Am 25. März gaben EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen und US-Präsident Joe Biden offiziell bekannt, dass die EU und die USA den transatlantischen Datenaustausch erleichtern wollen und an der Ausarbeitung eines Nachfolgeabkommens des „EU-US Privacy Shield“ arbeiten. Die Kommission hat nun ein Informationspapier mit den ersten inhaltlichen Details zu dem „Trans-Atlantic Data Privacy Framework“ veröffentlicht.
Nächste Schritte
Aus den vereinbarten Prinzipien müssen nun konkrete rechtliche Verpflichtungen formuliert werden. Diese sollen sodann im Rahmen einer „Executive Order“ erlassen werden, welche die US-Behörden zur Umsetzung verpflichtet. Die Executive Order soll die Grundlage für den Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission bilden. Da jeder einzelne dieser Schritte potenziell Monate in Anspruch nehmen kann, ist noch völlig unklar, wann (wenn überhaupt) mit einem Angemessenheitsbeschluss gerechnet werden kann. Eine kurzfristige Lösung des Problems des transatlantischen Datenverkehrs erscheint jedoch ausgeschlossen. Nicht zuletzt hat Max Schrems – Jurist und Datenschutzaktivist – bereits angekündigt, wie in den Fällen von „Safe Harbour“ und „Privacy Shield“, auch gegen zukünftige Angemessenheitsbeschlüsse zeitnah vorzugehen, sofern diese nicht mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang stehen sollten.
Zweifel an der Einhaltung europäischer Datenschutz-Standards
Die Nachrichten über ein geplantes Nachfolgeabkommen zum „Privacy Shield“ sind aufgrund der zunehmenden Relevanz des transatlantischen Datenaustauschs erfreulich. Allerdings sollten noch nicht allzu viele Hoffnungen in das „Trans-Atlantic Data Privacy Framework“ gesetzt werden. Keinesfalls sollten bereits angestoßene Prozesse zur Absicherung von US-Transfers gestoppt werden.
Zwar greifen die von der EU und den USA vorgeschlagenen Prinzipien konkrete Punkte der Schrems-II Entscheidung des EuGH auf, indem Rechtsschutzmöglichkeiten verbessert und durch eine unabhängige Stelle über Beschwerden Betroffener entschieden werden sollen.
Allerdings bleiben entscheidende Fragen offen. So etwa, ob es überhaupt eine Verpflichtung von US-Behörden geben wird, EU-Bürger über Datenzugriffe zu informieren. Darüber hinaus bleibt abzuwarten, ob die Befugnisse des „Data Protection Review Court“ gegenüber US-Behörden auch ausreichen werden, um die Einhaltung gegenüber den US-Behörden durchzusetzen.
Ein weiterer wesentlicher Kritikpunkt des EuGH in Bezug auf die Vorgänger des geplanten „Trans-Atlantic Data Privacy Framework“ bestand darin, dass Section 702 des Foreign Intelligence Surveillance Act (FISA) weder Beschränkungen für Überwachungsmaßnahmen noch sonstige Garantien für Nicht-US-Bürger vorsah. Als Reaktion hierauf sollen Überwachungsmaßnahmen zukünftig nur noch durchgeführt werden, sofern dies zum Schutz der nationalen Sicherheit erforderlich und im Hinblick auf den Eingriff in die Privatsphäre angemessen ist. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass in der EU und den USA ein zum Teil unterschiedliches Verständnis im Hinblick auf den Stellenwert von Persönlichkeitsrechten und der nationalen Sicherheit herrscht und ein Ausgleich der Positionen einige Herausforderungen beinhaltet. Die Einführung einer Angemessenheitsprüfung auf amerikanischer Seite ist ein wesentlicher und wichtiger Schritt, wobei die tatsächliche Umsetzung erst zeigen wird, ob der bisher seitens der EU geforderten Beschränkung der Zugriffsrechte der US-Behörden ausreichend Rechnung getragen wird.
Ruhe bewahren und auf Kurs bleiben
Die Bemühungen, den transatlantischen Datenaustausch offiziell auf Basis eines Angemessenheitsbeschlusses zu regeln, können für alle Stakeholder große Vorteile bedeuten, da hierdurch eine Datenübermittlung ohne den Abschluss mittlerweile komplex gestalteter Standardvertragsklauseln sowie die Durchführung zeit- und kostenintensiver Transfer Impact Assessments möglich wäre. Allerdings gilt es einen „Privacy Shield 2.0“ und die damit verbundenen Unsicherheiten zu verhindern, denn was Unternehmen vor allem anderen brauchen ist Rechtssicherheit; und zwar nachhaltig. Diesbezüglich bleibt abzuwarten, wie die USA die angekündigten Maßnahmen umsetzen werden und wie die EU-Gerichte dies bewerten. Daher bleibt es für europäische Unternehmen essenziell, bei dem Einsatz von US-Anbietern individuelle Maßnahmen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu treffen und insgesamt an der Aufrechterhaltung ihrer Compliance im Hinblick auf Datenübermittlungen in die USA zu arbeiten.
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