wir hatten Ihnen bereits vor einiger Zeit einen ausführlichen Beitrag zum „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation“ angekündigt. Dieser Ankündigung folgen nun Taten: In unserem ersten Beitrag finden Sie eine Zusammenfassung der wesentlichen Neuerungen, die der Unionsrahmen sowohl für Hochschulen und Forschungs-einrichtungen als auch – etwa im Rahmen von Forschungskooperationen – für forschende Unternehmen vorsieht.
Wir hoffen, mit unseren Beiträgen auf Ihr Interesse zu stoßen und wünschen Ihnen eine frohe und besinnliche Adventszeit!
Herzlichst Ihr
Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Mathias Oberndörfer Dr. Anke Empting
Rechtsanwalt Rechtsanwältin
Zum 1. Juli 2014 ist der Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom (Unionsrahmen) in Kraft getreten und ersetzt den bisherigen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation. Der Unionsrahmen enthält einige Neuerungen, die sowohl für Hochschulen und Forschungseinrichtungen als auch für forschende Unternehmen von großem Interesse sein dürften.
Der neue Unionsrahmen betrachtet – ebenso wie schon der bisherige EU-Beihilferahmen – grundsätzlich zwei Ebenen:
Die Unterteilung des Unionsrahmens in zwei Ebenen ergibt aus folgendem Grund einen Sinn: Hochschulen und Forschungseinrichtungen können grundsätzlich selbst als Unternehmen im EU-beihilfenrechtlichen Sinne qualifiziert werden und unterliegen insofern mit als potenzielle EU-Beihilfennehmerinnen den Bestimmungen des EU-Beihilfenrechts. Hochschulen und Forschungseinrichtungen können aber auch mögliche EU-Beihilfengeberinnen sein, indem sie durch ihre Tätigkeiten eine EU-beihilfenrechtlich relevante „Begünstigung eines Unternehmens“ im Sinne des EU-Beihilfenrechts hervorrufen.
Nach dem allgemeinen Verbot der Gewährung von staatlichen Beihilfen sind gemäß Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“
Demgemäß ist eine unzulässige staatliche Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV immer dann anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Genauer betrachtet werden soll an dieser Stelle der zweite Punkt, nämlich die potenzielle Unternehmereigenschaft einer Hochschule bzw. einer Forschungseinrichtung.
Unter den Unternehmensbegriff im Sinne des Art. 107 AEUV fallen alle rechtlich eigenständigen Einheiten, die wirtschaftlich tätig sind. Es kommt mithin darauf an, ob eine Hochschule/Forschungseinrichtung wirtschaftlich oder nichtwirtschaftlich tätig wird. Lässt sich eine Maßnahme als nichtwirtschaftlich einstufen, gilt sie von vornherein als „beihilfenfrei“ und fällt aus dem Anwendungsbereich der EU-Beihilfenkontrolle heraus.
Und genau an dieser Stelle knüpft die Privilegierung des Unionsrahmens an, denn er fingiert zugunsten von Forschungseinrichtungen und Hochschulen, dass bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten als nichtwirtschaftlich und damit als EU-beihilfenrechtlich nicht relevant eingestuft werden.
Allerdings hat die EU-Kommission bestimmte Tätigkeiten pauschal als wirtschaftlich und einige pauschal als nichtwirtschaftlich eingestuft. Darunter fallen z.B.
Danach können bspw. die Bereitstellung von Infrastruktur sowie damit einhergehende Dienstleistungen– auch im Rahmen einer Gründungsförderung – als wirtschaftliche Tätigkeit eingestuft werden. Denn eine Infrastrukturbereitstellung beinhaltet regelmäßig insbesondere die oben genannte Tätigkeiten der „Vermietung von Ausrüstung oder Laboratorien“ sowie der „Erbringung von Dienstleistungen“.
Der für die Wirtschaftlichkeit erforderliche Marktbezug dieser konkreten Tätigkeit einer Hochschule/Forschungseinrichtung liegt dabei in dem Umstand begründet, dass die Vermietung von Räumlichkeiten und Infrastruktur grundsätzlich eine Leistung darstellt, die auch von anderen Marktteilnehmern – ohne jeden Hochschul- bzw. Forschungsbezug – erbracht werden kann und auch tatsächlich erbracht wird.
