Suche
Contact
22.05.2019 | KPMG Law Insights

Geheimnisschutz nach dem GeschGehG – Risiken und Chancen für Unternehmen

Geheimnisschutz nach dem GeschGehG – Risiken und Chancen für Unternehmen

In Zeiten einer wissens- und datengetriebenen Wirtschaft können Informationen den alles entscheidenden Faktor im Rennen um den Markterfolg ausmachen. Unternehmen versuchen deshalb seit jeher, ihr Know-How zu sichern. Am 26. April 2019 ist das neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in Kraft getreten. Für Unternehmen sind damit Chancen, aber auch Risiken verbunden. Klar ist eins: Es besteht Handlungsbedarf für jedes Unternehmen.

Ob technisches Know-how, Kundenlisten oder Marktstrategien: Nahezu jedes Unternehmen hat etwas, das ihm einen Vorteil im Wettbewerb verschaffen kann. Entscheidende Voraussetzung ist jedoch, dass dieses Wissen im Unternehmen bleibt. Der Schutz solcher Geschäftsgeheimnisse ist damit von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.

Hintergrund: Schutz von Geschäftsgeheimnissen
In Deutschland war der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bisher über verschiedene Rechtsbereiche verstreut. Es fehlten sowohl eine einheitliche gesetzliche Definition als auch umfassend definierte Rechte des Geheimnisinhabers, um die Nutzung der eigenen Geheimnisse durch Dritte effektiv abwehren zu können.
In der Vergangenheit waren Geschäftsgeheimnisse vor allem über die Straftatbestände der §§ 17, 18 UWG geschützt. Da diese jedoch voraussetzten, dass der Täter des Geheimnisverrats aus bestimmten subjektiven Interessen handelt, war die rechtliche Durchsetzung von Ansprüchen des Geheimnisinhabers in der Regel mit erheblichem forensischen Aufwand verbunden und wirtschaftlich riskant.

Gesetzliche Neuregelung – nur wer sich selbst schützt, wird geschützt
Um Unternehmen künftig besser vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung ihrer Geschäftsgeheimnisse zu schützen, hat der Gesetzgeber mit dem GeschGehG einige wesentliche Neuregelungen geschaffen. Im Kern gilt: nur wer sich selbst schützt, wird geschützt. Die Neuregelungen im Einzelnen:

Einheitliche objektive Definition eines Geschäftsgeheimnisses
Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, die von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind und die Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sind. Welchen Umfang und welche Gestalt diese Geheimhaltungsmaßnahmen im Einzelfall haben müssen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, wird nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sein. Allgemein gilt jedoch: Wer seine Geschäftsgeheimnisse künftig nicht selbst schützt, profitiert nicht von den gesetzlichen Neuregelungen. Das heißt konkret: Ohne Schutzmaßnahmen können geschäftsrelevante Geheimnisse legal erworben und weitergegeben werden.

Ansprüche des Geheimnisinhabers
Hat der Geheimnisinhaber seine Geschäftsgeheimnisse jedoch angemessen geschützt und verstößt ein Dritter gegen die gesetzlich definierten Handlungsverbote, stehen dem Geheimnisinhaber weitgehende Ansprüche zu:
Er kann im Verletzungsfall neben Unterlassung der Rechtsverletzung und Herausgabe bzw. Vernichtung von Unterlagen vor allem gegen die Verbreitung von rechtsverletzenden Produkten vorgehen. Solche muss der Rechtsverletzer nach dem Umständen des Einzelfalles vom Markt nehmen, zurückrufen und/oder vernichten. Darüber hinaus stehen dem Geheimnisinhaber auch umfassende Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu.
Kommt es infolge der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses zu einer Verurteilung, kann der Geheimnisinhaber nach den Umständen des Einzelfalls sogar die Veröffentlichung des Urteils auf Kosten des Rechtsverletzers verlangen. Gleiches gilt jedoch umgekehrt auch für den Fall, dass eine Klage wegen vermeintlicher Verletzung von Geschäftsgeheimnissen abgewiesen wird.

Strafbarkeit der Verletzung fremder Geschäftsgeheimnisse
Neben Ansprüchen des Geheimnisinhabers kann eine Verletzung fremder Geschäftsgeheimnisse auch strafrechtliche Sanktionen auslösen. So kann ein Verstoß gegen die im GeschGehG definierten Handlungsverbote im Höchstmaß mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden, wenn z.B. ein gewerbsmäßiges Handeln vorliegt. Rechtsverletzter im Sinne des GeschGehG können sowohl natürliche, als auch juristische Personen sein. Dies hat insbesondere vor dem Hintergrund des geplanten Unternehmenstrafrechts (Verbandssanktionengesetz) zukünftig erhebliche Relevanz. Zudem haftet auch der Inhaber eines Unternehmens, wenn der Rechtsverletzer ein Beschäftigter oder Beauftragter seines Unternehmens ist. Neben dem Schutz eigener Geschäftsgeheimnisse müssen Unternehmen somit auch sicherstellen, dass aus ihrer Organisation heraus keine (erkennbaren) fremden Geschäftsgeheimnisse Dritter verletzt werden.

Ausnahmeregelung für Whistleblower
Aufgrund der weitgehenden Ansprüche des Geheimnisinhabers besteht für diesen grundsätzlich die Möglichkeit, die Offenlegung von geschützten Informationen effektiv zu verhindern. Zudem ist zu erwarten, dass die empfindlichen Strafandrohungen den Zugriff auf unternehmensinterne Informationen zu einem erheblichen Risiko für die handelnde Person werden lassen. Um eine zu weitgehende Monopolisierung von Informationen durch den Geheimnisinhaber abzumildern, hat der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen zum Schutz berechtigter Interessen vorgesehen. So gilt insbesondere eine Ausnahmeregelung für Whistleblower:
Danach fällt die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses nicht unter die gesetzlichen Verbote, wenn dies zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens erfolgt und die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Die gesetzliche Formulierung „geeignet“ weist darauf hin, dass dies nicht das alleinige Ziel des Whistleblowers gewesen sein muss, sondern auch andere subjektive Aspekte eine Rolle spielen können. In welchen Fällen dies sein wird, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Es bleibt die Entwicklung in der Rechtsprechung abzuwarten.

Risiken und Chancen für Unternehmen
Für Unternehmen bedeuten die Neuregelungen gleichermaßen Risiken und Chancen. Wer rechtzeitig die gesetzlichen Voraussetzungen umsetzt, wird durch weitgehende Rechte belohnt. Gleichzeitig müssen passive Unternehmen aber befürchten, nicht nur den Schutz eigener Geschäftsgeheimnisse einzubüßen, sondern im Verletzungsfall selbst Adressat von Ansprüchen der Mitbewerber oder künftig ggf. sogar Unternehmensstrafen zu werden.
Durch die gesetzlichen Neuregelungen stehen Unternehmen einmal mehr vor der konkreten Herausforderung, ihre betriebliche Organisation zu analysieren, Handlungsbedarf zu erkennen und rechtzeitig geeignete Maßnahmen einzuleiten.

Was Unternehmen jetzt tun müssen
Wer seine Geschäftsgeheimnisse schützen will, muss zunächst den individuellen Schutzbedarf ermitteln und anschließend sein Unternehmen an den gesetzlichen Anforderungen ausrichten. Unternehmen sollten sich daher zuerst einen Überblick über das eigene schützenswerte Wissen verschaffen, diese Geschäftsgeheimnisse entsprechend des Schutzbedarfs klassifizieren und sich überlegen, durch welche angemessenen und geeigneten Maßnahmen sie diese bestmöglich schützen können.
Hilfe bieten hierbei insbesondere Risk Assessments, die nach Ermittlung und Bewertung in eine umfassende Maßnahmendefinition zur Mitigierung der identifizierten Risiken münden. Die Zusammenstellung von Bewertungskriterien und die Auswahl geeigneter unternehmensinterner wie unternehmensexterner Maßnahmen sollte dabei mit Blick auf jeden Einzelfall erfolgen, um den größen- und branchenspezifischen Herausforderungen eines jeden Unternehmens adäquat zu begegnen.
Gleichzeitig sollte die unternehmensinterne Struktur auf geheimnisschutzspezifische Compliance Risiken analysiert werden. Im Rahmen von Compliance Risk Assessments können Unternehmensstrukturen identifiziert werden, die ungeeignet sind, die Verletzung fremder Geschäftsgeheimnisse auszuschließen oder eine solche gar begünstigen. Nach Identifizierung solcher Schwachstellen können offenen Flanken geschlossen und das Unternehmen wirkungsvoll gegen Compliance Risiken geschützt werden.

Bei der rechtssicheren Identifizierung, Bewertung von Geschäftsgeheimnissen und der Festlegung von geeigneten Schutzmaßnahmen unterstützen wir Sie gerne.

Explore #more

29.04.2026 | KPMG Law Insights

Das Beschaffungsbeschleunigungsgesetz verändert den Zugang zu Bundeswehr-Vergaben

Das am 14. Februar 2026 in Kraft getretene Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz soll die Beschaffung der Bundeswehr deutlich beschleunigen, indem von den üblichen Vergaberegeln abgewichen werden…

24.04.2026 | KPMG Law Insights

Verkehrs-GVO richtig anwenden – Leitfaden für öffentliche Stellen

Am 16. März 2026 hat die Europäische Kommission einen umfassend erneuerten Beihilferahmen für den Land‑ und multimodalen Verkehr verabschiedet, der am 30. März 2026 in…

21.04.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im HR Journal: Grenzenloses Arbeiten, begrenzte Rechtssicherheit: Risiken internationaler Remote Work steuern

Grenzüberschreitendes Homeoffice ist strategisch relevant – aber auch ein unterschätztes Risikofeld. Zwischen Betriebsstättenrisiko und aufenthaltsrechtlichen Hürden stehen Unternehmen vor der Frage: Wie lässt sich Flexibilität…

16.04.2026 | KPMG Law Insights

Indexklauseln in Gewerberaummietverträgen: BGH-Urteil eröffnet Rückforderungsrisiken für Vermieter

Wertsicherungsregelungen in Form von Indexklauseln unterliegen in formularmäßigen Gewerberaummietverträgen nicht nur den Beschränkungen des Preisklauselgesetzes, sondern zugleich der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Das hat der BGH mit…

16.04.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in Beschaffung aktuell: Schnellere Beschaffung für die Bundeswehr

Mit dem Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz will die Bundesregierung die Beschaffung der Bundeswehr deutlich schneller machen. Das befristete Sonderrecht erleichtert Vergabeverfahren, erlaubt mehr Flexibilität bei Aufträgen…

09.04.2026 | Pressemitteilungen

KPMG Law verstärkt sich mit Dr. Julia Faenger für den Bereich Insurance am Standort Köln

Seit dem 1. April 2026 verstärkt Dr. Julia Faenger, LL.M., als Senior Managerin die versicherungsrechtliche Beratung der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) am Standort…

08.04.2026 | KPMG Law Insights

Neue Pauschalreiserichtlinie 2026: Beschwerdemanagement wird Pflicht

Die EU reformiert die Pauschalreiserichtlinie. Im März 2026 wurden die Änderungen vom Europäischen Parlament und Rat verabschiedet und werden voraussichtlich 2029 in Deutschland Gesetz. Eine…

02.04.2026 | KPMG Law Insights

Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG): Was jetzt für Unternehmen wichtig wird

Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) soll das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) in wesentlichen Teilen ablösen. Unternehmen aus der Immobilienwirtschaft, insbesondere Vermieter, Bestandshalter und Projektentwickler, stehen nun vor…

01.04.2026 | In den Medien

Manager Magazin: KPMG Law auf Platz 1 in der Rechtsberatung

Das Manager Magazin zeichnet zusammen mit der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Management und Beratung (WGMB) alle zwei Jahre Deutschlands beste Wirtschaftsprüfer mit einem „Best-in-Class“-Siegel aus und

27.03.2026 | KPMG Law Insights

Sondervermögen Infrastruktur und Beihilferecht: Orientierung für Förderpraxis und Planung

Das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ (SVIK) bringt Ländern, Kommunen und Mittelempfängern auch eine erhebliche beihilferechtliche Verantwortung. Wer Programme entwickelt, Mittel weiterleitet oder empfängt, sollte früh

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll