Suche
Contact
18.11.2016 | KPMG Law Insights

Wirtschaftsstrafrecht – SEPA – weitreichende Änderungen im Zahlungsverkehr ab 1. Februar 2014

SEPA – weitreichende Änderungen im Zahlungsverkehr ab 1. Februar 2014

Überweisungen und Lastschriften können nur noch bis zum 31. Januar 2014 nach dem heute üblichen Verfahren ausgeführt werden. Banken dürfen ab 1. Februar 2014 ausschließlich SEPA-Instrumente annehmen. Bei Nicht-Einhaltung drohen Probleme mit allen Banktransaktionen bis hin zur Zahlungsunfähigkeit.

Die EU-Verordnung Nr. 260 vom 31. März 2012 schreibt die verpflichtende Umstellung auf die SEPA (Single Euro Payments Area)-Zahlverfahren vor. Wird sie nicht rechtzeitig vollzogen, können ab Februar 2014 keine Zahlungstransaktionen mehr ausgeführt werden. Betroffenen Unternehmen droht schlimmstenfalls das Risiko der Zahlungsunfähigkeit – sowohl im technischen wie im wirtschaftlichen Sinne. Aktuellen Umfragen zufolge haben viele Unternehmen in Deutschland noch nicht die notwendigen Schritte eingeleitet, um eine rechtzeitige SEPA-Konformität ihrer Zahlungsprozesse zu gewährleisten.

Handlungsbedarf in der Bau- und Immobilienbranche

Nach unserem Eindruck besteht auch bei vielen Unternehmen der Bau- und Immobilienwirtschaft noch großer Handlungsbedarf. Die SEPA-Anpassung wurde häufig als ein reines Interbanken-Thema und als bloße Ersetzung von Kontonummer und Bankleitzahl durch IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Bank Identifier Code) eingeordnet.

Alle Unternehmen mit unbaren Transaktionen in großer Anzahl, wie etwa bei der Einziehung von Miet- und Pachtzahlungen, sollten sich vergewissern, ob ihnen alle notwendigen Daten von Debitoren und Kreditoren vorliegen, um diese Zahlungen weiterhin empfangen und rechtzeitig leisten zu können.

Bei Einzugsermächtigungen im Lastschriftverfahren werden im unternehmerischen Verkehr zukünftig zwei verschiedene Verfahren zur Verfügung stehen: die SEPA-Basislastschrift (SEPA Core Direct Credit) und die SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit). Beide sind mit speziellen Vorteilen und Anforderungen verbunden. Rechtzeitige Entscheidungen und Vorbereitungen sind also nötig.

Rasches Handeln ist auch angezeigt, wenn für Ihr Unternehmen noch heute keine Gläubigeridentifikationsnummer vorliegt. Dies ist bei aktuell geschätzt 60 % aller Unternehmen in Deutschland der Fall. Also höchste Zeit, die Gläubiger-ID bei der Bundesbank zu beantragen.

Änderungen an den Zahlungsverkehrsprozessen und IT-Systemen

Die allgemein alarmierende Situation hat das Institut der Wirtschaftsprüfer zu dem Hinweis veranlasst, dass SEPA die Arbeit der Wirtschaftsprüfer unmittelbar betrifft. Die Unternehmensführung ist letztlich dafür verantwortlich, dass Änderungen an den Zahlungsverkehrsprozessen und IT-Systemen, die für die Fortführung der Unternehmenstätigkeit notwendig sind, auch durchgeführt werden. Jeder Abschlussprüfer wird im Rahmen seiner Prüfung beurteilen müssen, ob mögliche Versäumnisse so gravierend sind, dass der SEPA-Zeitplan nicht mehr eingehalten werden kann. Entstehende Probleme können eine Berichtspflicht nach § 321 Abs. 2 HGB auslösen oder sogar Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk haben.

Explore #more

27.09.2023 |

Gastbeitrag von Mario Urso und Simon Meyer im RECYCLING magazin

Die Fülle an Umweltregelungen stellt Unternehmen zunehmend vor immer neue große Herausforderungen. Aber was ist konkret im Umgang mit Verpackungen jetzt zu tun, um compliant…

27.09.2023 | Pressemitteilungen

TALK Magazin bei der PMN Award Gala 2023 nominiert

Bei der PMN Award Gala im Senckenberg Institut in Frankfurt wurden am Donnerstag die innovativsten Projekte mit den PMN Awards prämiert. Wir freuen uns, mit…

25.09.2023 | KPMG Law Insights

Wie eine Datenstrategie im Unternehmen Innovation beschleunigen kann

Ein Praxisbeispiel für eine gelungene Datentransformation. Daten sind Innovationstreiber. Sie werden zunehmend als wertvolles Wirtschaftsgut erkannt und sind für Unternehmen häufig von unschätzbarem Wert. Das…

20.09.2023 |

Beitragsserie zum Modell „Employer of Record“: Fragen im Arbeitnehmerüberlassungsrecht in der EFAR

Das Modell des „Employer of Record“ rückt immer mehr in den Fokus der Unternehmen. In einer Beitragsserie in der Zeitschrift „Expertenforum Arbeitsrecht“ beleuchten…

20.09.2023 | KPMG Law Insights

BGH erweitert Aufklärungspflicht von Immobilienverkäufern

Mit einem für die Transaktionspraxis höchst relevanten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 15. September 2023 (Az. V ZR 77/22) die Rechte von…

19.09.2023 |

Gastbeitrag von Isabelle Knoché und Jasmin Runge zum Thema Greenwashing in W&V

Greenwashing wird zunehmend zum Image- und Rechts-Problem. Wo sind die Grenzen und wie sollten Marken ihre Kommunikation zu Nachhaltigkeit aufstellen? Isabelle Knoché und Jasmin Runge…

19.09.2023 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beraten EURO-Leasing GmbH bei Verkauf der Mehrheitsanteile an Euromobil GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die EURO-Leasing GmbH bei der Ausgliederung des Pkw-Vermiet-Geschäfts auf die Euromobil…

18.09.2023 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Klüh beim Verkauf des luftseitigen Airport-Service- Geschäfts am Flughafen Frankfurt am Main an WISAG

KPMG Law hat die Klüh Cleaning GmbH aus Düsseldorf beim Verkauf ihres luftseitigen Airport-Service-Geschäfts am Flughafen Frankfurt am Main an WISAG Ground Service Rhein-Main GmbH…

18.09.2023 |

Statement von Stefan Kimmel im Handelsblatt zur neuen Rechtsform Flexible Company

Mit einer neuen Rechtsform will der österreichische Gesetzgeber Start-ups den Einstieg erleichtern. Österreich bietet Gründern mit der „Flexible Company“ eine neue Option, die insbesondere Start-ups…

14.09.2023 | KPMG Law Insights

Podcast-Serie „KPMG Law on air“: Generative KI

Generative KI hat erst vor wenigen Monaten Einzug in die Arbeitswelt gehalten und schon steht fest: Sie wird viele Berufsbilder deutlich verändern. Der technische Fortschritt…

Kontakt

Dr. Rainer Algermissen

Partner
Leiter Bau- und Immobilienrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

tel: +49 40 3609945331
ralgermissen@kpmg-law.com

© 2023 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll