Suche
Contact
07.05.2020 | KPMG Law Insights

OLG Dresden urteilt in Musterfeststellungsklage im Hinblick auf Zinsberechnungen

OLG Dresden urteilt in Musterfeststellungsklage im Hinblick auf Zinsberechnungen in Sparverträgen – Die Bedeutung und Folgen für Sparkassen

Das OLG Dresden hat am 22.4.2020 im Anschluss an die mündliche Verhandlung in dem Musterfeststellungsverfahren gegen die Stadt – und Kreissparkasse Leipzig (Az. 5 MK 1/19) überraschend ein Urteil gefällt. Nur auf den ersten Blick eine verbraucherfreundliche Entscheidung. Auf den zweiten Blick bleiben viele Fragen offen.

1. Sachverhalt

In den letzten Wochen und Monaten sind die meisten Sparkassen dazu übergegangen, die sogenannten Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ zu kündigen. Hintergrund ist die aufgrund des anhaltenden Niedrigzinsumfelds schon seit längerem bestehende Unwirtschaftlichkeit dieser Verträge. Die Wirksamkeit der Kündigung ist inzwischen höchstrichterlich mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2019, XI ZR 345/18 geklärt.

In diesem Zusammenhang ist auch Streit über die Notwendigkeit einer rückwirkenden Zinsanpassung aufgekommen. Dem liegt zugrunde, dass durch eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2004 (Az. XI ZR 140/03) festgestellt wurde, dass die zur damaligen Zeit genutzten Zinsanpassungsklauseln zu unbestimmt sind. Die dadurch entstehende Lücke im Vertrag ist, wie der BGH u.a. mit Urteil vom 10. Juni 2008 (Az. XI ZR 211/07) entschieden hat, durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.

Die Art der Lückenschließung, sprich die entsprechenden Kriterien für die Anpassung des Zinses, stand und steht zwischen den Sparkassen auf der einen und den Kunden auf der anderen Seite in Streit. Mit der Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Leipzig hat die Verbraucherzentrale Sachsen versucht, Klarheit zugunsten der betroffenen Kunden zu schaffen.

2. Inhalt der Entscheidung vor dem OLG Dresden

Überraschend hat das OLG Dresden unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung ein Urteil verkündet. Die Verbraucherzentrale hat das Urteil zunächst als Erfolg für die Sparer eingestuft. Bei genauer Betrachtung ergibt sich jedoch ein differenziertes Bild:

Erfolg hat die Verbraucherzentrale mit Ihrem Antrag gehabt, wonach festgestellt werden sollte, dass die vor dem Jahr 2004 häufig verwendeten und undifferenzierten Zinsanpassungsklauseln (bspw. nur die Formulierung „variable Verzinsung“) unwirksam seien. Dies ist aber keine Neuigkeit und insofern auch kein Erfolg, denn dass diese Klauseln nicht hinreichend bestimmt sind, steht wie zuvor ausgeführt bereits seit dem BGH Urteil aus 2004 fest.

Ferner ist die Verbraucherzentrale mit Ihrer Rechtsansicht, dass die Zinsnachzahlungsansprüche nicht einer eigenen Verjährung unterliegen (die dann zu weiten Teilen bereits eingetreten wäre), durchgedrungen. Das OLG Dresden geht davon aus, dass die Verjährung erst mit Beendigung des Sparvertrags beginnt. Dies könnte erhebliche Auswirkungen haben, da sich jedenfalls der Umfang des Risikos für Sparkassen erhöht haben dürfte.

Nicht durchgedrungen ist die Verbraucherzentrale jedoch mit ihren weiteren Anträgen, wonach die konkret anzuwendende Zinsberechnungsmethodik im Sinne der durch die Verbraucherzentrale als zutreffend gehaltenen Methodik (insbesondere die Zugrundelegung eines langfristigen gleitenden Durchschnittszinssatzes) festgestellt werden sollte. Nach Ansicht des Gerichts sei dies im Einzelfall nach dem hypothetischen Willen der Parteien zu ermitteln.

3. Weiter offene tatsächliche und rechtliche Auswirkungen

Zunächst gilt natürlich festzuhalten, dass alle getroffenen Feststellungen jeweils nur im Verhältnis zwischen den Parteien gelten. Die Entscheidung des OLG Dresden hat daher allenfalls Indizwirkung auf andere rechtlich selbstständige Sparkassen.

Im Übrigen bringt das Urteil, abgesehen von der Feststellung des Verjährungsbeginns, keinen großen Erkenntnisgewinn. Letztlich sind die maßgeblichen Streitpunkte, nämlich welche Form der Zinsberechnung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung anzuwenden ist, offengeblieben. Diese Fragen sind jetzt der Einzelfallrechtsprechung überlassen. Ferner wird auch die ausdrücklich offen gelassene Frage, ob bei den betroffenen Kunden nicht im Hinblick auf das jahrelange Hinnehmen der durch die Sparkassen vorgenommenen Zinsanpassung eine Verwirkung anzunehmen ist, im Einzelfall entschieden werden müssen. Es bleibt abzuwarten, ob insbesondere von Seiten der Verbraucherzentrale Sachsen aufgrund der abgewiesenen Feststellungsziele Revision eingelegt wird.

4. Ausblick und Beratungsangebote

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat weitere Musterfeststellungsklagen gegen sächsische Sparkassen angekündigt. Andere Bundesländer dürften aufgrund der früher oder später anstehenden Verjährungsproblematik folgen.

Nicht auszuschließen ist, dass das erste Urteil in einer Musterfeststellungsklage (neben den ohnehin nun vor einer Einzelklage stehenden Verbrauchern, die sich in dem konkreten Verfahren angeschlossen hatten) weitere Einzelkläger auf den Plan ruft.

KPMG Law vertritt bereits mehrere Sparkassen und hat eine umfassende Expertise in der Bewältigung von Massenansprüchen und Massenklagen. Lassen Sie Ihr individuelles Risiko aufgrund Ihres Portfolios analysieren und eine gemeinsame Strategie festlegen.

Explore #more

29.06.2026 | KPMG Law Insights

Digitale Souveränität im Unternehmen verankern – rechtliche Anforderungen an IT Systeme

Digitale Souveränität ist ein wichtiger strategischer Erfolgsfaktor und viele Maßnahmen sind auch gesetzlich vorgeschrieben. Unter anderem mit dem Data Act, NIS‑2, dem Cyber Resilience Act…

26.06.2026 | KPMG Law Insights

Neues Verpackungsdurchführungsgesetz verschärft Pflichten für Unternehmen

  Co-Autorin: Séverine Sieprath, Director Audit, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft   Das Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG), mit dem das deutsche Recht an…

25.06.2026 | In den Medien

KPMG Law Interview in fvw I Traveltalk: Kommende EU-Pauschalreise-Richtlinie – „Für die Branche beginnt die eigentliche Arbeit erst jetzt“

Nach über zweieinhalb Jahren Dauer ist das Gesetzgebungsverfahren samt Veröffentlichung seit Kurzem abgeschlossen. Jetzt beginnt die Frist für Reiseveranstalter und Reisebüros – spätestens ab 29.…

24.06.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advised the shareholders of Zimmermann PV-Steel Group on the sale to Nextpower

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised the shareholders of Zimmermann PV-Steel Group (Zimmermann) on the sale of the company to Nextpower™ (Nasdaq: NXT),  a…

23.06.2026 | KPMG Law Insights

Deutschland modernisiert das Schiedsverfahrensrecht

Die Bundesregierung hat am 10. Juni 2026 den Entwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts“ vorgelegt. Damit möchte sie die gesetzlichen Regeln für die Streitbeilegung…

18.06.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in Innovative Verwaltung: Schutz in stürmischen Zeiten

Organe kommunaler Unternehmen tragen ein persönliches, unbegrenztes Haftungsrisiko, das durch die Besonderheiten des öffentlichen Sektors zusätzlich exponiert ist. Eine D&O-Versicherung schützt Vermögen und deckt die…

18.06.2026 | In den Medien

Handelsblatt und Best Lawyers zeichnet KPMG Law Expert:innen aus

Best Lawyers hat erneut exklusiv für das Handelsblatt die besten Wirtschaftsanwältinnen und -anwälte Deutschlands für das Jahr 2026 ermittelt. Insgesamt wurden 31  Anwältinnen und Anwälte…

15.06.2026 | KPMG Law Insights

Mehr Honorar für Planer wegen Kostensteigerungen? Was Auftraggeber wissen sollten

Immer häufiger landen Nachforderungen von Architekten und Ingenieuren auf den Schreibtischen ihrer Auftraggeber. „Das Projekt zieht sich, die Baupreise steigen und auch unsere Kosten

12.06.2026 | KPMG Law Insights

12. GWB-Novelle: Was sich bei Transaktionen, Vergaben und bestimmten Branchen ändert

Die geplante 12. GWB-Novelle bringt für Unternehmen voraussichtlich einige wichtige Änderungen: unter anderem höhere Schwellen in der Fusionskontrolle, eine weiter gefasste Transaktionswertschwelle mit neuem Anzeigeverfahren…

09.06.2026 | KPMG Law Insights

Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie: Das empfiehlt die Expertenkommission

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist seit Juni 2023 in Kraft und hätte bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt…

Kontakt

Philipp Glock, LL.M.

Partner
CTO KPMG Law Germany
Solution Line Head of Legal Business Services

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.:
pglock@kpmg-law.com

Daniel Schmitt-Egner

Partner
Standortleiter Bielefeld

Am Lenkwerk 1
33609 Bielefeld

Tel.: +49 521 5603189289
dschmittegner@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll