Ob Onlinegames oder soziale Netzwerke – für Kinder und Jugendliche ist der alltägliche Umgang mit Medien selbstverständlich. Ebenso alltäglich begegnen junge Menschen dabei allerdings gefährdenden Phänomenen wie Mobbing, sexualisierter Gewalt, Hassreden, simulierten Glücksspielen und finanzieller Abzocke in der digitalen Welt.
Wie soll der Kinder- und Jugendschutz verbessert werden?
Durch eine geplante Reform des Jugendmedienschutzgesetzes sollen diese sogenannten Interaktionsrisiken minimiert werden. Demnach sollen bestimmte digitale Anbieter durch das reformierte Gesetz verpflichtet werden, strukturelle Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen. Dazu enthält das JuSchG in seiner neuen Fassung einen Katalog mit potenziell geeigneten Maßnahmen: So könnten Anbieter beispielsweise ihre Voreinstellungen so wählen, dass die Kommunikation auf einen vorab von Kindern und Eltern selbst gewählten Kreis eingeschränkt ist, um unkontrollierte Ansprachen fremder Personen von vornherein nicht zuzulassen. Eine weitere mögliche Maßnahme sieht einfache, verständliche und leicht erreichbare Hilfe- und Beschwerdesysteme, wie etwa Beschwerdebuttons, vor.
Zudem soll auch die Orientierung für Kinder, Jugendliche und Sorgeberechtigte sowie pädagogische Fachkräfte bei der Mediennutzung und -erziehung durch eine einheitliche und verlässliche Alterskennzeichnung gefördert werden. Bisher wurden die Altersgrenzen durch das Jugendschutzgesetz des Bundes lediglich für sogenannte Trägermedien wie etwa DVDs und Computerspiele auf CD-ROM vorgeschrieben. Dies führte zu uneinheitlichen oder gar divergierenden Altersfreigaben derselben Inhalte je nach Verbreitungsmedium. Durch die Reform sollen die Altersgrenzen für On- und Offlinemedien vereinheitlicht werden. Neu ist auch die Regelung, wonach die Altersfreigabe sich nicht mehr nur an den Inhalten, sondern auch and den oben genannten Interaktionsrisiken orientieren sollen. So könnte etwa die Altersgrenze für ein inhaltlich harmloses Onlinegame hochgestuft werden, wenn es Kindern und Jugendlichen Anreize bietet, attraktive Extras hinzuzukaufen.
Neben dem Schutz vor Interaktionsrisiken und der Einführung einheitlicher Alterskennzeichnungen soll auch die Rechtsdurchsetzung an die digitale Welt angepasst werden. Durch die Reform wird die bisherige Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien zur Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ausgebaut und sowohl personell als auch finanziell weiter ausgestattet. Diese wird künftig unter anderem die neuen, verpflichtenden Vorsorgemaßnahmen bei in- und ausländischen Anbietern durchsetzen. Dazu werden die Sanktionsmöglichkeiten für Verstöße gegen den Jugendschutz mit Bußgeldern bis zu 50 Millionen Euro deutlich verschärft.
Für wen gelten die neuen Regelungen?
Das neue Jugendschutzgesetz verpflichtet Diensteanbieter, die fremde Informationen für Nutzerinnen und Nutzer mit Gewinnerzielungsabsicht speichern oder bereitstellen, zur Einführung angemessener und wirksamer struktureller Vorsorgemaßnahmen. Diese Pflicht besteht allerdings nicht für Diensteanbieter, deren Angebote sich nicht an Kinder und Jugendliche richten und von diesen üblicherweise nicht genutzt werden. Sie besteht auch nicht für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden. Zudem sind Anbieter von dieser Pflicht befreit, wenn das Angebot im Inland nachweislich weniger als eine Million Nutzerinnen und Nutzer hat.
Wie können betroffene Diensteanbieter reagieren?
Das reformierte Gesetz soll voraussichtlich im Frühjahr 2021 in Kraft treten, wenn der Bundestag und der Bundesrat das Gesetz verabschieden werden. Zur Vorbereitung auf neue Alterskennzeichnungen und Vorsorgepflichten ist bereits jetzt ist eine Analyse der bestehenden Interaktionsrisiken und die Prüfung geeigneter Maßnahmen anzuraten.
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