Auf die bereits zum Ende des Jahres 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Richtlinie 2019/2034/EU über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (sog. Investment Firms Directive, IFD) hat der deutsche Gesetzgeber inzwischen umfänglich reagiert. Mit dem Regierungsentwurf vom 2. Dezember 2020 soll die IFD durch das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) in deutsches Recht umgesetzt werden.
Der Handlungsbedarf für die adressierten Wertpapierfirmen ist dringend: schon am 26. Juni 2021 soll das WpIG in Kraft treten.
I. Anwendungsbereich des WpIG
Mit dem WpIG und der unmittelbar anwendbaren Verordnung 2019/2033/EU über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen (sog. Investment Firms Regulation, IFR) wird die Regulierung und Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen nunmehr aus dem KWG und weitgehend der CRR herausgetrennt und in ein eigenes, abgeschlossenes Aufsichtsregime überführt.
In bekannter Diktion des Bundesministeriums der Finanzen soll das WpIG als weiterer Baustein zur Umsetzung der Kapitalmarktunion an den Maßstäben der Risikoadäquanz und Proportionalität ausgerichtet sein. Künftig werden nach dem neuen Regime deshalb drei Gruppen von Wertpapierfirmen unterschieden, für die eine jeweils unterschiedliche Regelungsdichte gilt:
II. Regelungsinhalte und Auswirkungen
Da das WpIG künftig ein eigenständiges Aufsichtsregime über Wertpapierinstitute bereitstellt, regelt das Gesetz – vergleichbar zum KWG – im Wesentlichen die gesamte Bandbreite an prudentiellen Anforderungen von Finanzmarktintermediären: von Anfangskapital bis zusätzlichen Eigenmittelanforderungen und Auslagerung bis Vergütungssystem.
Trotz der vielen bekannten Bausteine sind die Auswirkungen des neuen Aufsichtsregimes auf die unterschiedlichen Gruppen von Wertpapierfirmen teilweise weitreichend und komplex. So müssen sich etwa mittlere Wertpapierinstitute auf grundlegend überarbeitete Bestimmungen zu Internal Governance, Offenlegungs- und Meldepflichten sowie Kapital- und Liquiditätsanforderungen einstellen, während kleine und nicht-verflochtene Wertpapierinstitute von zahlreichen Erleichterungen profitieren können. Auch ändern sich einige Modalitäten in Bezug auf die Erlaubniserteilung von Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäften, einschließlich des Notifikationsverfahrens im Rahmen grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung.
III. Ausblick
Während die IFD und IFR in der nationalen Implementierung bislang einen Dornröschenschlaf gehalten hat, wird die Strecke zur Umsetzungsfrist im Sommer 2021 für betroffene Asset Manager und Advisor nun kurz. Neben der durch das WpIG erforderlichen Konzeption und Implementierung sind hierbei auch die zahlreichen Level 2- und 3-Maßnahmen auf europäischer Ebene zu berücksichtigen. Die im Juni 2020 veröffentlichte Roadmap on Investments Firms der European Banking Authority (EBA) sieht zu den in IFD und IFR verankerten Mandaten allein 23 Level 2-Maßnahmen vor, die in vier Phasen bis ins Jahr 2025 ausgerollt werden sollen.
Wir halten die neuen Anforderungen für Sie im Blick und unterstützen sowohl bei nationalen und grenzüberschreitenden Erlaubnisverfahren unter dem neuen Aufsichtsregime als auch bei der Klassifizierung, Umsetzung und Implementierung der Vorgaben des WpIG. Sprechen Sie uns gerne an!
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