Dabei kommt es EU-beihilfenrechtlich nicht darauf an, ob die Vermietung bzw. Infrastrukturbereitstellung oder die Dienstleistungen der Hochschule/Forschungseinrichtungen an hochschuleigene bzw. hochschulnahe Einrichtungen oder an Dritte erfolgt.
Zwar lässt sich grundsätzlich argumentieren, dass die Bereitstellung von Infrastruktur an eigene Einrichtungen als rein interne Angelegenheit der Hochschulverwaltung/Forschungseinrichtung keine Außenwirkung hat und insofern nicht marktbezogen im Sinne des EU-Beihilfenrechts ist. Auf den internen Charakter einer Leistungsbeziehung kommt es aus EU-Beihilfensicht aber jedenfalls dann nicht (mehr) an, wenn es sich um keine genuinen Hochschulangelegenheiten/ Angelegenheiten von Forschungseinrichtungen, wie etwa die Forschung oder die Lehre handelt und die von der Hochschule/Forschungseinrichtung begünstigte Einheit als Unternehmen im Sinne des EU-Beihilfenrechts gewertet werden kann.
Als wäre die Anwendung des EU-Beihilfenrechts und des Unionsrahmens nicht kompliziert genug, differenziert der Unionsrahmen im Bereich der nichtwirtschaftlichen – und damit EU-beihilfenfreien – Tätigkeiten erneut: Dort findet man zum Ersten die primären nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten, zum Zweiten die wirtschaftlichen Tätigkeiten, die den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten gleichgestellt werden. Zum Dritten die sogenannten privilegierten wirtschaftlichen Tätigkeiten, die ebenfalls als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft werden. Sämtliche dieser Tätigkeiten werden letztendlich als nichtwirtschaftlich eingestuft, die gleichgestellten und privilegierten Tätigkeiten allerdings unter weiteren Bedingungen.
Zunächst zu den primären nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten: Als solche werden gemäß Randziffer (Rz.) 19a des neuen Unionsrahmens anerkannt
Dies war in dem bisherigen EU-Beihilferahmen nicht anders. Im Zusammenhang mit der „Ausbildung von mehr oder besser qualifizierten Humanressourcen“ stuft der neue Unionsrahmen nunmehr allerdings ausdrücklich die innerhalb des nationalen Bildungswesens organisierte öffentliche Bildung, die überwiegend oder vollständig vom Staat finanziert und überwacht wird, als nichtwirtschaftliche Tätigkeit ein. Die reine Lehrtätigkeit von Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen gilt somit nach wie vor als nichtwirtschaftliche Tätigkeit.
Daraus folgt aber auch, dass die nicht überwiegend oder vollständig vom Staat finanzierte und überwachte Tätigkeit, d.h. insbesondere die entgeltlichen Weiterbildungsmaßnahmen an Hochschulen wie die vielerorts angebotenen Weiterbildungskurse, Zertifikatskurse, Firmenschulungen etc. nunmehr ausdrücklich nicht (mehr) als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft werden können. Gleiches gilt für Ausbildungsmaßnahmen im Sinne der Beihilfevorschriften für Ausbildungsbeihilfen.
Mit Blick auf die Nichtwirtschaftlichkeit von Tätigkeiten der unabhängigen Forschung und Entwicklung zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses stellt der neue Unionsrahmen im Vergleich zum alten EU-Beihilferahmen klar, dass derartige Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die auch im Verbund mit anderen Forschungseinrichtungen durchgeführt werden können, nur noch dann als nichtwirtschaftlich gelten, wenn sie auf einer „wirksamen Zusammenarbeit“ beruhen.
Darunter ist gemäß Rz. 15h des Unionsrahmens
„die arbeitsteilige Zusammenarbeit von mindestens zwei unabhängigen Partnern mit Blick auf einen Wissens- oder Technologieaustausch oder auf ein gemeinsames Ziel zu verstehen, wobei die Partner den Gegenstand des Verbundprojekts gemeinsam festlegen, einen Beitrag zu seiner Durchführung leisten und seine Risiken und Ergebnisse teilen. Die Gesamtkosten des Vorhabens können von einem oder mehreren Partnern getragen werden, sodass andere Partner von den finanziellen Risiken des Vorhabens befreit sind.“
Die Auftragsforschung und die sonstige einseitige Erbringung von Forschungsdienstleistungen gelten dabei ausdrücklich nicht als Formen der Zusammenarbeit und stellen damit keine – EU-beihilfenfreien – unabhängigen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten dar.
Als letzte nichtwirtschaftliche Primärtätigkeit führt der Unionsrahmen die weite Verbreitung der Forschungsergebnisse an. Hier enthält das neue Regelwerk die klarstellende Ergänzung, dass es sich um eine Verbreitung „auf nichtausschließlicher und nicht diskriminierender Basis“ handeln muss, zum Beispiel durch Lehre, frei zugängliche Datenbanken, allgemein zugängliche Veröffentlichungen oder offene Software. Darunter dürfte insbesondere die Grundlagenforschung zu verstehen seien, da in den Fällen einer kommerziell verwertbaren Forschung und Entwicklung die Nutzungs- und Verwertungsrechte und die damit verbundenen Publikationsrechte typischerweise nur einem der Forschungspartner über-tragen werden und damit grundsätzlich keine uneingeschränkten Verbreitungsmöglichkeiten bestehen.
Der Wissenstransfer, im alten EU-Beihilferahmen noch als Technologietransfer bezeichnet, zählt zwar nicht zu den oben aufgeführten primären nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten. Der Wissenstransfer wird aber über den in Rz. 19b des Unionsrahmens enthaltenen „Gleichstellungstatbestand“ den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten zugeordnet.
Hierin liegt eine der wesentlichen Privilegierungen der Hochschulen durch den Unionsrahmen: Eine wirtschaftliche Tätigkeit wird zugunsten von Hochschulen als nichtwirtschaftlich betrachtet. Die EU-Kommission stuft nach dem Unionsrahmen Tätigkeiten des Wissenstransfers nur dann als nichtwirtschaftlich ein, wenn sie entweder durch die Hochschule oder gemeinsam mit anderen Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen oder in deren Auftrag durchgeführt werden, und wenn die Gewinne aus diesen Tätigkeiten in die primären Tätigkeiten der Hochschule reinvestiert werden. Dieser letzte neue Zusatz ist insofern bedeutend, als es danach nicht mehr wie bisher auf „Einnahmen“, sondern nunmehr auf „Gewinne“ ankommt.
Zudem müssen diese Gewinne zwingend in die Primärtätigkeiten reinvestiert werden, d.h. in die Ausbildungstätigkeit, in die unabhängige Forschung und Entwicklung oder in die einer weiten Verbreitung von Forschungsergebnissen dienenden Tätigkeiten. Hierbei handelt es sich um eine Einschränkung, die der bisherige EU-Beihilferahmen noch nicht vorsah. Zudem sprach der bisherige EU-Beihilferahmen noch von einer Reinvestition in die „Haupttätigkeiten der Forschungseinrichtungen“. Danach war es nicht erforderlich, dass der Einnahmenrückfluss an genau die eine Hochschule bzw. Forschungseinrichtung erfolgt, die Initiator des Wissenstransfers war.
Neu und künftig sicher von erheblicher Relevanz ist die Regelung der Rz. 20, die eine EU-beihilfenrechtliche Privilegierung für solche Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen vorsieht, die sowohl nichtwirtschaftlich als auch wirtschaftlich tätig werden. Hier ist zunächst vorgesehen, dass eine staatliche Finanzierung zugunsten der Hochschulen nur dann beihilfenrechtlich unbedenklich ist, wenn sie Kosten deckt, die mit den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden sind.
Besonderheiten sind dann aber für diejenigen Hochschulen vorgesehen, die fast ausschließlich nichtwirtschaftlich tätig werden. Die Rz. 20 des neuen Unionsrahmens lautet auszugsweise wie folgt:
„Wenn die Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur fast ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, kann ihre Finanzierung ganz aus dem Anwendungsbereich des Beihilferechts herausfallen, sofern die wirtschaftliche Nutzung eine reine Nebentätigkeit darstellt, die mit dem Betrieb der Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die in untrennbarem Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit steht, und ihr Um-fang begrenzt ist.“
Zur berechtigten Frage, wann die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, gibt der Unionsrahmen weitere Vorgaben:
„Für die Zwecke dieses Unionsrahmens geht die Kommission davon aus, dass dies der Fall ist, wenn für die wirtschaftlichen Tätigkeiten dieselben Inputs (wie Material, Ausrüstung, Personal und Anlagekapital) eingesetzt werden wie für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und wenn die für die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit jährlich zugewiesene Kapazität nicht mehr als 20% der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Einrichtung bzw. Infrastruktur beträgt.“
Danach steht einer (staatlichen) Finanzierung auch der wirtschaftlichen Tätigkeiten beihilfenrechtlich dann nichts entgegen, wenn die Hochschule fast ausschließlich nichtwirtschaftlich genutzt wird. Das Kriterium der „fast ausschließlichen Nutzung“ erfordert nach dem Wortlaut des Unionsrahmens zunächst, dass die wirtschaftliche Nutzung eine reine Nebentätigkeit darstellt, die mit dem Betrieb der Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die in untrennbarem Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit steht und der Um-fang der wirtschaftlichen Nutzung begrenzt ist.
Dieses Kriterium der „fast ausschließlichen Nutzung“könnte aber bereits dann als erfüllt gelten, wenn für (alle) wirtschaftlichen Tätigkeiten dieselben Inputs (wie Material, Ausrüstung, Personal und Anlagekapital) eingesetzt werden wie für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und wenn die für die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit jährlich zugewiesene Kapazität nicht mehr als 20 % der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Einrichtung beträgt. Diese „Nebentätigkeits-Regelung“ stellt sich als die wohl wesentlichste Neuerung und zugleich Privilegierung der Hochschulen nach dem Unionsrahmen dar. Denn danach könnten sämtliche wirtschaftliche Tätigkeiten wie bspw. Auftragsforschung, Vermietung von Infrastruktur und Teile der Aus- und Weiterbildung als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der Hochschule gefasst werden, sofern keine zusätzlichen Inputs erforderlich sind und die 20%-Kapazitätsgrenze nicht überschritten wird. Für eine solche weitgehende Auslegung der „Nebentätigkeitsregelung“ sprechen viele Argumente. Vornehmlich würde sie Lösungen für das von der EU-Kommission erkannte Problem der unzulässigen Quersubventionierung des wirtschaftlichen Bereichs mit öffentlichen Mitteln bieten. Zudem würde der Tatsache Rechnung getragen, dass häufig auf der zweiten Ebene im Verhältnis zwischen Unternehmen und Hochschule keine Marktpreise erzielt werden, die höher sind, als die von der Hochschule in der ersten Ebene anzusetzenden Vollkosten.
Nach derzeitigem Stand muss dieses Verständnis der „Nebentätigkeiten“ aber zumindest kritisch beleuchtet werden, denn es besteht ein gewisses Restrisiko, dass die EU-Kommission eben nicht nur die Nutzung derselben Inputs und das Einhalten der 20%-Schwelle verlangt, sondern zudem eine unmittelbare Verbindung der wirtschaftlichen Tätigkeiten mit dem Betrieb der Hochschule als erforderlich ansieht oder verlangt, dass diese in untrennbarem Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit stehen.
Bisher war es so, dass Hochschulen bei klassischen Auftragsforschungsprojekten gegenüber ihren Auftragnehmern (Unternehmen) ein angemessenes Entgelt für ihre Forschungsleistungen sowie die zu übertragenden Rechte an Erfindungen in Höhe des Marktpreises verlangen mussten. Dies ist nach wie vor vorgesehen. Neu ist die Ermittlung von Preisen, sofern es keinen Marktpreis gibt. Dann kann die Hochschule den Preis fordern, der den Gesamtkosten der Dienstleistung entspricht.
Falls sich dies nicht realisieren lässt, kann auch derjenige Preis für Auftragsforschungsleistungen nebst Rechten gefordert werden, der sich als Ergebnis von nach dem sogenannten Arm’s-length-Prinzip geführten Verhandlungen ergibt. Erforderlich ist, dass die Hochschule in ihrer Eigenschaft als Dienstleister mit dem Auftraggeber verhandelt, um zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den maximalen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen, wobei sie zumindest ihre „Grenzkosten“ zu decken hat.
Neu im Unionsrahmen ist auch die zugunsten der Hochschulen vorgesehene Preisermittlung bei Auftragsforschungsleistungen, die für ein bestimmtes Unternehmen erstmals erbracht werden. Sofern diese Auftragsforschungsleistungen „zu Versuchszwecken“ und während „eines begrenzten Zeitraums“ erbracht werden, zudem als „spezielle Forschungsleistung“ angesehen werden können, betrachtet die EU-Kommission den berechneten Preis in der Regel als Marktpreis, wenn die Forschungsdienstleistung oder die Auftragsforschung einmalig ist und es nachweislich keinen Markt dafür gibt.
