Suche
Contact
09.05.2023 | KPMG Law Insights

UPDATE Transparenzregister und Immobilien in Deutschland – Ausufernde Meldepflichten für ausländische Unternehmen

Das Bundesverwaltungsamt hat klargestellt, dass ausländische Gesellschaften auch dann zum Transparenzregister gemeldet werden müssen, wenn sie nur indirekt an deutschen Immobilien beteiligt sind. Die Meldepflicht betrifft sämtliche Gesellschaften der Beteiligungskette. Allerdings nur, wenn ihre Beteiligung einen Schwellenwert von mindestens 90 Prozent erreicht.

Der Immobilienmarkt gilt Expert:innen seit langem als besonders anfällig für Geldwäsche. Daher verfolgt der Gesetzgeber verstärkt das Ziel, nachvollziehbar sicherzustellen, wem Immobilienbesitz zuzurechnen ist.

Vor diesem Hintergrund wurden zunächst Notarinnen und Notare verpflichtet, bei Kaufverträgen über Immobilien zu prüfen, ob jedenfalls die Erwerbergesellschaft im Transparenzregister gemeldet ist. Soweit dies nicht der Fall war, darf der Notarinnen und Notare die Beurkundung nicht vornehmen (Beurkundungsverbot).

Um auch ausländische Strukturen zu erfassen, wurden sukzessive Meldepflichten für ausländische Gesellschaften eingeführt. Diese waren bislang dann zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister verpflichtet, wenn sie direkt oder im Wege eines Share Deals Eigentum an in Deutschland belegenen Immobilien erwerben.

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II verpflichtet ausländische Unternehmen zur Meldung zum Transparenzregister

Mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II sind zum 1. Januar 2023 Meldepflichten für ausländische Gesellschaften zum Transparenzregister weiter ausgeweitet worden.

Die Meldepflicht gilt nun auch für ausländische Gesellschaften mit Bestandsimmobilien in Deutschland. Hierfür gilt eine Umsetzungsfrist bis zum 30. Juni 2023.

Dies gilt sowohl für die direkte Beteiligung an Immobilien als auch für Share-Deals, bei denen Anteile an Gesellschaften mit Immobilienbesitz in der Vergangenheit erworben wurden (Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 3 oder Absatz 3a des Grunderwerbsteuergesetzes – GrEStG).

Als Erleichterung hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass eine Meldepflicht entfällt, wenn die betroffenen Gesellschaften die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits an ein Register eines anderen EU-Mitgliedstaats übermittelt haben.

Klarstellung des Bundesverwaltungsamts vom 5. Mai 2023 zu Meldepflichten bei indirekten Beteiligungen an deutschen Immobilien

Wie so oft warf die Neuregelung in der Praxis diverse Fragen auf, insbesondere ob nur diejenige ausländische Gesellschaft gemeldet werden muss, bei der sich der Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 3 oder Absatz 3a GrEStG verwirklicht bzw. verwirklicht hat oder ob sämtliche ausländischen Gesellschaften der Beteiligungskette einer Meldepflicht unterliegen.

Zu dieser Frage hat das für das Transparenzregister zuständige Bundesverwaltungsamt in den neu am 5. Mai 2023 veröffentlichten FAQ eine Guidance gegeben:

  • Nach Auffassung des Bundesverwaltungsamts erstreckt sich die Transparenzpflicht auf alle ausländischen Rechtseinheiten, auf die unmittelbar oder mittelbar Anteile an einer Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum übergehen oder (in Vergangenheit) übergegangen sind.
  • Das bedeutet nach Auffassung der Behörde, dass auch bei Bestandsimmobilien alle Rechtseinheiten der Beteiligungskette mitteilungspflichtig sind, soweit sie jeweils für sich betrachtet die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG erfüllen und den Schwellenwert von mindestens 90 % der Anteile erreichen.
  • Für die Bestimmung der unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gesellschaftsanteile gelten die Grundsätze zum Grunderwerbsteuergesetz (d.h. insbesondere Durchrechnen des Schwellenwerts von 90 % auf jeder Beteiligungsstufe).
  • Im Gegenzug bedeutet das: Sofern ausländische Rechtseinheiten innerhalb der Beteiligungskette nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 oder Abs.3a GrEStG erfüllen – hier soll wohl insbesondere der Schwellenwert von 90% gemeint sein – sind sie auch nicht zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet.

Folgen einer unrichtigen oder fehlenden Meldung zum Transparenzregister

Bei Nichteinhaltung der o.g. Meldepflichten stehen erhebliche Bußgelder im Raum Diese orientieren sich nach dem Bußgeldkatalog maßgeblich am Umsatz bzw. der Bilanzsumme der Gesellschaft und können sich auf bis zu 150.000 EUR bei einem erstmaligen Verstoß belaufen. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen können sich die Bußgelder auf bis zu 1 Mio. EUR erhöhen.

Daneben sieht das Gesetz ein „naming-and-shaming“ bei bestandskräftigen Bußgeldentscheidungen ab EUR 200 vor – derzeit sind schon über 1.200 Entscheidungen publiziert.

Unter wirtschaftlichen Aspekten ist ggf. besonders kritisch, dass aufgrund des ausdrücklichen Beurkundungsverbots bei Immobilientransaktionen eine Transaktion bei fehlender oder fehlerhafter Meldung zum Transparenzregister scheitern oder sich jedenfalls erheblich verzögern.

Fazit

Damit herrscht zwar einerseits eine gewisse Klarheit, andererseits schafft das Rechtsverständnis des Bundesverwaltungsamts einen erheblichen Aufwand für ausländische Firmengruppen mit deutschem Immobilienbesitz.

Explore #more

04.02.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät ROTOP-Gesellschafter im Zusammenhang mit einem Investment von GENUI und SHS Capital

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Gesellschafter der ROTOP Pharmaka GmbH (ROTOP), einen Anbieter von Entwicklungs- und Fertigungskapazitäten für Radiodiagnostika und Radiotherapeutika,…

31.01.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law unterstützt HWP bei Mehrheitsbeteiligung an instakorr GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die HWP Handwerkspartner Gruppe (HWP) beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der instakorr GmbH (instakorr) beraten. KPMG Law…

29.01.2025 | KPMG Law Insights

Grüner Wasserstoff aus Abwasser – rechtliche Hürden bei der Herstellung

Wasserstoff liefert deutlich mehr Energie als Benzin oder Diesel. Wird er mit erneuerbaren Energien hergestellt, kann Wasserstoff einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Erst vor…

29.01.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law begleitet HWP beim Erwerb der Hydro-Tech GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die HWP Handwerkspartner Gruppe (HWP) beim Erwerb der Hydro-Tech GmbH Hochdruck- und Reinigungstechniken Maler und Betoninstandsetzungsarbeiten (Hydro-Tech)…

29.01.2025 | KPMG Law Insights

Was die Green Claims Directive für Unternehmen bedeutet – ein Überblick

Mit der Green Claims Directive wird die EU umfangreiche Regelungen zu den Voraussetzungen zulässiger Umweltaussagen einführen. Das Ziel ist, Greenwashing zu verhindern, damit Verbraucher:innen künftig…

27.01.2025 | In den Medien

Merger control and national security: key considerations for corporate transactions

Financier Worldwide discusses key merger control and national security considerations for corporate transactions with Lisa Navarro, Stuart Bedford, Gerrit Rixen (KPMG Law Germany), Helen Roxburgh…

24.01.2025 | In den Medien

Gastbeitrag in der ESGZ: Chancen mit Diskriminierungsrisiken: KI im Bereich Human Resources

Künstliche Intelligenz (KI) ist nicht länger Zukunftsmusik, sondern verändert bereits die Arbeitswelt in rasantem Tempo. Unternehmen setzen zunehmend auf KI-basierte Lösungen, um Prozesse zu optimieren…

24.01.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät DKB bei Joint Ventures mit Sparkassen-Finanzgruppe im Kreditprocessing

KPMG Law berät die Deutsche Kreditbank AG (DKB) bei der Errichtung eines Joint Ventures im Bereich Kreditkartenprocessing mit Gesellschaften der Sparkassen-Finanzgruppe. Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft…

24.01.2025 | KPMG Law Insights

Tübinger Verpackungssteuersatzung ist verfassungsgemäß

Die Tübinger Verpackungssteuer ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verpackungssteuersatzung der Universitätsstadt Tübingen zurückgewiesen. Der Beschluss vom 27. November 2024 (1 BvR

22.01.2025 | KPMG Law Insights

Die EU-Verpackungsverordnung macht strenge Vorgaben für Verpackungen

Die Verpackungsverordnung tritt am 11. Februar 2025 in Kraft. Nachdem das Europäische Parlament bereits am 24. April 2024 den Entwurf der Kommission angenommen hatte, hatten…

Kontakt

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

Christian Judis

Senior Manager

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061028
cjudis@kpmg-law.com

© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll