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27.04.2015 | KPMG Law Insights

Hochschulverband kritisiert Professorenbesoldung

Liebe Leserinnen und Leser,

der Februar ist stets ein kurzer Monat. Unser Newsletter passt sich dem – jedenfalls bezogen auf die Anzahl der Artikel – ausnahmsweise mal an. Der Grund dafür ist schlicht, überzeugt Sie aber hoffentlich dennoch: Es ist nicht viel passiert im Monat Februar. Die EU-Kommission hat sich im Bereich der Bildung und Forschung mit Neuigkeiten zurückgehalten, von der „Unionsrahmenfront“ gibt es auch nichts Spektakuläres zu berichten. Ein bisschen „EU“ haben wir aber trotzdem für Sie dabei: Im Rahmen des HORIZON 2020-Förderprogramms gibt es weitere Mittel für Spitzenforscher, die ihre Innovationen mithilfe einer Finanzspritze der EU zur Marktreife führen möchten.

Nicht vorenthalten wollen wir Ihnen zudem, dass es einen kritischen Blick der Anti-Korruptions-Organisation Transparency International auf die Hochschulen gegeben hat. Befürchtet wird eine Gefährdung der Unabhängigkeit der Hochschulen aufgrund ihrer – mehr oder weniger engen – Beziehungen zur Wirtschaft. Soweit so gut, Kritik kann ja auch fruchtbar gemacht werden. Wenn aber bspw. die Auftragsforschung insgesamt wegen des finanziellen Engagements von Wirtschaftsunternehmen unter Generalverdacht gestellt wird, geht das entschieden zu weit. Findet die Hochschulrektorenkonferenz, wir übrigens auch.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!

Herzlichst Ihr

Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mathias Oberndörfer Dr. Anke Empting

Rechtsanwalt Rechtsanwältin

Drei Jahre nach einem viel beachteten Urteil des Bundesverfassungsgerichts kommt der Deutsche Hochschulverband in einer Studie zu dem Ergebnis, dass die Ausgestaltung der Professorenbesoldung an deutschen Hochschulen nach wie vor verbesserungswürdig sei.

 

Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

Mit einem Grundsatzurteil hatte das Bundesverfassungsgericht Anfang 2012 auf eine Klage eines hessischen Hochschulprofessors die hessische Regelung zur Besoldung von Professoren der Besoldungsgruppe W 2 für zu niedrig und damit für verfassungswidrig erklärt, da diese gegen das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes – also das Prinzip der angemessenen, lebenslangen Bezahlung von Beamten – verstoße. Das Land Hessen, dessen Professorengehälter sich im Vergleich zu den anderen Bundesländern im Mittelfeld bewegten, war danach aufgefordert, die gesetzlich festgeschriebene Besoldungshöhe von Professoren anzuheben.

Im Nachgang zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde bundesweit das Grundgehalt von W2-Professoren angehoben. Ausgerechnet in Hessen, dem Ursprungsland des Verfassungsgerichtsurteils, ist diese Anhebung nach Einschätzung des deutschen Hochschulverbands allerdings nur geringfügig ausgefallen.

Um diese Divergenz zu Lasten der hessischen Hochschullehrer auszugleichen und den mit den Gehaltsunterschieden verbundenen Standortnachteil hessischer Hochschulen zu beseitigen, fordert der deutsche Hochschulverband die hessische Landesregierung auf, zusätzliche Landesmittel freizugeben und den Hochschulen zudem einen größeren Spielraum bei der leistungsbezogenen Besoldung zu geben.

Aktuelles Gesetzesvorhaben in Berlin

Auch im Berliner Senat ist die Besoldung von Hochschulprofessoren aktuell ein umstrittenes Thema. Im Oktober 2014 wurde dort zunächst als Reaktion auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtsurteils ein zur Änderung der Professorenbesoldung beschlossen. Danach sollten die Hochschullehrer im Rahmen der leistungsbezogenen W-Besoldung nur dann mehr erhalten, wenn sie bislang geringe oder gar keine Leistungszulagen auf ihr Grundgehalt erhalten haben.

Dies hatte zu erheblicher Kritik seitens der Berliner Hochschulen geführt und wurde Ende Januar 2015 dahingehend geändert, dass nunmehr in jedem Fall Zulagen zur Honorierung besonderer Leistungen gezahlt werden. Zudem soll sich das Grundgehalt von Juniorprofessoren um 200 Euro erhöhen. Der deutsche Hochschulverband weist darauf hin, dass das Land Berlin damit neben Baden-Württemberg bislang das einzige Bundesland wäre, das im Zuge der nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von Februar 2012 erforderlichen Reform der W-Besoldung eine Erhöhung auch der W1-Grundvergütung vorsieht.

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