Suche
Contact
04.07.2017 | KPMG Law Insights

Aufatmen für gemeinnützige Kita-Vereine: Rechts- und Eintragungsfähigkeit besteht

Aufatmen für gemeinnützige Kita-Vereine: Rechts- und Eintragungsfähigkeit besteht

Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 16. Mai 2017, Az.: II ZB 7/16, die seit 2011 vom Kammergericht praktizierte „Kita-Rechtsprechung“ aufgehoben. Dies war so von den wenigsten erwartet worden.

„Kita-Rechtsprechung“ des Kammergerichts
Das Kammergericht (KG) hatte in den letzten Jahren wiederholt in Entscheidungen gemeinnützigen Vereinen, die als Träger Kindertagesstätten betreiben, die Eintragungs- und somit die Rechtsfähigkeit abgesprochen. Für das KG sind die Vereine aufgrund des Betriebs der Kitas hauptsächlich auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und deshalb nicht als ideelle Vereine im Sinne von § 21 BGB einzustufen. In der Literatur ist diese Rechtsprechung durchaus begrüßt und jedenfalls als konsequent und dem Gläubigerschutz Rechnung tragend angesehen worden.

Entscheidung des BGH vom 16. Mai 2017
Nun hat der BGH im Falle eines Berliner Vereins, der neun Kitas mit jeweils 16 bis 32 Kindern betreibt, die verfügte Löschung des Vereins im Vereinsregister aufgehoben. Während das KG davon ausging, dass der Verein durch das Betreiben der Kitas im Ergebnis ein nicht eintragungsfähiger wirtschaftlicher Verein und der allgemeine Zweck der Kinderbetreuung und -erziehung nicht maßgeblich sei, beurteilte der BGH dies anders. Nach Auffassung des BGH ist der Betrieb der Kitas durch das sog. Nebenzweckprivileg gedeckt, wonach eine wirtschaftliche Betätigung zulässig ist, wenn sie nicht zum Hauptzweck des Vereins wird, sondern diesem dient.
Der BGH hat der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig eine Indizwirkung dafür beigemessen, dass der eigentliche Zweck des Vereins nicht ein wirtschaftlicher, sondern der ideelle Zweck der Förderung von Erziehung und Jugendberatung sei. Dementsprechend kann der Verein weiterhin im Vereinsregister eingetragen sein.

Relevanz für die Praxis – Handlungsbedarf
Nach der Entscheidung des BGH kommt es künftig bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit von Vereinen in erster Linie auf den in der Satzung festgelegten Zweck und nicht die tatsächliche wirtschaftliche Betätigung an. Daher sollte auf die Formulierung der Vereinssatzung und des Vereinszwecks nicht nur mit Blick auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit, sondern nun auch für die Eintragungs- und Rechtsfähigkeit besonderes Augenmerk gelegt werden.
Für Vereine, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, dürfte die Entscheidung des BGH im Umkehrschluss bedeuten, dass es für sie in Zukunft noch schwerer wird, im Vereinsregister eingetragen zu werden und damit die Rechtsfähigkeit zu erlangen. Abhilfe könnte hier allerdings die Vereinsreform im Rahmen des derzeit laufenden Gesetzgebungsverfahrens „zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement“ schaffen. Dieses Verfahren soll noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden und insbesondere den wirtschaftlichen Verein neu regeln.

Unabhängig davon, dass gemeinnützige Kita-Vereine doch rechts- und eintragungsfähig sein können und es künftig auch für den wirtschaftlichen Verein Erleichterungen geben wird, bleibt in der Praxis dennoch die Frage, ob die Rechtsform des Vereins immer die beste Rechtsform für den Betrieb von Kitas oder anderen Einrichtungen ist. In der letzten Zeit findet man immer öfter die Rechtsform der gemeinnützigen GmbH als Träger. Welche Rechtsform die richtige ist, bleibt aber im Einzelfall zu prüfen. Gegebenenfalls kann sich hier auch ein Formwechsel vom e.V. zu einer gGmbH als sinnvoll erweisen.

Wir unterstützen Sie gern bei der Gestaltung der Vereinssatzung sowie erforderlicher Änderungen. Auch für die Frage der geeigneten Rechtsform und eines gegebenenfalls notwendigen Formwechsels sowie für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.

Explore #more

31.05.2023 | KPMG Law Insights

Podcast-Serie „KPMG Law on air”: Die Digitalstrategie der EU

Die Digitalstrategie der EU soll Europa zum Spitzenreiter einer datengesteuerten Gesellschaft machen. Unter anderem soll ein „Binnenmarkt für Daten“ entstehen. Zumindest plant es die EU-Kommission…

25.05.2023 | KPMG Law Insights

Podcast-Serie „KPMG Law on air”: Mergers & Acquisitions (M&A) in Krisenzeiten

Der Transaktionsmarkt hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Die Nachfrage nach Unternehmenskäufen ist generell gesunken; insbesondere große Transaktionen sind rückläufig. Expansion ist in…

13.05.2023 | Pressemitteilungen

Neue Ausgabe des digitalen Magazins „Talk – Tax & Law Kompass“

Das digitale Magazin „Talk – Tax & Law Kompass“ greift aktuelle steuerliche und rechtliche Aspekte aktueller, unternehmensrelevanter Themen auf.
Diesmal geht es um die Trendthemen…

12.05.2023 | KPMG Law Insights

Bundestag und Bundesrat haben Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist beschlossen. Am 9. Mai 2023 hatte sich der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat geeinigt und eine Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf vorgelegt. Der Bundestag…

09.05.2023 | Dealmeldungen

KPMG Law Deutschland und Österreich beraten ZF Friedrichshafen bei Tsetinis-Verkauf

KPMG Law in Deutschland und KPMG Law in Österreich haben die ZF Friedrichshafen AG bei der Veräußerung einer Mehrheitsbeteiligung an der Ing. Tsetinis Beratungs GmbH…

09.05.2023 | KPMG Law Insights

UPDATE Transparenzregister und Immobilien in Deutschland – Ausufernde Meldepflichten für ausländische Unternehmen

Das Bundesverwaltungsamt hat klargestellt, dass ausländische Gesellschaften auch dann zum Transparenzregister gemeldet werden müssen, wenn sie nur indirekt an deutschen Immobilien beteiligt sind. Die Meldepflicht…

09.05.2023 | KPMG Law Insights

EuGH zum Datenschutz: Keine Erheblichkeitsschwelle für Schadensersatz

Ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) allein genügt nicht, um einen Anspruch auf den Ersatz immaterieller Schäden zu begründen. Nach Ansicht des EuGH muss auch…

01.05.2023 | Pressemitteilungen

KPMG Law stärkt Handels- und Vertriebsrecht sowie Kartellrecht und Fusionskontrolle mit zwei Partner-Neuzugängen in Stuttgart und Berlin

KPMG Law hat sich zum 1. Mai 2023 mit zwei Neuzugängen auf Partnerebene verstärkt: Dr. Jonas Brueckner ergänzt als Partner den Bereich Kartell- und Wettbewerbsrecht…

28.04.2023 | KPMG Law Insights

EuGH: Generalanwalt lehnt verschuldensunabhängige Haftung für Datenschutzverstöße ab

Zu der umstrittenen Frage der verschuldensunabhängigen Haftung von Unternehmen für Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat der Generalanwalt beim EuGH am 27. April 2023 (C-807/21)

06.04.2023 | KPMG Law Insights

BGH zur Geschäftsführerbestellung: Das sollten Konzerne beachten

Vorstände einer Aktiengesellschaft können sich nicht selbst zu Geschäftsführer:innen einer Tochter-GmbH bestellen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 17.01.2023 (Az. II ZB 6/22) beschlossen und…

Kontakt

Dr. Claudia Nerius

Senior Manager

Münzgasse 2
04107 Leipzig

tel: +49 341 - 225 72 525
cnerius@kpmg-law.com

Mark Uwe Pawlytta

Partner
Leiter Nachfolge- und Stiftungsrecht

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

tel: +49 69 951195012
mpawlytta@kpmg-law.com

© 2023 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll