Suche
Contact
08.01.2021 | KPMG Law Insights

Geldwäsche – Transparenzregister und Corona-Hilfsprogramme – Schnelle Prüfung und Handlung erforderlich

Transparenzregister und Corona-Hilfsprogramme – Schnelle Prüfung und Handlung erforderlich

Das Geldwäscherecht macht auch vor den Corona-Hilfsprogrammen nicht halt. Im Rahmen der Beantragung von diversen Corona-Hilfen ist es erforderlich, dass der Antragsteller erklärt, „dass er Eigentümertransparenz gewährleistet“. Dabei geht aus den jeweiligen Anlagen zu den Vollzugshinweisen für die Gewährung der Hilfen hervor, dass „Eigentümertransparenz“ noch über das hinausgeht, was das Geldwäschegesetz (GwG) bzgl. der Offenlegung wirtschaftlich Berechtigter erfordert. Dies betrifft z.B. die sog. Überbrückungshilfe II sowie die „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“.

Hierauf weist auch die Steuerberaterkammer Niedersachsen mit Meldung vom 22. Dezember 2020 hin. Danach ist selbst dann eine Eintragung im Transparenzregister erforderlich, wenn das Unternehmen nicht ausdrücklich von § 20 Abs. 1 GwG erfasst ist. Als Beispiel werden in der Anlage zu den Vollzugshinweisen zur Überbrückungshilfe II insbesondere Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) genannt. Antragsteller von Corona-Hilfen sollten daher überprüfen, ob ihr Transparenzregisterstatus aktuellen GwG-Anforderungen genügt bzw. die Anforderungen an die zum Teil erweiterte „Eigentümertransparenz“ erfüllt.

Gewährleistung der Eigentümertransparenz – sind die auch schon bisher bestehenden Pflichten erfüllt?

Zum einen ist in der Anlage zu den Vollzugshinweisen als Erfordernis geregelt, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) im Sinne von § 20 Abs. 1 GwG offengelegt sein müssen. Eine Ausnahme besteht nur im Falle der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG, wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 S. 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind.

Unternehmen sollten sich daher bei ihrer Antragstellung vergewissern, ob sie der Meldepflicht zum Transparenzregister nachgekommen sind bzw. ob sich die Informationen (noch) zutreffend aus den genannten Registern ergeben.

Dabei ist besonderes Augenmerk auf die FAQs des Bundesverwaltungsamts – als zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister – zum Geldwäschegesetz bzw. zum Transparenzregister zu legen (vgl. hierzu auch unsere Mandanteninformation „Transparenzregister – Update 2020“). In den am 19. August 2020 aktualisierten FAQs wird dabei auch die sogenannte negative Kontrolle, z.B. in Form einer Sperrminorität, als ausreichend für die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter gesehen. Das gelte auch bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen. Da entsprechende Abreden in den Satzungen, Gesellschaftsverträgen oder sonstigen vertraglichen Regelungen für Außenstehende zum Teil nicht erkennbar sind, ist ggf. eine entsprechende Meldung an das Transparenzregister abzugeben, da in einem solchen Fall (nach Auffassung des BVA) wirtschaftlich Berechtigte vorliegen, die nicht aus den Registern ersichtlich sind.

Bezogen auf die geldwäscherechtlichen Meldepflichten zum (deutschen) Transparenzregister können sich Tochtergesellschaften ausländischer Gesellschaften nicht auf Eintragungen in ausländischen Registern berufen, so dass auch hier zu prüfen ist, ob eine Meldepflicht an das Transparenzregister vorliegt und ob diese entsprechend erfüllt wurde.

Eintragungspflicht von Gesellschaften, die geldwäscherechtlich nicht zur Meldung an das Transparenzregister verpflichtet sind

Zum anderen ist in der Anlage zu den Vollzugshinweisen festgehalten, dass die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen besteht, die nicht ausdrücklich von § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind (z. B. ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, GbRs, nicht aber eingetragene Kaufleute). Für ausländische Gesellschaften gilt die Pflicht allerdings nicht, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.

Auf dieser Grundlage kann es bei der Antragstellung für Corona-Hilfsprogramme erforderlich sein, dass insbesondere GbRs ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister eingetragen haben, wenn im Rahmen der Antragstellung eine entsprechende Erklärung zur Eigentümertransparenz gefordert ist. Auf der Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) besteht grundsätzlich die Möglichkeit, „sonstige Rechtsgestaltung aller Art“ einzutragen. Das ist vor der Antragsstellung für die Corona-Hilfsprogramme vorzunehmen, sollte aber jedenfalls dringend nachgeholt werden, sofern dies bei der Antragstellung versäumt wurde.

Die Experten unserer Praxisgruppe unterstützen und beraten Sie gerne bei der erforderlichen Prüfung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem deutschen Transparenzregister.

Explore #more

14.05.2025 | KPMG Law Insights

BGH zu Kundenanlagen: Beschluss ordnet richtlinienkonforme Anwendung an

Mit Beschluss vom 13. Mai 2025 hat der BGH die Versorgunginfrastruktur im konkreten Fall einer Wohnanlage in Zwickau als Verteilernetz eingestuft und damit die Beschwerde…

13.05.2025 | In den Medien

KPMG Law Experte im Spiegel zur aktuellen Energiepolitik

In einem aktuellen Beitrag im Spiegel zur Energiepolitik wird Dirk-Henning Meier, Senior Manager im Bereich Energierecht bei KPMG Law, zitiert. Sie finden den Beitrag…

13.05.2025 | In den Medien, Karriere

azur Karriere Magazin – Alles KI oder was?

Künstliche Intelligenz ist längst in Kanzleien und Rechtsabteilungen angekommen. Doch der Umgang mit ihr will gelernt sein. Viele Arbeitgeber erweitern daher ihre Legal-Tech-Ausbildung um KI-Schulungen…

13.05.2025 | KPMG Law Insights

Erste Erfahrungen mit dem Einwegkunststofffondsgesetz: Das sollten Hersteller beachten

Getränkebecher, Folien und Plastikzigarettenfilter verschmutzen Straßen, Parks und Gehwege. Die Reinigungskosten tragen die Kommunen. Das Einwegkunststofffondsgesetz soll sie finanziell entlasten. Die Idee: Die Hersteller bestimmter…

07.05.2025 | KPMG Law Insights

Kündigung von befristeten Mietverträgen bei der „Vermietung vom Reißbrett“

Bei einer „Vermietung vom Reißbrett“ beginnt das Mietverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen, meist dem Übergabetermin. In der Regel gehen die Vertragsparteien in…

06.05.2025 | In den Medien

Wirtschaftswoche zeichnet KPMG Law aus

KPMG Law wurde vom der WirtschaftsWoche als „TOP Kanzlei 2025“ im Bereich M&A ausgezeichnet. Ian Maywald, Partner bei KPMG Law in München, wurde außerdem…

06.05.2025 | KPMG Law Insights

Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften – Übergangsregel schafft Klarheit

Lehrkräfte und Dozent:innen werden oft auf selbstständiger Basis engagiert. Diese Praxis lässt die Deutsche Rentenversicherung aufhorchen. Immer öfter überprüft sie den sozialversicherungsrechtlichen Status der Honorarkräfte…

02.05.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement im FINANCE Magazin: So können CFOs bis zu 80 Prozent in der Rechtsabteilung einsparen

Der Kostendruck in den Unternehmen steigt – auch in den Rechtsabteilungen. Mittlerweile haben sich zwei Strategien etabliert, um 50 bis 80 Prozent der Kosten einzusparen.…

30.04.2025 | In den Medien

KPMG Law Studie in der Neue Kämmerer: Wie kommt das Sondervermögen in die Kommunen?

Ein Sondervermögen über 500 Milliarden Euro soll in den nächsten zwölf Jahren Investitionen in die Infrastruktur finanzieren. Davon sind 100 Milliarden Euro für die Länder…

29.04.2025 | KPMG Law Insights

Geldwäschebekämpfung und Transparenzregister – was ändert die neue Regierung?

Die künftige Regierung möchte laut Koalitionsvertrag Geldwäsche und Finanzkriminalität „entschieden bekämpfen“. Die Koalitionspartner kündigen an, dass Rechtsgeschäfte juristischer Personen, die den Betrag von 10.000 Euro…

Kontakt

Dr. Heiko Hoffmann

Partner
Standortleiter München
Leiter Steuerstrafrecht

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061652
HHoffmann@kpmg-law.com

Christian Judis

Senior Manager

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061028
cjudis@kpmg-law.com

Anna Reimann

Senior Manager

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061124
annareimann@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll