
Mit einem neuen Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) soll das deutsche Recht an die EU-Verpackungsverordnung angepasst werden. Das Bundesumweltministerium hat am 17. November 2025 einen Referentenentwurf vorgelegt. Das neue Gesetz soll das bisherige Verpackungsgesetz ablösen. Der Gesetzentwurf umfasst vor allem eine Ausweitung der Systembeteiligungspflicht und neue Begriffsbestimmungen. Das VerpackDG wird außerdem eine andere Struktur als das bisherige Verpackungsgesetz haben.
Die EU-Verpackungsverordnung ersetzt die alte Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und gilt nach einer Übergangsfrist ab dem 12. August 2026 grundsätzlich unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Ein auch von Bundesumweltminister Carsten Schneider unterstütztes Ansinnen von Verbänden, das Inkrafttreten der EU-Verpackungsverordnung auf den 1. Januar 2027 zu verschieben, hat die EU-Kommission abgelehnt.
Die neue Verordnung enthält Regelungen entlang des Lebenszyklus von Verpackungen, unter anderem Vorgaben zur Reduktion von Verpackungsabfällen, Anforderungen zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR), zu Rezyklatquoten und zu Etikettierungs-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen.
Der Referentenentwurf in Deutschland zur Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung befindet sich noch in der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung. Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 5. Dezember 2025, 23:00 Uhr, über eine strukturierte Onlineabfrage abgegeben werden.
Das sind auszugsweise einige wesentliche Änderungen:
Der Referentenentwurf stellt klar, dass durch Art. 3 der EU-Verpackungsverordnung sämtliche Begriffsbestimmungen festgelegt werden und in der Regel die im Verpackungsgesetz etablierten Begrifflichkeiten ersetzen. Im Referentenentwurf werden insoweit lediglich ergänzende Begriffsbestimmungen vorgenommen, die für die nationale Anwendung der EU-Verpackungsverordnung erforderlich sind. Besonders hervorzuheben sind hier die Begriffsbestimmungen des „Erzeugers“ in Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 sowie des „Herstellers“ in Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 der EU-Verpackungsverordnung. Unternehmen werden also prüfen müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen sie als „Erzeuger“ oder “Hersteller“ mit den daraus resultierenden Pflichten einzustufen sind.
Die Systembeteiligungspflicht wird für deutlich mehr Verpackungen gelten. So werden neu beispielsweise auch die in Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 der EU-Verpackungsverordnung definierten Primärproduktionsverpackungen als auch Transportverpackungen mit in die Systembeteiligungspflicht aufgenommen, sofern diese typischerweise mehrheitlich beim privaten Endverbraucher anfallen.
Das bereits in Deutschland bestehende Verpackungsregister LUCID bleibt in seiner bisher etablierten Form zunächst bestehen. Die Vorschriften zum Register werden aber so angepasst, dass sie mit den übrigen Vorgaben in der EU-Verpackungsverordnung, insbesondere den Begriffsbestimmungen, möglichst konsistent sind. Für ein europaweit harmonisiertes Register sieht die EU-Verpackungsverordnung einen Durchführungsrechtsakt nach Art. 44 Abs. 14 bis zum 12. Februar 2026 vor. Das nationale Register muss dann binnen 18 Monaten an die dann geltenden Regelungen dieses Durchführungsbeschlusses und des Art. 44 der EU-Verpackungsverordnung angepasst werden. Für Unternehmen ist insoweit aktuell zu prüfen, ob beispielsweise über die Ausweitung der Systembeteiligungspflicht Anpassungen bei der Registrierung erforderlich werden. Darüber hinaus können sich mittelfristig dann Änderungen ergeben, wenn das nationale Recht an die weiteren neuen Vorgaben über den Durchführungsrechtsakt angepasst wird.
Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen werden künftig eine Zulassung brauchen. Diese soll vor dem erstmaligen Bereitstellen dieser Verpackungen im Bundesgebiet bei der Zentralen Stelle beantragt werden. Eine Zulassung soll nur dann nicht erforderlich sein, soweit ein Hersteller seine erweiterte Herstellerverantwortung einer gemäß § 17 des Referentenentwurfes zugelassenen sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung in seinem Namen übertragen hat.
Regime der erweiterten Herstellerverantwortung sowie Pfand- und Rücknahmesysteme werden künftig einen Mindestanteil ihres Budgets für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen aufwenden müssen. Art. 51 der EU-Verpackungsverordnung verpflichtet die Mitgliedsstaaten, dies sicherzustellen. Die Neuregelung sieht die Organisation in der Verantwortung der Wirtschaftsbeteiligten vor, die in eigener Verantwortung Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen fördert und von den Systemen, Branchenlösungen, sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung und Herstellern nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen finanziert wird.
Zwar bleibt es bei der Grundkonstellation der verpackungsrechtlichen Regelungen in Deutschland – beispielsweise mit der Einteilung in systembeteiligungspflichtige und nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Trotzdem bedeuten die EU-Verpackungsverordnung und auch die Anpassung des deutschen Verpackungsrechts zahlreiche Änderungen, die Unternehmen frühzeitig in den Blick nehmen sollten. Es drohen erhebliche Bußgelder sowie die Untersagung des Inverkehrbringens von Verpackungen sowie mit Ware/Produkten befüllten Verpackungen.
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