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18.12.2017 | KPMG Law Insights

Investment | Recht | Kompakt – Ausgabe 12/2017

Liebe Leserinnen und Leser,

kurz vor Jahresende ist die BaFin nochmals mit diversen Veröffentlichungen und Verlautbarungen aktiv geworden.

Anfang dieser Woche veröffentlichte sie das neue Kapitalanlagerundschreiben 11/2017 (VA). Das Konsultationsverfahren zu diesem Rundschreiben hatte die BaFin bereits in der Zeit vom 21. Dezember 2016 bis zum 31. Januar 2017 durchgeführt.

Zudem hat die Finanzaufsicht

  • einen Bericht mit Leitlinien für Liquiditätsstresstests von KVGen veröffentlicht,
  • Merkblätter zum Erlaubnisverfahren von OGAW- und AIF-KVGen veröffentlicht bzw. geändert,
  • ihre geänderte Verwaltungspraxis zur Vergabe von Gesellschafterdarlehen bekanntgegeben und
  • ihre FAQ zur Auslagerung durch KVGen aktualisiert.

Für ausreichenden Lesestoff über die Feiertage ist also gesorgt.

Ich wünsche Ihnen frohe Weihnachtstage und ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2018.

Mit herzlichen Grüßen
Henning Brockhaus

Nationale Aufsicht

BaFin veröffentlicht neues Kapitalanlagerundschreiben

Die BaFin hat am 12. Dezember 2017 das schon länger erwartete neue Kapitalanlagerundschreiben („Hinweise zur Anlage des Sicherungsvermögens von Erstversicherungsunternehmen, auf welche die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen (§§ 212 bis 217 VAG) Anwendung finden, sowie von inländischen Pensionskassen und Pensionsfonds“, Rundschreiben 11/2017 (VA)) veröffentlicht.

Nach erster Durchsicht enthält das Rundschreiben gegenüber dem Konsultationsentwurf vom 21. Dezember 2016 (siehe unsere Ausgabe Januar 2017) einige für Fondsanlagen erwähnenswerte Änderungen:

Für Anlagen in OGAW gilt künftig, dass sie auch dann nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 der AnlV zulässig sind, wenn diese in einem geringen Umfang Zielfonds enthalten, die nicht transparent sind.

Für Anlagen in Spezial-AIF nach § 284 KAGB stellt die BaFin klar:

  • Sie dürfen nur noch Wertpapiere gemäß § 193 KAGB (OGAW-konforme Wertpapiere) halten. Sonstige Wertpapiere gemäß dem „erweiterten“ Wertpapierbegriff des § 284 Abs. 2 Nr. 2 a) KAGB sind damit nicht mehr zulässig. Anlagen nach § 198 KAGB sind dabei wie bisher zulässig.
  • Zielfonds müssen ebenfalls offen und für das Sicherungsvermögen qualifiziert sein.
  • Zulässig sind auch Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, einschließlich Anteile und Aktien an geschlossenen Private-Equity-Fonds. Diese sind allerdings auf bis zu 20% des Wertes des Spezial-AIF zu beschränken.
  • Die in dem Rundschreiben dargestellte Verwaltungspraxis findet ab sofort Anwendung. Gleichzeitig werden die Rundschreiben 1/2002 (VA) (über Anlagen in Asset Backed Securities (ABS) und Credit Linked Notes (CLN)) sowie 7/2004 (VA) (über Anlagen in Hedgefonds) sowie das bisherige Kapitalanlagegrundschreiben 4/2011 aufgehoben.

Das Kapitalanlagerundschreiben 11/2017 (VA) finden Sie hier.

Nationale Aufsicht

BaFin veröffentlicht Bericht mit Leitlinien für Liquiditätsstresstests von KVGen

Die BaFin hat am 8. Dezember 2017 einen Bericht mit Leitlinien für Liquiditätsstresstests deutscher Kapitalverwaltungsgesellschaften veröffentlicht.

Der Bericht beschreibt sowohl die aktuelle Branchenpraxis als auch die Spezifika des deutschen Fondsmarktes.

Gemäß den Leitlinien hängt die angemessene Ausgestaltung von Geschäftsmodell und Größe der jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaft ab. Das Design und die Stresstestszenarien und auch deren Häufigkeit sind möglichst auf den Fonds zuzuschneiden.

Die BaFin betont, dass es keine Ideallösung für Liquiditätsstresstests gibt. Vielmehr seien die Kapitalverwaltungsgesellschaften in der Verantwortung, für die Steuerung der Liquiditätsrisiken die am besten geeigneten Werkzeuge anzuwenden.

Den Bericht mit den Leitlinien finden Sie hier.

Nationale Aufsicht

BaFin veröffentlicht Merkblätter zu Erlaubnisverfahren für OGAW- und AIF-KVGen

Am 21. November 2017 hat die BaFin erstmals ein Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft veröffentlicht.

Die BaFin erläutert in dem Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften Einzelheiten des Erlaubnisverfahrens nach § 21 KAGB. Neben den erforderlichen Angaben (z.B. Geschäftsleiter) und Unterlagen (z.B. Satzung oder Gesellschaftsvertrag) behandelt das Merkblatt auch ausgewählte Punkte zum weiteren Verfahren (z.B. frühester Zeitpunkt für den Beginn der Verwaltung von OGAW).

Zudem hat die BaFin am 27. November 2017 ihr bereits seit 2013 bestehendes Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft aktualisiert. Die Aufsicht hat sowohl redaktionelle als auch inhaltliche Änderungen vorgenommen, letztere insbesondere bei den Angaben über Auslagerungsvereinbarungen sowie die Vergütungspolitik.

Nationale Aufsicht

BaFin ändert Verwaltungspraxis zur Vergabe von Gesellschafterdarlehen

Die BaFin hat am 24. November 2017 ihre geänderte Verwaltungspraxis zur Vergabe von Gesellschafterdarlehen bekannt gegeben.

Mit sofortiger Wirkung benötigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die für Rechnung eines AIF sogenannte „Gesellschafterdarlehen“ im Sinne der §§ 261 Abs. 1 Nr. 8, 282 Abs. 2 Satz 3, 284 Abs. 5 oder 285 Abs. 3 KAGB vergeben wollen, keine Erlaubniserweiterung mehr.

Die Bekanntgabe der Änderung der Verwaltungspraxis zur Vergabe von Gesellschafterdarlehen finden Sie hier.

Nationale Aufsicht

BaFin aktualisiert FAQ-Katalog zur Auslagerung durch KVGen

Die BaFin hat am 15. November 2017 ihren FAQ-Katalog zu von Kapitalverwaltungsgesellschaften vorgenommenen Auslagerungen aktualisiert.

Im Hinblick auf die Tätigkeiten nach Anhang I Nummer 2 der AIFM-Richtlinie stellt die BaFin klar, dass die Wahrnehmung administrativer Tätigkeiten durch Dritte auch als bloßer Fremdbezug von Dienstleistungen angesehen werden kann. Darüber hinaus hält die BaFin weiterhin an ihrer Rechtsauffassung fest, dass der Vertrieb von Investmentanteilen durch Intermediäre regelmäßig nicht als Auslagerung einzustufen ist.

Die Finanzaufsicht erweitert zudem die Anforderungen für die Auslagerungsanzeige. Unter anderem muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Auslagerung des Portfolio- bzw. Risikomanagements auf ein Auslagerungsunternehmen mit Sitz im Ausland zusätzliche Dokumente vorlegen. Darüber hinaus hat die BaFin neu festgelegt, dass die Auslagerungsanzeige spätestens einen Tag vor dem Wirksamwerden des Auslagerungsvertrages einzureichen ist.

Außerdem stellt die BaFin klar, dass zur Beurteilung der Frage, ob die Kapitalverwaltungsgesellschaft durch die Auslagerung zu einer Briefkastenfirma wird, nicht mehr die Ebene der Gesellschaft insgesamt maßgeblich ist. Dies hat künftig fondsbezogen zu erfolgen. Damit folgt die BaFin einer Empfehlung der ESMA.

Sie finden den aktualisierten FAQ-Katalog hier.

Europäische Aufsicht

ESMA veröffentlicht Bericht zur Geldmarktfondsregulierung

Die ESMA hat am 17. November 2017 ihren finalen Bericht mit Empfehlungen für Maßnahmen zur Geldmarktfondsverordnung veröffentlicht.

Der Abschlussbericht beinhaltet einen Technical Advice, den Entwurf technischer Umsetzungsstandards sowie Leitlinien zu Stresstests, die Manager von Geldmarktfonds durchführen müssen.

Den finalen Bericht finden Sie hier.

Europäische Aufsicht

ESMA aktualisiert Q&A zur Umsetzung der Marktmissbrauchsverordnung

Die ESMA hat am 21. November 2017 ihren Q&A-Katalog zur Umsetzung der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) aktualisiert.

Die neu aufgenommenen Fragen und Antworten beschäftigen sich mit dem Eigengeschäft von Führungskräften während eines geschlossenen Zeitraums. Die ESMA stellt klar, dass das Verbot von Insidergeschäften auch dann gilt, wenn einer Führungsperson die Durchführung von Eigengeschäften während eines geschlossenen Zeitraums erlaubt wurde.

Außerdem bestätigt die ESMA, dass die Arten der „transaction“ im Sinne des Artikel 19 Absatz 11 MAR die gleichen sind wie diejenigen in Artikel 19 Absatz 1 MAR.

Die aktualisierten Q&A zur Implementierung der MAR finden sie hier.

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