterien geknüpft werden,B. einen wesentlichen Geschäftsbetrieb oder einen erheblichen Schaden im Inland
  • Wegfall des besonders schweren Falles und Herabsetzung der Vollstreckungs- und der Tilgungsfrist auf einheitlich 10 Jahre
  • Die Haftung des Rechtsnachfolgers soll den Wert des übernommenen Vermögens nicht übersteigen dürfen (wie bei § 30 Abs. 2a S. 2 OWiG).
  • Ein Absehen der Verfolgung bei Insolvenz soll auch bei Insolvenzreife ohne gestellten Insolvenzantrag möglich sein
  • Die Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten des Gesetzes soll von zwei auf drei Jahre verlängert werden.

Statt eines großen Knalls gab es viele inhaltliche Vorschläge, die mit den weiteren Vorschlägen der Verbände im Gesetzgebungsverfahren diskutiert werden müssen. Die Stellungnahme des Bundesrates nebst einer etwaigen Gegenäußerung der Bundesregierung werden zusammen mit dem Regierungsentwurf dem Bundestag zugeleitet. Sie ist weder für den Bundestag noch für den Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren bindend. Sie zeigt allerdings an, wie der Bundesrat im zweiten Durchgang über das Zustimmungsgesetz entscheiden könnte.

 

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