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15.09.2015 | KPMG Law Insights

Investmentrecht – Investment | Recht | Kompakt – Ausgabe 9/2015

Liebe Leserinnen und Leser,

in diesen Tagen ist es recht ruhig an der regulatorischen Front. Doch in Kürze erwarten wir die delegierte Rechtsakte (Level 2) der Finanzmarktrichtlinie MiFID II.

Außerdem steht noch der Regierungsentwurf des OGAW V-Umsetzungsgesetzes aus, mit dem das KAGB geändert wird. Bislang liegt immer noch „nur“ ein Referentenentwurf vor.

Die Zeit zur Umsetzung der durch OGAW V bedingten Änderungen ist nur kurz. Neben den Anlagebedingungen der OGAW werden auch insbesondere die neuen Regelungen zur Verwahrstelle im Fokus der Umsetzungsarbeiten stehen. So müssen etwa alle OGAW-Verwahrstellenverträge geändert werden.

Sie ahnen es schon: KPMG Law steht Ihnen auch insoweit wieder gerne unterstützend zur Seite.

Mit herzlichen Grüßen

Henning Brockhaus

NATIONALE GESETZGEBUNG

Update zu Kreditfonds

In unserer Juli-Ausgabe haben wir über den OGAW V-Referentenentwurf und die darin enthaltenen Änderungen zur Darlehensvergabe und zur Verwaltung von Darlehen in Fonds berichtet. Viele Marktteilnehmer und Verbände haben inzwischen zum Referentenentwurf Stellung genommen. Dabei werden neben grundsätzlich positiven Reaktionen insbesondere zwei Kritikpunkte hervorgehoben:

  • Offene Spezial-AIF (Alternative Investmentfonds) dürfen nur bis zu 50 % ihres Wertes in unverbrieften Darlehensforderungen anlegen. Erst im Jahr 2007 hatte der Gesetzgeber die Möglichkeit des Erwerbs von Darlehensforderungen eingeführt. Spezialfonds konnten bislang bis zu 100 % ihres Wertes in dieser Assetklasse anlegen. Aus Sicht der Verbände besteht aufgrund der in den letzten Jahren gewonnenen Erfahrungen mit dieser Produktkategorie kein Anlass, jetzt eine Beschränkung auf nur 50 % des Fondsvermögens vorzunehmen. Insbesondere die Versicherungswirtschaft befürchtet einen unnötigen nationalen Alleingang mit der Gefahr, dass institutionelle Anleger auf Luxemburger Fondsprodukte ausweichen könnten. Nach Auffassung des GDV könnte letztlich sogar die politisch gewünschte Infrastrukturfinanzierung durch institutionelle Anleger konterkariert werden.
  • Die Vergabe von Darlehen an Gesellschaften, an denen ein geschlossener AIF beteiligt ist (Gesellschafterdarlehen), soll einer Beschränkung von 30% des Fondskapitals unterliegen. Dies erscheint nicht sachgerecht, da das Gesellschafterdarlehen im Vergleich zu Darlehen an Dritte nicht risikoerhöhend, sondern risikomindernd wirkt. Je höher die Beteiligung des geschlossenen AIF an der Gesellschaft ist, desto weniger ist die Vergabe von Gesellschafterdarlehen mit der Vergabe von Darlehen an Dritte wirtschaftlich vergleichbar. Branchenverbände fordern daher, dass geschlossene Spezial-AIF unbegrenzt Gesellschafterdarlehen an Gesellschaften vergeben können, an denen sie beteiligt sind.

Wir werden das Gesetzgebungsverfahren weiter beobachten und Sie über den Fortgang auf dem Laufenden halten.

NATIONALE GESETZGEBUNG

Zeitdruck bei der Umsetzung von OGAW V-Verwahrstellenverträgen

In unserer August-Ausgabe haben wir schon auf die anstehenden Änderungen von Anlagebedingungen und den durch die kurze Umsetzungsfrist entstehenden Zeitdruck hingewiesen.

Neben den Anlagebedingungen sind noch weitere Dokumente anzupassen, was den Umsetzungsaufwand nochmals erhöht. Auch die OGAW-Verwahrstellenverträge erfordern eine Nachverhandlung. Abweichend von den bisherigen Bestimmungen des KAGB führt OGAW V das Verbot eines Haftungsausschlusses im Fall der Unterverwahrung ein. Die OGAW-Verwahrstelle kann die Haftung künftig nicht mehr vertraglich auf den Unterverwahrer übertragen.

Bis Anfang März 2016 müssen sämtliche OGAW-Verwahrstellenverträge angepasst sein. Überarbeitung und Verhandlung der Verwahrstellenverträge sollten daher bald in Angriff genommen werden.

KPMG Law unterstützt Sie gerne bei der Anpassung und Verhandlung der Verwahrstellenverträge. Sprechen Sie uns gerne an.

EUROPÄISCHE GESETZGEBUNG

Update: Weiter Warten auf delegierte Rechtsakte für MiFID 2

Die Marktteilnehmer warten weiter auf die delegierten Rechtsakte und technischen Standards für die überarbeitete Finanzmarktrichtlinie MiFID 2. Nachdem es zuletzt hieß, dass die Texte im September veröffentlicht werden könnten, ist aktuell kaum eine Prognose möglich.

Hinter den Kulissen werden die Ende Dezember 2014 vorgelegten Vorschläge der ESMA noch immer kontrovers diskutiert. Neben grundsätzlichen inhaltlichen Punkten (beispielsweise die konkrete Ausgestaltung des künftigen Zuwendungsregimes) geht es um wichtige formale Themen wie etwa die Frage, ob die Kommission die delegierten Rechtsakte in Form einer Durchführungsrichtlinie oder einer Durchführungsverordnung (oder ggf. jeweils mehrere davon) veröffentlichen soll.

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