Liebe Leserinnen und Leser,
wie angekündigt freuen wir uns, Ihnen heute die erste Ausgabe unseres regelmäßigen Newsletters „Investment | Recht | Kompakt“ übermitteln zu können.
Es vergeht kaum eine Woche, in der die ESMA nicht durch Konsultationen, Diskussionspapiere oder FAQ von sich hören lässt.
Auf nationaler Ebene ist die BaFin gezwungen, mit der ESMA Schritt zu halten. Das Ergebnis ist eine Flut von Verlautbarungen, durch die sich der geneigte Leser beständig wühlen muss, wenn er am Ball bleiben will.
Wir hoffen, ein wenig dazu beitragen zu können, dass dies gelingt.
Mit herzlichen Grüßen
Henning Brockhaus
Mit der Veröffentlichung eines Kriterienkatalogs verfolgt die BaFin das Ziel, dass geschlossene Publikums-AIF ihre Investitionsstrategie zu mindestens 60 % des zu investierenden Kapitals festlegen.
Hintergrund des Merkblatts ist, dass die Konzeption geschlossener Publikums-AIFs als reine Blindpools verhindert werden soll. Zunächst war eine Festlegung der Investitionsstrategie sogar i.H.v. mindestens 80 % gefordert worden, wovon die BaFin aber wieder Abstand genommen hat.
Die Aufsicht macht für die Auflage entsprechender Produkte konkrete Vorgaben zu der Detailgenauigkeit der Beschreibung der zu erwerbenden Assets. Die Kriterien sind ebenfalls auf mehrstöckige Fondskonstruktionen mit Zweckgesellschaften anzuwenden, jedoch nicht auf mehrstöckige Fondskonstruktionen in Form von geschlossenen AIF; bei den letzteren Fällen sind jedoch Angaben zu der Fondsart, Anlagestrategie, etc. zu machen.
Für die Investitionskriterien unterscheidet die BaFin nach den Assetklassen Immobilien, Schiffen, Luftfahrzeugen, erneuerbare Energien und Unternehmensbeteiligungen. Die Kriterien sind mit Abschluss der in den Anlagebedingungen bestimmten, bis zu 3 Jahre dauernden Investitionsphase einzuhalten.
Den Kriterienkatalog zur Verhinderung von reinen Blindpools finden Sie hier.
Die BaFin hat in einer Mitteilung vom 9. November 2014 bekanntgegeben, dass ein geschlossener AIF keine unbegrenzte Laufzeit haben könne. Vielmehr sei in den Anlagebedingungen oder in dem Gesellschaftsvertrag die konkrete Laufzeit des AIF festzulegen.
Ordentliche Kündigungsrechte sind auszuschließen. Im Rahmen der Fondsstrukturierung sowie der Anfertigung der entsprechenden Dokumentation ist darauf zu achten, die Anforderungen der BaFin einzuhalten, um den geschlossenen Status des jeweiligen AIF – soweit im Einzelfall gewollt – sicherzustellen.
Die Mitteilung der BaFin finden Sie hier.
Die BaFin hat am 12. November 2014 zum wiederholten Mal ein Seminar zu dem am 22. Juli 2013 in Kraft getretenen Kapitalanlagegesetzbuch durchgeführt. Gegenstand des Seminars waren insbesondere die Themen Verwahrstellen, Kostenklauseln, Musterbausteine für Kostenklauseln geschlossener Publikumsinvestmentvermögen sowie Vertrieb und Erwerb von Investmentvermögen.
Im Vergleich zum ersten KAGB-Seminar vom 6. Oktober stellte die BaFin klar, dass registrierte externe Kapitalverwaltungsgesellschaften keine Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 3 KAGB erbringen dürfen.
Die Vorträge und Ausführungen des Seminars finden Sie hier. (Stand: Oktober 2014)
Die BaFin plant eine Angleichung der Regelungen der DerivateVO an die von der ESMA geänderten Leitlinien zu börsengehandelten Indexfonds und anderen OGAW-Themen vom 8. August 2014.
Die Änderung der DerivateVO betrifft insbesondere die Diversifizierung von Sicherheiten. Nach den geänderten Leitlinien der ESMA sind künftig geringere Anforderungen an die Diversifizierung zu stellen, wenn die Sicherheiten von staatlichen Emittenten emittiert oder garantiert werden. Sofern von diesen geringeren Diversifizierungspflichten Gebrauch gemacht werden soll, muss dies dem Anleger gegenüber offen gelegt werden.
Mit diesen konkreten Anforderungen zu der Diversifizierung der Sicherheiten gehen ESMA und BaFin einen wichtigen Schritt, um weitere Klarheit bei der Auslegung der DerivateVO zu schaffen.
Den Entwurf der Änderungsverordnung zusammen mit einer Begründung der BaFin zu den Änderungen finden Sie hier.
Am 11. November 2014 hat die ESMA einen aktualisierten Frage- und Antwortkatalog veröffentlicht.
Insbesondere in Abschnitt III über Reporting an nationale Behörden hat die ESMA neue Fragen und Antworten veröffentlicht. Zudem wurde ein neuer Abschnitt VIII, „calculation of the total value of assets under management“, mit entsprechenden Fragen und Antworten eingefügt.
Die aktualisierten Q&As finden Sie hier.
Die europäische Wertpapieraufsicht ESMA hat mit Datum vom 28. November 2014 den „Final Report“ zum Insolvenzschutz bei Unterverwahrung und zur Unabhängigkeit der Verwahrstelle vorgelegt.
Beim Thema Unabhängigkeit der Verwahrstelle hat die ESMA die zuvor im „Consultation Paper“ ESMA 2014/1183 diskutierte Anforderung, dass Investmentgesellschaft und Verwahrstelle nicht demselben Konzern angehören dürfen, wieder fallen gelassen. Dies war bereits bei der Novellierung des Investmentgesetzes im Jahr 2007 diskutiert und auch damals nicht durchgesetzt worden. Jedoch stellt die ESMA klar, dass eine „Konzernverwahrstelle“ gewissen organisatorischen Anforderungen unterliegt.
Den „Final Report“ der ESMA finden sie hier.
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