Suche
Contact
28.03.2022 | KPMG Law Insights

Trans-Atlantic Data Privacy Frame-work: Alter Wein in neuen Schläuchen?

Am 25. März gaben EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen und US-Präsident Joe Biden offiziell bekannt, dass die EU und die USA den transatlantischen Datenaustausch erleichtern wollen und an der Ausarbeitung eines Nachfolgeabkommens des „EU-US Privacy Shield“ arbeiten. Die Kommission hat nun ein Informationspapier mit den ersten inhaltlichen Details zu dem „Trans-Atlantic Data Privacy Framework“ veröffentlicht.

 

  • Die USA stellen in Aussicht, ein neues Regelwerk und verbindliche Garantien zu schaffen, um den Datenzugriff der US-Nachrichtendienste auf das zu beschränken, was zum Schutz der nationalen Sicherheit notwendig und verhältnismäßig ist. Insbesondere sollen die US-Nachrichtendienste Verfahren einführen, die eine wirksame Überwachung der neuen Datenschutz- und Freiheitsstandards gewährleisten.

 

  • Es soll ein neues, zweistufiges Rechtsbehelfssystem zur Untersuchung und Abhilfe von Beschwerden von EU-Bürgern bezüglich des Datenzugriffs durch US-Behörden eingeführt werden. Hierfür soll ein unabhängiger „Data Protection Review Court“ eingerichtet werden.

 

  • Dem Trans-Atlantic Data Privacy Framework wird – erneut – ein System der Selbstzertifizierung von US-Unternehmen unter Aufsicht des U.S Department of Commerce zu Grunde liegen.

 

Nächste Schritte

Aus den vereinbarten Prinzipien müssen nun konkrete rechtliche Verpflichtungen formuliert werden. Diese sollen sodann im Rahmen einer „Executive Order“ erlassen werden, welche die US-Behörden zur Umsetzung verpflichtet. Die Executive Order soll die Grundlage für den Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission bilden. Da jeder einzelne dieser Schritte potenziell Monate in Anspruch nehmen kann, ist noch völlig unklar, wann (wenn überhaupt) mit einem Angemessenheitsbeschluss gerechnet werden kann. Eine kurzfristige Lösung des Problems des transatlantischen Datenverkehrs erscheint jedoch ausgeschlossen. Nicht zuletzt hat Max Schrems – Jurist und Datenschutzaktivist – bereits angekündigt, wie in den Fällen von „Safe Harbour“ und „Privacy Shield“, auch gegen zukünftige Angemessenheitsbeschlüsse zeitnah vorzugehen, sofern diese nicht mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang stehen sollten.

 

Zweifel an der Einhaltung europäischer Datenschutz-Standards

Die Nachrichten über ein geplantes Nachfolgeabkommen zum „Privacy Shield“ sind aufgrund der zunehmenden Relevanz des transatlantischen Datenaustauschs erfreulich. Allerdings sollten noch nicht allzu viele Hoffnungen in das „Trans-Atlantic Data Privacy Framework“ gesetzt werden. Keinesfalls sollten bereits angestoßene Prozesse zur Absicherung von US-Transfers gestoppt werden.

Zwar greifen die von der EU und den USA vorgeschlagenen Prinzipien konkrete Punkte der Schrems-II Entscheidung des EuGH auf, indem Rechtsschutzmöglichkeiten verbessert und durch eine unabhängige Stelle über Beschwerden Betroffener entschieden werden sollen.

Allerdings bleiben entscheidende Fragen offen. So etwa, ob es überhaupt eine Verpflichtung von US-Behörden geben wird, EU-Bürger über Datenzugriffe zu informieren. Darüber hinaus bleibt abzuwarten, ob die Befugnisse des „Data Protection Review Court“ gegenüber US-Behörden auch ausreichen werden, um die Einhaltung gegenüber den US-Behörden durchzusetzen.

Ein weiterer wesentlicher Kritikpunkt des EuGH in Bezug auf die Vorgänger des geplanten „Trans-Atlantic Data Privacy Framework“ bestand darin, dass Section 702 des Foreign Intelligence Surveillance Act (FISA) weder Beschränkungen für Überwachungsmaßnahmen noch sonstige Garantien für Nicht-US-Bürger vorsah. Als Reaktion hierauf sollen Überwachungsmaßnahmen zukünftig nur noch durchgeführt werden, sofern dies zum Schutz der nationalen Sicherheit erforderlich und im Hinblick auf den Eingriff in die Privatsphäre angemessen ist. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass in der EU und den USA ein zum Teil unterschiedliches Verständnis im Hinblick auf den Stellenwert von Persönlichkeitsrechten und der nationalen Sicherheit herrscht und ein Ausgleich der Positionen einige Herausforderungen beinhaltet. Die Einführung einer Angemessenheitsprüfung auf amerikanischer Seite ist ein wesentlicher und wichtiger Schritt, wobei die tatsächliche Umsetzung erst zeigen wird, ob der bisher seitens der EU geforderten Beschränkung der Zugriffsrechte der US-Behörden ausreichend Rechnung getragen wird.

 

Ruhe bewahren und auf Kurs bleiben

Die Bemühungen, den transatlantischen Datenaustausch offiziell auf Basis eines Angemessenheitsbeschlusses zu regeln, können für alle Stakeholder große Vorteile bedeuten, da hierdurch eine Datenübermittlung ohne den Abschluss mittlerweile komplex gestalteter Standardvertragsklauseln sowie die Durchführung zeit- und kostenintensiver Transfer Impact Assessments möglich wäre. Allerdings gilt es einen „Privacy Shield 2.0“ und die damit verbundenen Unsicherheiten zu verhindern, denn was Unternehmen vor allem anderen brauchen ist Rechtssicherheit; und zwar nachhaltig. Diesbezüglich bleibt abzuwarten, wie die USA die angekündigten Maßnahmen umsetzen werden und wie die EU-Gerichte dies bewerten. Daher bleibt es für europäische Unternehmen essenziell, bei dem Einsatz von US-Anbietern individuelle Maßnahmen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen und insgesamt an der Aufrechterhaltung ihrer Compliance im Hinblick auf Datenübermittlungen in die USA zu arbeiten.

 

Explore #more

15.05.2026 | KPMG Law Insights

Wie die EU Inc. den Transaktionsmarkt verändert – fünf Thesen für M&A, Venture Capital und Private Equity

Die EU Inc. könnte den Transaktionsmarkt in Europa spürbar verändern. Denn sie verändert zentrale Annahmen über Gesellschaftsstrukturen. Wenn Anteile digital übertragen werden, notarielle Zwänge entfallen…

14.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Deutsche Telekom bei BaFin Erlaubnis für Rückversicherungs Captive

Die Deutsche Telekom AG hat von der BaFin die Erlaubnis zur Gründung einer Rückversicherungs‑Captive mit Sitz in Deutschland erhalten. Die Lizenz wurde Ende März 2026…

13.05.2026 | KPMG Law Insights

Was die neue Verbraucherkreditrichtlinie für Retailbanken bedeutet

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft die Anforderungen an die Vergabe von Verbraucherkrediten für Retailbanken. Was Retailbanken ab dem 20. November 2026 bei der Vergabe…

13.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises SAP on strategic investments in unicorn startups n8n and Parloa

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised SAP SE (SAP) on its strategic investments in the unicorn startups n8n and Parloa. KPMG Law provided SAP…

12.05.2026 | KPMG Law Insights

Keine Beihilfe bei lokalem Sachverhalt: Wann das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV nicht greift

Nicht jede staatliche Förderung ist auch eine genehmigungspflichtige Beihilfe. Ist der Sachverhalt rein lokal, kann die Behörde auf das zeitaufwendige Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission verzichten.…

11.05.2026 | KPMG Law Insights

Mit der EU Inc. Start-ups digital gründen und europaweit skalieren – EU plant neue Rechtsform

Die EU‑Kommission hat mit der EU Inc. eine neue, europaweit einheitliche Gesellschaftsform vorgeschlagen, die Unternehmensgründungen schneller, günstiger und vollständig digital machen soll. Zielgruppe sind vor…

08.05.2026 | KPMG Law Insights

Vergabebeschleunigungsgesetz: Neue Anforderungen und Spielräume für die öffentliche Beschaffung

Um Vergabeverfahren schneller, flexibler und praktikabler zu machen, wurde jetzt das Vergaberecht reformiert. Am 23. April 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der…

08.05.2026 | KPMG Law Insights

BGH: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten

Mit seinem Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) vollzieht der BGH einen Kurswechsel: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung eines Besteuerungszeitraums sind unterschiedliche prozessuale…

02.05.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in IT-Business: Business Judgement Rule beim KI-Einsatz

KI wird zunehmend Grundlage wichtiger Unternehmensentscheidungen. Doch was passiert, wenn die „Blackbox“ KI fehlerhafte oder unzureichende Ergebnisse liefert? Nikolaus Manthey und Sabrina Riesenbeck von KPMG…

29.04.2026 | KPMG Law Insights

Das Beschaffungsbeschleunigungsgesetz verändert den Zugang zu Bundeswehr-Vergaben

Das am 14. Februar 2026 in Kraft getretene Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz soll die Beschaffung der Bundeswehr deutlich beschleunigen, indem von den üblichen Vergaberegeln abgewichen werden…

Kontakt

Francois Heynike, LL.M. (Stellenbosch)

Partner
Leiter Technologierecht

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49-69-951195770
fheynike@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll