Suche
Contact
Symbolbild zu Steueroasen: Palmen mit Skyline von Panama City
06.08.2025 | KPMG Law Insights

Steueroasen: Wenn Geschäftsbeziehungen ein Strafverfahren auslösen

Ein deutsches Tech-Unternehmen zahlte seit Jahren Lizenzgebühren an einen Vertragspartner in Panama, ohne je Probleme gehabt zu haben. Nur wenige wussten jedoch, dass Panama seit 2021 auf der „schwarzen Liste“ der EU, der sogenannten EU‑Blacklist, steht.

Im Jahr 2024 erhielt die Geschäftsführung unangenehme Post von der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts. Auf die Lizenzzahlungen hätte man Quellensteuer einbehalten und abführen müssen. Im Raum stand der Vorwurf einer Steuerhinterziehung. Es drohte sogar eine Freiheitsstrafe. Damit war klar, dass sich die Regeln geändert haben.

Was war passiert?

Das Tech-Unternehmen hatte seit Jahren besagte Lizenzgebühren an den Vertragspartner in Panama gezahlt. Steuerlich war dies bislang unkritisch. Das änderte sich allerdings mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG). Dieses ist am 25.6.2021 in Kraft getreten und wird seither schrittweise umgesetzt. Bereits ab dem Jahr 2022 sind deutsche Unternehmen, die Vergütungen an Vertragspartner mit Sitz in einer Steueroase zahlen, verpflichtet, Quellensteuer einzubehalten und abzuführen. Im Fall des Tech-Unternehmens summierte sich dies über die Jahre hinweg zu einem stattlichen Betrag. Es stand sogar der Vorwurf eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung im Raum.

Der Bezug zu Steueroasen wird oft übersehen

Was die Geschäftsführung nicht wusste: Steueroasen sind Länder, die in der deutschen Steueroasen-Abwehrverordnung (StAbwV) gelistet sind. Diese wiederum knüpft an die EU-Blacklist an und auf der steht seit dem 24. Dezember 2021 auch Panama. Dies war dem Tech-Unternehmen entgangen. Und dies passiert auch vielen anderen Unternehmen.

Die EU führt Steueroasen in einer „Blacklist“

Der Rat der Europäischen Union verfolgt seit Jahren das Ziel, Steuervermeidung und aggressive Steuerplanung zu bekämpfen. Dazu evaluiert die Gruppe „Verhaltenskodex – Unternehmensbesteuerung“ Länder, die außerhalb der EU missbräuchliche Steuerpraktiken fördern mit der Folge der Untergrabung von Steuereinnahmen der EU-Mitgliedstaaten. Diese Länder werden auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, der sogenannten Blacklist erfasst. Die Liste wird zweimal jährlich überprüft und aktualisiert. Mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz hat Deutschland das Ziel des Rates national umgesetzt. Und über die Steueroasen-Abwehrverordnung gilt die Blacklist der EU auch in Deutschland.

Betroffen sind all diejenigen, die in Deutschland steuerpflichtig sind und mit Personen, Personengesellschaften oder Vermögensmassen wie Limiteds und Trusts in den nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten (Steueroasen) Geschäftsvorgänge unterhalten.

Aktuell stehen die folgenden elf Länder auf der Liste: Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Russland, Samoa, Trinidad und Tobago, Amerikanische Jungferninseln und Vanuatu.

Folgende Länder wurden 2024 von der Liste entfernt und sind somit auch nicht mehr von der StAbwV und vom StAbwG erfasst: Antigua und Barbuda, Bahamas, Belize, Seychellen und Turks- und Caicosinseln.

Das StAbwG sieht vier Abwehrmaßnahmen gegen Steueroasen vor

Das StAbwG enthält für die gelisteten Länder insgesamt vier erweiterte Abwehrmaßnahmen. Diese sind:

1. Versagung von Betriebsausgaben

Zahlungsströme in ein gelistetes Land dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten gelten gemacht werden (§ 8 StAbwG).

2. Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung

Einkünfte von Tochtergesellschaften in einem gelisteten Land werden einer verschärften Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 StAbwG) unterworfen.

3. Quellensteuer

Auf Zahlungen und Vergütungen, die in ein gelistetes Land fließen, hat der deutsche Vertragspartner 15 Prozent Quellensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag einzubehalten und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzuführen (§ 10 StAbwG).

4. Wegfall von Steuerbefreiungen für Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen

Schachtelprivilegien und DBA-Befreiungen für Dividenden und Veräußerungsgewinne entfallen (§ 11 StAbwG).

Die vier Abwehrmaßnahmen – und damit die damit verbundenen steuerlichen Pflichten – treten zeitversetzt in bzw. außer Kraft. Am Beispiel Panama ergibt sich folgendes:

Mit der Streichung des Landes aus der EU-Blacklist entfallen auch die Sanktionen nach dem StAbwG.

Unternehmen sollten auch die Greylist beobachten

Neben der Blacklist führt die EU eine weitere Länderliste die als „Greylist“ bezeichnet wird. Dort sind Steuerhoheitsgebiete aufgeführt, die noch nicht alle internationalen Steuerstandards erfüllen, aber die Umsetzung von Reformen zugesagt haben. Sie stellt eine Vorstufe zur Blacklist dar. Diese Länder stehen quasi unter Beobachtung. Unternehmen sollten auch diese Länder in ein Frühwarnsystem aufnehmen, denn sie könnten demnächst auf der Blacklist auftauchen. Aktuell stehen dort unter anderem Vietnam und die Türkei.

Unternehmen sollten die Listen und das StAbwG im Blick behalten

Verstöße gegen das StAbwG passieren schnell:

  • Ein Land, mit dem schon lange Geschäftsbeziehungen bestehen, kommt plötzlich auf die Blacklist und keiner bekommt es mit.
  • Die Marketingabteilung beauftragt eine Influencerin mit Wohnsitz in einer Steueroase und keiner hat die Steuerabteilung informiert.
  • Für Logistik- oder Reiseunternehmen können sich Risiken ergeben, wenn Schiffe und Flugzeuge in gelisteten Ländern tanken, Catering zu bezahlen ist oder Mitarbeitende in Hotels übernachten.

Unternehmen sollten daher Vorkehrungen treffen und die Blacklist, idealerweise auch die Greylist, im Auge behalten, um auf die neue Situation rechtzeitig reagieren zu können.

Das StAbwG sieht neben den steuerlich wirkenden Sanktionsmaßnahmen auch gesteigerte Mitwirkungspflichten für die Betroffenen vor, was wiederum gesonderte Aufzeichnungen erfordert (§ 12 StAbwG). Bei Verletzung drohen steuerliche Strafzuschläge. Bei Missachtung der erweiterten Abwehrmaßnahmen steht, wie im Fall des Tech-Unternehmens, der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum.

Auch die Finanzverwaltung hat sich mittlerweile intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt: Seit dem 14. Juni 2024 gibt es zum StAbwG ein umfangreiches BMF-Schreiben.

Stellt man im Unternehmen fest, dass Geschäftsvorgänge mit Geschäftspartnern in Steueroasen vorliegen, sollte die Steuerabteilung, die Steuerberaterin oder der Steuerberater kontaktiert werden. Liegen bereits steuerliche Verfehlungen vor, sind Steuererklärungen umgehend zu berichtigen. Eine Selbstanzeige kann eine Strafe vermeiden.

Im Fall des Tech-Unternehmens ist es nochmal gut ausgegangen. Mit einer gut vorbereiteten Offenlegung und einer klaren Kommunikation konnte die Finanzverwaltung davon überzeugt werden, dass weder Vorsatz noch leichtfertiges Handeln vorlag. Die Steuer wurde nachbezahlt. Ein Strafverfahren konnte im Jahr 2025 wieder eingestellt werden. „Das brauche ich nicht nochmal!“, meinte der Geschäftsführer. Braucht er auch nicht, denn er hat das Thema mittlerweile in sein Compliance-System integriert.

Fazit

Wer Geschäftsvorgänge mit Vertragspartnern im Ausland unterhält, sollte die Länderliste und das Steueroasenabwehrgesetz im Blick haben. Es müssen nicht immer exotische Länder sein, die hiervon betroffen sind, was die Listung von Russland im Jahr 2023 zeigt. Die Aufnahme des Themas in ein Compliance-System und die Sensibilisierung von Mitarbeitenden hilft, teure Überraschungen zu vermeiden.

 

Weitere Insights bekommen Sie in unserer kostenlosen Webinar-Reihe zum Wirtschaftsstrafrecht. Jetzt anmelden: Wirtschaftsstrafrecht im Fokus

 

Explore #more

08.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in AUTOHAUS: Verbraucherkreditrichtlinie: Verkauf unter neuen Vorzeichen

Die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der neuen Verbraucherkreditrichtlinie sollten Autohäuser nutzen, um ihre Finanzierungs- und Vertriebsprozesse systematisch auf regulatorische Risiken und Anpassungsbedarfe zu überprüfen.…

08.10.2026 | In den Medien

KPMG Law Interview mit HAUFE: Wenn die KI irrt, haftet trotzdem der Vorstand

KI analysiert, empfiehlt, entscheidet mit. Aber wer trägt die Konsequenzen, wenn sie falsch liegt? Der KPMG Law Experte Nikolaus Vincent Manthey und die KPMG Law…

30.09.2026 | KPMG Law Insights

Mixed-Use-Immobilien als Chance für die Innenstädte

Innenstädte sollen lebendig, nachhaltig und attraktiv sein. Doch das klassische Geschäftsmodell dahinter – der Einzelhandel – funktioniert immer seltener. Die Mieten sind hoch, die Kundschaft…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Rohde & Schwarz bei den Übernahmen von NEOSAT und PHYTRONIC

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben den Münchener Technologiekonzern Rohde & Schwarz bei den Übernahmen der NEOSAT…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls GmbH beraten. KPMG…

26.09.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der Lebensmittelzeitung: PPWR bringt neue Pflichten für die Lebensmittelindustrie

Seit dem 12. August 2026 ist die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) scharf geschaltet – und stellt Unternehmen in der Lebensmittelindustrie vor eine Frage, die dringender Klärung bedarf:…

18.09.2026 | Pressemitteilungen

KPMG Law bei den PMN Management Awards ausgezeichnet

KPMG Law ist bei den diesjährigen PMN Management Awards mit dem ersten Platz in der Kategorie Geschäftsentwicklung ausgezeichnet worden. Darüber hinaus erreichte das Projekt „Die…

18.09.2026 | KPMG Law Insights

Wie sich der Data Act auf die Gestaltung von Mietverträgen auswirkt

Der EU Data Act ist auch für die Immobilienwirtschaft von großer Bedeutung, denn moderne Gewerbeimmobilien sind zu Datenräumen geworden. Heizung und Klimatisierung, Aufzüge, Zutrittssysteme und…

15.09.2026 | KPMG Law Insights

Meldefristen bei Cybervorfällen nach DSGVO, BSIG und CRA – jede Stunde zählt

Nach einem Cybervorfall bleiben Unternehmen nur 24 bzw. 72 Stunden für die erste Behördenmeldung. Ein Vorfall kann mehrere Meldepflichten auslösen. Die verschiedenen Melderegime sehen zwar…

11.09.2026 | KPMG Law Insights

Vergabebeschleunigungsgesetz und nachhaltige Beschaffung: Was ist möglich und was Pflicht?

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird die seit vielen Jahren diskutierte Reform des Vergaberechts umgesetzt. Das Gesetzesvorhaben,…

Kontakt

Dr. Jochen Maier

Senior Manager

Heinrich-von-Stephan-Straße 23
79100 Freiburg im Breisgau

Tel.: +49 761 76999910
jmaier@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll