Suche
Contact
27.04.2015 | KPMG Law Insights

Hochschulverband kritisiert Professorenbesoldung

Liebe Leserinnen und Leser,

der Februar ist stets ein kurzer Monat. Unser Newsletter passt sich dem – jedenfalls bezogen auf die Anzahl der Artikel – ausnahmsweise mal an. Der Grund dafür ist schlicht, überzeugt Sie aber hoffentlich dennoch: Es ist nicht viel passiert im Monat Februar. Die EU-Kommission hat sich im Bereich der Bildung und Forschung mit Neuigkeiten zurückgehalten, von der „Unionsrahmenfront“ gibt es auch nichts Spektakuläres zu berichten. Ein bisschen „EU“ haben wir aber trotzdem für Sie dabei: Im Rahmen des HORIZON 2020-Förderprogramms gibt es weitere Mittel für Spitzenforscher, die ihre Innovationen mithilfe einer Finanzspritze der EU zur Marktreife führen möchten.

Nicht vorenthalten wollen wir Ihnen zudem, dass es einen kritischen Blick der Anti-Korruptions-Organisation Transparency International auf die Hochschulen gegeben hat. Befürchtet wird eine Gefährdung der Unabhängigkeit der Hochschulen aufgrund ihrer – mehr oder weniger engen – Beziehungen zur Wirtschaft. Soweit so gut, Kritik kann ja auch fruchtbar gemacht werden. Wenn aber bspw. die Auftragsforschung insgesamt wegen des finanziellen Engagements von Wirtschaftsunternehmen unter Generalverdacht gestellt wird, geht das entschieden zu weit. Findet die Hochschulrektorenkonferenz, wir übrigens auch.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!

Herzlichst Ihr

Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mathias Oberndörfer Dr. Anke Empting

Rechtsanwalt Rechtsanwältin

Drei Jahre nach einem viel beachteten Urteil des Bundesverfassungsgerichts kommt der Deutsche Hochschulverband in einer Studie zu dem Ergebnis, dass die Ausgestaltung der Professorenbesoldung an deutschen Hochschulen nach wie vor verbesserungswürdig sei.

 

Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

Mit einem Grundsatzurteil hatte das Bundesverfassungsgericht Anfang 2012 auf eine Klage eines hessischen Hochschulprofessors die hessische Regelung zur Besoldung von Professoren der Besoldungsgruppe W 2 für zu niedrig und damit für verfassungswidrig erklärt, da diese gegen das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes – also das Prinzip der angemessenen, lebenslangen Bezahlung von Beamten – verstoße. Das Land Hessen, dessen Professorengehälter sich im Vergleich zu den anderen Bundesländern im Mittelfeld bewegten, war danach aufgefordert, die gesetzlich festgeschriebene Besoldungshöhe von Professoren anzuheben.

Im Nachgang zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde bundesweit das Grundgehalt von W2-Professoren angehoben. Ausgerechnet in Hessen, dem Ursprungsland des Verfassungsgerichtsurteils, ist diese Anhebung nach Einschätzung des deutschen Hochschulverbands allerdings nur geringfügig ausgefallen.

Um diese Divergenz zu Lasten der hessischen Hochschullehrer auszugleichen und den mit den Gehaltsunterschieden verbundenen Standortnachteil hessischer Hochschulen zu beseitigen, fordert der deutsche Hochschulverband die hessische Landesregierung auf, zusätzliche Landesmittel freizugeben und den Hochschulen zudem einen größeren Spielraum bei der leistungsbezogenen Besoldung zu geben.

Aktuelles Gesetzesvorhaben in Berlin

Auch im Berliner Senat ist die Besoldung von Hochschulprofessoren aktuell ein umstrittenes Thema. Im Oktober 2014 wurde dort zunächst als Reaktion auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtsurteils ein zur Änderung der Professorenbesoldung beschlossen. Danach sollten die Hochschullehrer im Rahmen der leistungsbezogenen W-Besoldung nur dann mehr erhalten, wenn sie bislang geringe oder gar keine Leistungszulagen auf ihr Grundgehalt erhalten haben.

Dies hatte zu erheblicher Kritik seitens der Berliner Hochschulen geführt und wurde Ende Januar 2015 dahingehend geändert, dass nunmehr in jedem Fall Zulagen zur Honorierung besonderer Leistungen gezahlt werden. Zudem soll sich das Grundgehalt von Juniorprofessoren um 200 Euro erhöhen. Der deutsche Hochschulverband weist darauf hin, dass das Land Berlin damit neben Baden-Württemberg bislang das einzige Bundesland wäre, das im Zuge der nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von Februar 2012 erforderlichen Reform der W-Besoldung eine Erhöhung auch der W1-Grundvergütung vorsieht.

Explore #more

21.11.2025 | In den Medien

KPMG Law Interview in Immobilien I Haufe: Ersatzbaustoffe: „Sekundär ist nicht zweitklassig“

Die Ersatzbaustoffverordnung soll Kreislaufwirtschaft im Bau harmonisieren, doch Rechtsunsicherheit und Bürokratie bremsen. Wie kann der Durchbruch gelingen? Antworten darauf weiß KPMG Law Experte Simon Meyer

21.11.2025 | KPMG Law Insights

Wohnungsbau-Turbo: Mehr Wohnraum auf Bestandsgrundstücken

Seit dem 30.Oktober 2025 gelten neue Regelungen zur Schaffung von Wohnraum im Baugesetzbuch (BauGB). Herzstück der Änderungen ist der sogenannte Wohnungsbau-Turbo. Das Gesetzespaket erleichtert insbesondere…

19.11.2025 | KPMG Law Insights

Neues Verpackungsdurchführungsgesetz verschärft Pflichten für Unternehmen

Mit einem neuen Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) soll das deutsche Recht an die EU-Verpackungsverordnung angepasst werden. Das Bundesumweltministerium hat am 17. November 2025 einen Referentenentwurf vorgelegt. Das…

18.11.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in der FAZ zum Thema Deepfakes

Betrüger fälschen kinderleicht Rechnungen oder treten sogar als Firmenchefs auf. Unternehmen können sich dagegen wehren, doch Wunderwaffen gegen KI-Angriffe gibt es keine. KPMG Law Experte…

17.11.2025 | KPMG Law Insights

Videoüberwachung im Mietobjekt: Was sollten Vermieter beachten?

Die Videoüberwachung von vermieteten Immobilien ist nur unter strengen rechtlichen Voraussetzungen möglich. Immer mehr Eigentümer möchten ihre Objekte auf diese Weise im Blick behalten und…

13.11.2025 | KPMG Law Insights

KI in der Rechtsabteilung implementieren – das sind die Erfolgsfaktoren

Künstliche Intelligenz (KI) nutzt der Rechtsabteilung nur dann, wenn sie richtig implementiert wird. Die Technologie verspricht, zeitintensive Routinearbeiten zu automatisieren und die Qualität juristischer Arbeit…

13.11.2025 | KPMG Law Insights

Erstes Omnibus-Paket soll Pflichten der CSDDD, CSRD und EU-Taxonomie lockern

Am 13. November 2025 hat das EU-Parlament über seine Verhandlungsposition bezüglich des sogenannten Omnibus-Paketes gestimmt, das Lockerungen der CSRD, der CSDDD und der Taxonomie vorsieht.…

12.11.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement im In-house Counsel: Mehr Stabilität unter dem Dach der Corporate Governance

Über „Corporate Governance“ wird angesichts multipler Krisen und Regulierungstendenzen der Gesetzgeber viel gesprochen. Was ist das eigentlich – eine „gute“ Corporate Governance? Wie lässt sich…

07.11.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence beim Kauf der Tauber Unternehmensgruppe

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die Diehl Defence beim Erwerb der Tauber Unternehmensgruppe beraten. KPMG Law…

07.11.2025 | KPMG Law Insights

Änderungen beim H-1B-Visum und die Folgen für USA-Einsätze

Die Regierung von Präsident Trump hat zwei wesentliche Änderungen an dem sehr beliebten H-1B-Visaprogramm für Fachkräfte eingeführt: Die bisherige – zufallsgetriebene – Lotterie wird durch…

Kontakt

Mathias Oberndörfer

Managing Partner
Geschäftsführer KPMG Law
Bereichsvorstand Öffentlicher Sektor KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Theodor-Heuss-Straße 5
70174 Stuttgart

Tel.: +49 711 781923410
moberndoerfer@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll