Liebe Leserinnen und Leser,
kurz vor Jahresende ist die BaFin nochmals mit diversen Veröffentlichungen und Verlautbarungen aktiv geworden.
Anfang dieser Woche veröffentlichte sie das neue Kapitalanlagerundschreiben 11/2017 (VA). Das Konsultationsverfahren zu diesem Rundschreiben hatte die BaFin bereits in der Zeit vom 21. Dezember 2016 bis zum 31. Januar 2017 durchgeführt.
Zudem hat die Finanzaufsicht
Für ausreichenden Lesestoff über die Feiertage ist also gesorgt.
Ich wünsche Ihnen frohe Weihnachtstage und ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2018.
Mit herzlichen Grüßen
Henning Brockhaus
Die BaFin hat am 12. Dezember 2017 das schon länger erwartete neue Kapitalanlagerundschreiben („Hinweise zur Anlage des Sicherungsvermögens von Erstversicherungsunternehmen, auf welche die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen (§§ 212 bis 217 VAG) Anwendung finden, sowie von inländischen Pensionskassen und Pensionsfonds“, Rundschreiben 11/2017 (VA)) veröffentlicht.
Nach erster Durchsicht enthält das Rundschreiben gegenüber dem Konsultationsentwurf vom 21. Dezember 2016 (siehe unsere Ausgabe Januar 2017) einige für Fondsanlagen erwähnenswerte Änderungen:
Für Anlagen in OGAW gilt künftig, dass sie auch dann nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 der AnlV zulässig sind, wenn diese in einem geringen Umfang Zielfonds enthalten, die nicht transparent sind.
Für Anlagen in Spezial-AIF nach § 284 KAGB stellt die BaFin klar:
Das Kapitalanlagerundschreiben 11/2017 (VA) finden Sie hier.
Die BaFin hat am 8. Dezember 2017 einen Bericht mit Leitlinien für Liquiditätsstresstests deutscher Kapitalverwaltungsgesellschaften veröffentlicht.
Der Bericht beschreibt sowohl die aktuelle Branchenpraxis als auch die Spezifika des deutschen Fondsmarktes.
Gemäß den Leitlinien hängt die angemessene Ausgestaltung von Geschäftsmodell und Größe der jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaft ab. Das Design und die Stresstestszenarien und auch deren Häufigkeit sind möglichst auf den Fonds zuzuschneiden.
Die BaFin betont, dass es keine Ideallösung für Liquiditätsstresstests gibt. Vielmehr seien die Kapitalverwaltungsgesellschaften in der Verantwortung, für die Steuerung der Liquiditätsrisiken die am besten geeigneten Werkzeuge anzuwenden.
Den Bericht mit den Leitlinien finden Sie hier.
Am 21. November 2017 hat die BaFin erstmals ein Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft veröffentlicht.
Die BaFin erläutert in dem Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften Einzelheiten des Erlaubnisverfahrens nach § 21 KAGB. Neben den erforderlichen Angaben (z.B. Geschäftsleiter) und Unterlagen (z.B. Satzung oder Gesellschaftsvertrag) behandelt das Merkblatt auch ausgewählte Punkte zum weiteren Verfahren (z.B. frühester Zeitpunkt für den Beginn der Verwaltung von OGAW).
Zudem hat die BaFin am 27. November 2017 ihr bereits seit 2013 bestehendes Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft aktualisiert. Die Aufsicht hat sowohl redaktionelle als auch inhaltliche Änderungen vorgenommen, letztere insbesondere bei den Angaben über Auslagerungsvereinbarungen sowie die Vergütungspolitik.
Die BaFin hat am 24. November 2017 ihre geänderte Verwaltungspraxis zur Vergabe von Gesellschafterdarlehen bekannt gegeben.
Mit sofortiger Wirkung benötigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die für Rechnung eines AIF sogenannte „Gesellschafterdarlehen“ im Sinne der §§ 261 Abs. 1 Nr. 8, 282 Abs. 2 Satz 3, 284 Abs. 5 oder 285 Abs. 3 KAGB vergeben wollen, keine Erlaubniserweiterung mehr.
Die Bekanntgabe der Änderung der Verwaltungspraxis zur Vergabe von Gesellschafterdarlehen finden Sie hier.
Die BaFin hat am 15. November 2017 ihren FAQ-Katalog zu von Kapitalverwaltungsgesellschaften vorgenommenen Auslagerungen aktualisiert.
Im Hinblick auf die Tätigkeiten nach Anhang I Nummer 2 der AIFM-Richtlinie stellt die BaFin klar, dass die Wahrnehmung administrativer Tätigkeiten durch Dritte auch als bloßer Fremdbezug von Dienstleistungen angesehen werden kann. Darüber hinaus hält die BaFin weiterhin an ihrer Rechtsauffassung fest, dass der Vertrieb von Investmentanteilen durch Intermediäre regelmäßig nicht als Auslagerung einzustufen ist.
Die Finanzaufsicht erweitert zudem die Anforderungen für die Auslagerungsanzeige. Unter anderem muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Auslagerung des Portfolio- bzw. Risikomanagements auf ein Auslagerungsunternehmen mit Sitz im Ausland zusätzliche Dokumente vorlegen. Darüber hinaus hat die BaFin neu festgelegt, dass die Auslagerungsanzeige spätestens einen Tag vor dem Wirksamwerden des Auslagerungsvertrages einzureichen ist.
Außerdem stellt die BaFin klar, dass zur Beurteilung der Frage, ob die Kapitalverwaltungsgesellschaft durch die Auslagerung zu einer Briefkastenfirma wird, nicht mehr die Ebene der Gesellschaft insgesamt maßgeblich ist. Dies hat künftig fondsbezogen zu erfolgen. Damit folgt die BaFin einer Empfehlung der ESMA.
Sie finden den aktualisierten FAQ-Katalog hier.
Die ESMA hat am 17. November 2017 ihren finalen Bericht mit Empfehlungen für Maßnahmen zur Geldmarktfondsverordnung veröffentlicht.
Der Abschlussbericht beinhaltet einen Technical Advice, den Entwurf technischer Umsetzungsstandards sowie Leitlinien zu Stresstests, die Manager von Geldmarktfonds durchführen müssen.
Den finalen Bericht finden Sie hier.
Die ESMA hat am 21. November 2017 ihren Q&A-Katalog zur Umsetzung der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) aktualisiert.
Die neu aufgenommenen Fragen und Antworten beschäftigen sich mit dem Eigengeschäft von Führungskräften während eines geschlossenen Zeitraums. Die ESMA stellt klar, dass das Verbot von Insidergeschäften auch dann gilt, wenn einer Führungsperson die Durchführung von Eigengeschäften während eines geschlossenen Zeitraums erlaubt wurde.
Außerdem bestätigt die ESMA, dass die Arten der „transaction“ im Sinne des Artikel 19 Absatz 11 MAR die gleichen sind wie diejenigen in Artikel 19 Absatz 1 MAR.
Die aktualisierten Q&A zur Implementierung der MAR finden sie hier.
Partner
THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main
Tel.: +49 69 951195061
hbrockhaus@kpmg-law.com
© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.
KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.