Geht es um Forschungskooperationen und die Ermittlung, welche Preise seitens der Hochschule für Forschungsleistungen und/oder Rechte an Erfindungen zu verlangen sind, findet sich vieles Altbekannte im Unionsrahmen wieder. Wie schon bisher sieht die EU-Kommission keine beihilfenrechtlich relevante Konstellation, wenn die an der Forschungskooperation beteiligten Unternehmen sämtliche Kosten des Vorhabens tragen oder die Ergebnisse, für die keine Rechte des geistigen Eigentums begründet werden, weit verbreitet werden können und etwaige Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus den Tätigkeiten der Hochschulen ergeben, in vollem Umfang den jeweiligen Einrichtungen zugeordnet werden.
EU-beihilfenrechtlich unproblematisch ist auch die Konstellation, in der sich aus dem Vorhaben ergebende Rechte des geistigen Eigentums sowie damit verbundene Zugangsrechte den verschiedenen Kooperationspartnern in einer Weise zugewiesen werden, die ihre Arbeit, ihre Beiträge und ihre jeweiligen Interessen angemessen widerspiegelt. Geblieben ist, dass Hochschulen anstelle der vorbenannten Varianten auch für die sich aus ihren Tätigkeiten ergebenden Rechte des geistigen Eigentums, die auf die beteiligten Unternehmen übertragen werden, ein marktübliches Entgelt fordern kann, um sich beihilfenrechtskonform zu verhalten.
Neuerungen gibt es hingegen bei der Ermittlung dieses „marktüblichen Entgelts“. Dieses kann entweder im Wege eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerbsbasierten Verkaufsverfahrens festgesetzt werden oder durch einen Gutachter festgelegt werden, der bestätigt, dass die Höhe des Entgelts mindestens dem Marktpreis entspricht. Möglich ist es nach dem Unionsrahmen zudem, dass die Hochschule als Verkäuferin der Rechte nachweisen kann, dass sie das Entgelt tatsächlich nach dem bereits dargestellten Arm’s-length-Prinzip ausgehandelt hat.
Neu ist ferner die im Unionsrahmen festgelegte Variante der Einräumung eines „Vorkaufsrechts“ an den zu übertragenden Rechten. Die Hochschule kann in diesem Fall die konkrete Bepreisung des Rechts später festlegen und muss diese nicht schon mit Abschluss der Forschungskooperationsvereinbarung vornehmen. Vielmehr kann die Hochschule im Verlaufe des Forschungsprojekts bzw. nach dessen Beendigung versuchen, für die Rechte an geistigem Eigentum wirtschaftlich günstigere Angebote von Dritten einzuholen. Je nach Ergebnis müsste das an der Kooperation beteiligte Unternehmen sein Angebot entsprechend anpassen oder auf seine Vorkaufsoption verzichten.
Eine wesentliche Neuerung des Unionsrahmens betrifft die Weiterleitung von Zuwendungen:
Regelmäßig befinden sich die Hochschulen und Forschungseinrichtungen in einer sogenannten Sandwich-Position, nämlich zwischen dem Staat, der die Zuwendungen gibt bzw. finanziert, und dem Unternehmen/Dritten, der die Zuwendungen schlussendlich erhalten soll. Dabei nehmen Hochschulen/Forschungseinrichtungen die Funktion einer „die Zuwendungen weiterleitenden Stelle“ ein. Um in einer solchen Situation beihilfenrechtliche Erleichterung für Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu schaffen, betrachtet die EU-Kommission Forschungseinrichtungen und Hochschulen dann nicht als Empfänger staatlicher Beihilfen, wenn sie nur als Vermittler auftreten und den Gesamtbetrag der öffentlichen Finanzierung und die durch eine solche Finanzierung möglicherweise erlangten Vorteile (z.B. Zinsvorteile) an die Endempfänger weitergeben.
Diese Privilegierung tritt aber nur auf der Ebene zwischen Staat und Hoch-schulen/Forschungseinrichtungen ein.
Dr. Anke Empting, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf
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