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Symbolbild zu FAQs der Bundesnetzagentur: Strommasten
23.10.2025 | KPMG Law Insights

Was die FAQs der Bundesnetzagentur für Speicherbetreiber bedeuten

Die Bundesnetzagentur hat am 17. Oktober 2025 FAQs zur regulatorischen Behandlung von stationären Batteriespeichersystemen („BESS“) veröffentlicht. Die FAQs sind eine Orientierungshilfe für Speicherbetreiber, da der Netzanschlussprozess und der Betrieb von Speichern bei ihnen für rechtliche Unsicherheiten sorgen. Die Ausführungen sind nicht rechtlich bindend, können allerdings zur Vereinheitlichung der Anwendungspraxis und zur Auslegung bestehender Vorschriften herangezogen werden. Es bleiben jedoch immer noch viele Fragen offen, die Speicher- und Netzbetreiber in individuellen Vereinbarungen klären müssen. Im Folgenden ordnen wir die zentralen Aussagen der FAQs aus rechtlicher Sicht ein.

 

1. Anwendbarkeit der KraftNAV für Großbatteriespeicher führt zu Diskrepanz beim Netzanschlussverfahren zwischen Einspeise- und Entnahmeseite

Die Bundesnetzagentur bestätigt: Für Großbatteriespeicher gilt für die Einspeiseseite die Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (KraftNAV). Dies betrifft Speicher mit einer Leistung ab 100 MW und mit einem Anschluss auf Übertragungsnetzebene. Angesichts der Doppelrolle von Speichern – Verbraucher und Erzeuger – bringt diese Einstufung eine Reihe von Konsequenzen mit sich.

Gesetzlich engmaschig vorgegebenes Netzanschlussverfahren für Speicher auf Einspeiseseite

Die KraftNAV legt dem Netzbetreiber klare Fristen und Pflichten für den Netzanschluss auf der Einspeiseseite von Speichern auf. Für den Speicherbetreiber bedeutet dies – zumindest in der Theorie – Planungssicherheit und Transparenz. Aus Sicht der Netzbetreiber erscheint die Einhaltung der Fristen der KraftNAV, die ursprünglich im Jahr 2007 für konventionelle Kraftwerke geschaffen wurde, als kaum umsetzbar. Dies birgt ein erhebliches Umsetzungsrisiko. Der Bundesrat hat sich erst Mitte September 2025 dafür ausgesprochen, Speicher aus dem Anwendungsbereich der KraftNAV herauszunehmen.

Folgt man jedoch der Bundesnetzagentur und wendet die KraftNAV an, hat der Netzbetreiber dem anschlussbegehrenden Speicherbetreiber beispielsweise bereits innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, welche Prüfungen zur Vorbereitung seiner Entscheidung notwendig sind und welche Kosten dadurch verursacht werden.

Bei einer positiven Entscheidung über das Netzanschlussbegehren ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Anschlussnehmer eine verbindliche Anschlusszusage zu erteilen. Diese Zusage umfasst die Reservierung der Netzanschlussleistung an einem bestimmten Netzanschlusspunkt. Die Anschlusszusage wird jedoch erst wirksam, wenn der Anschlussnehmer innerhalb eines Monats nach Erhalt der Zusage eine Reservierungsgebühr von 1.000 Euro pro Megawatt Netzanschlussleistung sowie die Kosten für die vorangegangene Prüfung zahlt. Die Gebühr verbleibt beim Netzbetreiber und wird auf seine Kostenersatzforderungen wegen der Herstellung des Netzanschlusses angerechnet.

Die Reservierungsgebühr wird rückerstattet, wenn der Netzanschluss aus Gründen, die nicht in der Verantwortung des Speicherbetreibers liegen, nicht hergestellt werden kann. Ein Beispiel hierfür wäre die unerwartete Ablehnung einer als sicher geltenden behördlichen Genehmigung.

Darüber hinaus ergibt sich aus der Anwendbarkeit der KraftNAV, dass Speicherbetreiber keinen Baukostenzuschuss auf der Einspeiseseite leisten müssen. Dies ist allerdings nicht auf die Entnahmeseite zu übertragen, wie der BGH in seinem Beschluss vom 15. Juli 2025 (EnVR 1/24) klargestellt hat.

Doppelbelastung von Speicherbetreibern durch Vereinbarung mit Netzbetreibern zu verhindern

Ist ein separates Netzanschlussverfahren sowohl auf Einspeise- als auch auf Entnahmeseite durchzuführen, kann es zu unterschiedlichen Bearbeitungsgeschwindigkeiten kommen. Dies liegt daran, dass die KraftNAV auf der Einspeiseseite gesetzlich kurze Fristen vorschreibt. Ob diese Fristen angesichts der hohen Anzahl von Anschlussanfragen von den Netzbetreibern eingehalten werden können, bleibt jedoch fraglich. Im Gegensatz dazu ist das Netzanschlussverfahren auf der Entnahmeseite im Energiewirtschaftsgesetz nur rudimentär geregelt, insbesondere finden sich dort keine konkreten Fristen.

Außerdem kann ein getrenntes Verfahren dazu führen, dass unter Umständen zwei Reservierungsgebühren sowie der Baukostenzuschuss auf Entnahmeseite zu leisten sind. Speicherbetreiber sollten daher eine geeignete Vereinbarung mit den Netzbetreibern aushandeln.

Die Anwendung zwei unterschiedlich stark reglementierter Verfahren für ein und dieselbe Anlage stellt Betreiber von Großbatteriespeichern daher vor Herausforderungen. Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber haben bereits angekündigt, Lösungen zu entwickeln. Sie planen, weitgehend einheitliche Prozessschritte, abgestimmte Leistungsumfänge sowie Kostenbeiträge für Speicherbetreiber zu schaffen.

 

2. Mehr Transparenz im Netzanschlussverfahren auf Entnahmeseite: Bundesnetzagentur veranlasst Netzbetreiber zu konkreten Informationen gegenüber Anschlussbegehrenden

Die Bearbeitung von Anschlussanfragen durch die Netzbetreiber nimmt häufig viel Zeit in Anspruch. Grund dafür ist einerseits die hohe Anzahl an Netzanschlussfragen und andererseits die fehlende gesetzliche Ausgestaltung des Netzanschlussverfahrens auf der Entnahmeseite. Erfreulich ist, dass die FAQs auf eine transparentere Kommunikation der Netzbetreiber hinwirkt. So können Speicherbetreiber Planungsrisiken und finanzielle Verluste reduzieren, da sie die Realisierungswahrscheinlichkeit ihrer Projekte besser einschätzen können.

Die FAQs sehen vor, dass die Antragsteller unter anderem über die Verfügbarkeit von und das Verfahren zur Verteilung der Netzanschlussanschlusskapazität (Windhundverfahren, Repartierung, First Ready, First Served) informieren müssen. Außerdem sollen Netzbetreiber Anfragen zur Umsetzbarkeit eines Anschlusses am gewünschten Netzanschlusspunkt unverzüglich beantworten. Allerdings ist diese Pflicht im Kontext zu betrachten. Der Begriff „unverzüglich“ bedeutet im rechtlichen Sinne „ohne schuldhaftes Zögern“ und sollte angesichts der Überlastung der Netzbetreiber nicht als „sofort“ interpretiert werden.

Eine klare zeitliche Abfolge der Bereitstellung der Informationen ist weiterhin nicht gewährleistet. Auch sollte Speicherbetreibern bewusst sein, dass die Informationspflichten nicht einklagbar sind. Dennoch kann es sinnvoll sein, die Netzbetreiber auf die Verpflichtungen hinzuweisen und aktiv auf die Bereitstellung der Informationen zu drängen.

 

3. BNetzA schafft teilweise Gewissheit beim Schicksal von Realisierungskautionen

Realisierungskautionen sind gesetzlich nicht geregelt. Die Bundesnetzagentur hat nun bestätigt, dass Netzbetreiber eine Realisierungskaution als Vorbedingung einer Antragsprüfung verlangen dürfen. Die Kaution kann bereits zu Beginn des Verfahrens erhoben werden und ist daher von der Reservierungsgebühr nach der KraftNAV zu unterscheiden. Letztere darf erst nach der Erteilung einer Anschlusszusage verlangt werden.

Auf den ersten Blick mag die Realisierungskaution für Speicherbetreiber als finanzielle Hürde erscheinen, doch sie bietet entscheidende Vorteile. Die Kaution verhindert die Blockade von Netzanschluss- und Bearbeitungskapazitäten, was im Interesse seriöser Anschlussnehmer liegt. Sie fungiert als Filtermechanismus, der Netzbetreibern hilft, Ressourcen effizienter zu verteilen und ernsthafte Projekte zu priorisieren. Dadurch werden die Wartezeiten für solche Projekte verkürzt.

Die Bundesnetzagentur betrachtet eine Realisierungskaution in Höhe von 1.500 Euro pro Megawatt Netzanschlussleistung als nicht unangemessen. Bei einem Projekt mit 50 MW könnte die Kaution 75.000 Euro betragen, bei einem größeren Projekt mit 200 MW wären es 300.000 Euro.

Wichtig für Speicherbetreiber: Die Summe kann ohne eigenes Verschulden nicht verloren gehen. Die Bundesnetzagentur hat dies nun für drei Szenarien klargestellt:

  • Realisierung des Projekts: Die Kaution wird auf den Baukostenzuschuss und/oder Anschlusskostenbeiträge angerechnet und verbleibt beim Netzbetreiber.
  • Nicht-Realisierung unabhängig vom Handeln des Anschlussnehmers: Die Kaution wird zurückgezahlt.
  • Nicht-Realisierung aus Gründen des Anschlussnehmers: Die Kaution verfällt.

Bei erfolgreicher Projektrealisierung wird die Kaution also auf spätere Zahlungen angerechnet. Speicherbetreiber sollten mit den Netzbetreibern vereinbaren, unter welchen Bedingungen die Kaution einbehalten oder zurückgezahlt wird, um Investoren Planungssicherheit zu gewährleisten. Denn die in die Risikosphäre des Anschlussnehmers fallenden Gründe können vielfältig sein.

 

4. Höhenmäßige Differenzierungen des Baukostenzuschusses bei sachlicher Rechtfertigung zulässig

Seit der Entscheidung des BGH vom 15. Juli 2025 steht fest, dass Speicherbetreiber einen Baukostenzuschuss zahlen müssen, wenn der Netzbetreiber einen solchen grundsätzlich erhebt. Eine Pflicht zur Erhebung besteht nicht. Die Frage nach möglichen Ermäßigungen bleibt jedoch ein zentrales Thema in der Branche, da Zuschüsse für Großbatteriespeicher mehrere Millionen betragen können.

Auffällig ist, dass die Bundesnetzagentur zunächst keine pauschalen Ermäßigungen auf den Baukostenzuschuss zulassen möchte, im weiteren Verlauf jedoch Ausnahmen zulässt. Dies erscheint widersprüchlich. Es werden zwei Möglichkeiten für Ermäßigungen aufgeführt:

  • Sachlich begründete Differenzierungen: Diese können vorliegen, wenn der Netzbetreiber aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu bestimmten Zeiten den Netzbezug des Speichers einschränken kann.
  • Flexible Netzanschlussvereinbarungen („FCA“): Hierbei handelt es sich um Vereinbarungen zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer über flexible Leistungsgrenzen für die Einspeisung oder Entnahme.

Darüber hinaus erscheinen weitere Reduzierungen des Baukostenschusses möglich. Insbesondere im Übertragungsnetz werden in einigen Fällen reduzierte Zuschüsse erhoben, wenn die Ansiedlung eines Speichers oder eines anderen Letztverbrauchers aus der Perspektive des Netzes an einem bestimmten Standort weniger oder keine Zusatzkosten verursacht. Bei einer netzdienlichen Betriebsweise des Speichers könnte der Baukostenzuschuss sogar ganz entfallen. Darauf deutet der BGH-Beschluss vom 15. Juli 2025 hin.

 

 

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