Suche
Contact
14.07.2016 | KPMG Law Insights

Reformen bei Vergaberecht und Öffentlichem Preisrecht

Liebe Leserinnen und Leser,

Reformen, Reformen und nochmals Reformen – nein, dies ist kein Sommertrend, sondern knallharte Realität: Denn es geht nicht nur dem Vergaberecht an den Kragen, auch das öffentliche Preisrecht soll modernisiert werden.

Gibt man dem Modernisierungsbestreben und den angedachten Maßnahmen eine Chance, stellt man schnell einige Vereinfachungen durch die Neureglung fest. Dies betrifft sowohl die Gestaltung von Beschaffungsverfahren als auch die Preisbildung, Preisberechnung und -ermittlung im Zuge der Erstellung von Beschaffungsverträgen. Treten diese positiven Wirkungen, die mit den Reformen bezweckt und (teilweise) versprochen wurden, dann auch ein, wäre dies wohl ein Segen für jede Vergabestelle bzw. jedes Beschaffungsamt.

Für die Freunde des Unionsrechts unter Ihnen haben wir die wesentlichen Erkenntnisse zusammengefasst, die der EuGH in seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung zur Anwendung der Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags bei öffentlichen Aufträgen festgehalten hat. Es geht um solche Aufträge, die zwar – etwa wegen ihres niedrigen Auftragswertes – nicht unter das EU-Vergaberecht fallen, an denen aber grenzüberschreitende Interessen bestehen. Der EuGH zieht für diese Aufträge – im zugrunde liegenden Fall einen Auftrag im IT-Bereich – klare Grenzen, die öffentliche Auftraggeber zu beachten haben. Sicher ein spannendes Thema für Sie!

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!

Herzlichst Ihr

Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mathias Oberndörfer Dr. Anke Empting

Rechtsanwalt             Rechtsanwältin

EU-Beihilfen-/Vergaberecht

AEUV bei Verträgen mit grenzüberschreitenden Interessen zu beachten

Die Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags sind bei öffentlichen Aufträgen mit grenzüberschreitendem Interesse einzuhalten. Auch dann, wenn diese Aufträge mangels Überschreiten der Schwellenwerte nicht unter das EU-Vergaberecht fallen. So hat es der Europäische Gerichtshof jüngst entschieden.

 

EU-Beihilfen-/Vergaberecht

Unionsrecht auch bei Nichterreichen der Schwellenwerte anwendbar

Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 16. April 2015 fest, dass öffentliche Aufträge – hier die Lieferung von Computersystemen und Computerhardware – auch dann nicht vogelfrei gestaltet werden können, wenn sie nicht unter die Richtlinie der EU zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge fallen.

Vielmehr müssen nach Auffassung des EuGH die allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sowie der Transparenz, beachtet werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn an den öffentlichen Aufträgen angesichts bestimmter objektiver Kriterien ein eindeutig grenzüberschreitendes Interesse bestehe.

Einige wesentliche Ergebnisse der Studie:

  • Wesentliche Funktionen des öffentlichen Preisrechts, etwa die marktwirtschaftliche Preisbildung zu festigen, werden weder vom Vergabe- noch vom EU-Beihilfenrecht oder Kartellrecht abgedeckt.
  • Hoheitliche preisrechtliche Vorgaben einschließlich einer neutralen Prüfungsbehörde als externes Kontrollorgan sind gerechtfertigt.
  • Das öffentliche Preisrecht verstößt weder gegen das EU-Beihilferecht noch gegen deutsches Verfassungsrecht oder europäisches Unionsrecht. Empfohlen werden aber Veränderungen des Preisrechts hinsichtlich der grundsätzlichen Regelungsstruktur und seiner Verknüpfung mit dem Vergaberecht.
  • Das Preisrecht (VO PR Nr. 30/53) wird von öffentlichen Auftraggebern oftmals beim Beschaffungsprozess nicht beachtet.
  • Praxisrelevanz entfaltet das Preisrecht insbesondere bei unergiebigen Ausschreibungen (nur ein Gebot) und bei unmittelbaren Vergaben, insbesondere auch im Forschungsbereich.

Mittelstand:

Verbesserungspotentiale liegen vornehmlich in folgenden Bereichen:

Hochschulen und diejenigen Forschungseinrichtungen, die als öffentliche Auftraggeber eingestuft werden, sollten sich auf eine Reform des Preisrechts einstellen. Die Lösungsansätze aus der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag gegebenen Studie verheißen eine Vereinfachung in der Anwendung des Preisrechts.

 

Vergabemodernisierungsgesetz passiert Bundeskabinett

Am 08. Juli 2015 verabschiedete das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts. Mit dem Referentenentwurf wird der erste Schritt in einem zweistufigen Verfahren der Gesetz- und Verordnungsgebung gegangen.

Wie bereits in unserer Ausgabe 21 aus Mai 2015 dargelegt, steht im Zentrum der Reform die Novellierung des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Ziel der Reform ist es, den Rechtsrahmen für die öffentliche Auftragsvergabe zu modernisieren.

 

Vereinfachung durch Europäische Eigenerklärung

Als eine dieser Vereinfachungsmaßnahmen wird die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) angesehen, die künftig die Eignungsprüfung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Oberschwellenbereich vorstrukturieren soll. Geplant ist, dass die EEE im Vergabeverfahren vorläufig die Eignungsnachweise durch eine Eigenerklärung ersetzt. Die EEE soll nach einer Übergangsfrist nur noch in elektronischer Form vorliegen.

Die EEE soll unter anderem eine Versicherung des Bieters dergestalt beinhalten, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, zudem vom Bieter die Vorgaben des Auftraggebers zur Eignung erfüllt werden, soweit es um die Befähigung zur Berufsausübung, um die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie um die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters geht. Ferner soll die EEE eine Erklärung des Bieters beinhalten, dass dieser die objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien des Auftraggebers zur Reduzierung der Teilnehmer am Wettbewerb erfüllt.

Zur Vereinfachung des Verfahrens soll auch die Möglichkeit für den Bieter eingerichtet werden, jederzeit diejenigen Nachweise vorlegen zu können, mittels derer er das Erfüllen der Eignungskriterien darlegen möchte. Vom Auftraggeber angefordert werden müssen diese Nachweise vor der Zuschlagserteilung nur von demjenigen Unternehmen, welches den Zuschlag erhalten soll. Dem Auftraggeber soll es aber freistehen, jederzeit von allen Bietern die Nachweise anzufordern, sofern dies zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Öffentliche Auftraggeber müssen die EEE akzeptieren, wenn sie vom Unternehmen vorgelegt wird.

Noch ist das Schicksal der Europäischen Eigenerklärung aber nicht besiegelt und bedarf noch der Abstimmung mit den EU-Mitgliedstaaten.

 

Explore #more

10.03.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät beim Verkauf der Krasemann Hausverwaltung an Buena

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Familie KRASEMANN rechtlich beim Verkauf der KRASEMANN Immobilien- & Gebäudeservice GmbH (KIGS) und KRASEMANN Immobilien Management…

09.03.2026 | KPMG Law Insights

MiCAR und Whitepaper-Pflichten – das bedeuten die Übergangsregelungen

Seit gut einem Jahr ist die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) in Kraft. Die MiCAR verpflichtet unter anderem Emittenten und Anbieter von Kryptowerten, für jedes…

09.03.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Private Banking Magazin: Was tokenisiertes Giralgeld im Treasury-Alltag bedeutet

Nicht neue Währungen, sondern neue Abwicklungsmodelle prägen die Zukunft des Zahlungsverkehrs. Ein Praxisbericht von Marc Pussar (KPMG Law), Sascha Uhlman (KPMG) und Heiko Nix (Head…

06.03.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in smartlegalmarket: Trends für Rechtsabteilungen 2026 & 2027

KPMG Law befragt seit mehr als zehn Jahren internationale Rechtsabteilungen zu ihren Herausforderungen. Der Report «Recht auf Fortschritt« gilt heute als eine der fundiertesten Quellen…

06.03.2026 | KPMG Law Insights

Carve-out: Die größten Risiken und wie der Legal Workstream sie vermeidet

Ein Carve-out scheitert meistens nicht am Mangel an Ideen. Und nicht an fehlenden Käufern. Und in der Regel scheitern sie auch nicht an einer Einigung…

04.03.2026 | In den Medien

KPMG Law Experte mit Statement im dpn Magazin zum Standortfördergesetz

Das Standortfördergesetz entfaltet offenbar bereits kurz nach seinem Inkrafttreten eine spürbare Wirkung auf die Investitionspläne institutioneller Marktteilnehmer. In einer aktuellen Umfrage unter Asset Managern und…

25.02.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law and KPMG advised Senstar on the acquisition of Blickfeld

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) and KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) advised Senstar group (Senstar) on the acquisition of all shares in Blickfeld GmbH (Blickfeld).…

20.02.2026 | KPMG Law Insights, Legal Financial Services

Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft Regeln für die Kreditwirtschaft

Die überarbeitete Verbraucherkreditrichtlinie stellt das Verbraucherkreditgeschäft grundlegend neu auf. Ab dem 20. November 2026 gelten ein erweiterter Anwendungsbereich und deutlich verschärfte Anforderungen – nicht nur…

20.02.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der PERSONALFÜHRUNG: Zwischen Tradition und Transformation – HR im Mittelstand

Der deutsche Mittelstand ist ein spannendes Lernfeld für andere Organisationen. Seine strukturellen Besonderheiten prägen nicht nur die Art wie Entscheidungen getroffen werden, sondern auch, wie…

19.02.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät DKB Finance und DKB Kreditbank beim Verkauf von FMP Forderungsmanagement Potsdam an LOANCOS

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die DKB Finance GmbH und die DKB Kreditbank AG beim Verkauf der FMP Forderungsmanagement Potsdam GmbH (FMP)…

Kontakt

Mathias Oberndörfer

Managing Partner
Geschäftsführer KPMG Law
Bereichsvorstand Öffentlicher Sektor KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Theodor-Heuss-Straße 5
70174 Stuttgart

Tel.: +49 711 781923410
moberndoerfer@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll