Die EU-Verordnung Nr. 260 vom 31. März 2012 schreibt die verpflichtende Umstellung auf die SEPA (Single Euro Payments Area)-Zahlverfahren vor. Wird sie nicht rechtzeitig vollzogen, können ab Februar 2014 keine Zahlungstransaktionen mehr ausgeführt werden. Betroffenen Unternehmen droht schlimmstenfalls das Risiko der Zahlungsunfähigkeit – sowohl im technischen wie im wirtschaftlichen Sinne. Aktuellen Umfragen zufolge haben viele Unternehmen in Deutschland noch nicht die notwendigen Schritte eingeleitet, um eine rechtzeitige SEPA-Konformität ihrer Zahlungsprozesse zu gewährleisten.
Nach unserem Eindruck besteht auch bei vielen Unternehmen der Bau- und Immobilienwirtschaft noch großer Handlungsbedarf. Die SEPA-Anpassung wurde häufig als ein reines Interbanken-Thema und als bloße Ersetzung von Kontonummer und Bankleitzahl durch IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Bank Identifier Code) eingeordnet.
Alle Unternehmen mit unbaren Transaktionen in großer Anzahl, wie etwa bei der Einziehung von Miet- und Pachtzahlungen, sollten sich vergewissern, ob ihnen alle notwendigen Daten von Debitoren und Kreditoren vorliegen, um diese Zahlungen weiterhin empfangen und rechtzeitig leisten zu können.
Bei Einzugsermächtigungen im Lastschriftverfahren werden im unternehmerischen Verkehr zukünftig zwei verschiedene Verfahren zur Verfügung stehen: die SEPA-Basislastschrift (SEPA Core Direct Credit) und die SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit). Beide sind mit speziellen Vorteilen und Anforderungen verbunden. Rechtzeitige Entscheidungen und Vorbereitungen sind also nötig.
Rasches Handeln ist auch angezeigt, wenn für Ihr Unternehmen noch heute keine Gläubigeridentifikationsnummer vorliegt. Dies ist bei aktuell geschätzt 60 % aller Unternehmen in Deutschland der Fall. Also höchste Zeit, die Gläubiger-ID bei der Bundesbank zu beantragen.
Die allgemein alarmierende Situation hat das Institut der Wirtschaftsprüfer zu dem Hinweis veranlasst, dass SEPA die Arbeit der Wirtschaftsprüfer unmittelbar betrifft. Die Unternehmensführung ist letztlich dafür verantwortlich, dass Änderungen an den Zahlungsverkehrsprozessen und IT-Systemen, die für die Fortführung der Unternehmenstätigkeit notwendig sind, auch durchgeführt werden. Jeder Abschlussprüfer wird im Rahmen seiner Prüfung beurteilen müssen, ob mögliche Versäumnisse so gravierend sind, dass der SEPA-Zeitplan nicht mehr eingehalten werden kann. Entstehende Probleme können eine Berichtspflicht nach § 321 Abs. 2 HGB auslösen oder sogar Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk haben.
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