wir starten diesen ersten Newsletter im neuen Jahr mit einer Urteilsbesprechung: Der Europäische Gerichtshof hat sich in erfreulicher Deutlichkeit dazu geäußert, in welchem Umfang staatliche Stellen gegenüber Unternehmungen EU-Beihilfen gewähren können und welche Rolle dabei der sogenannte Private Investor-Test spielen kann.
Auch zur hochschul- und vergaberechtlichen Rechtsprechung hat sich Ende des vergangenen Jahres einiges getan: Der Bundessozialgerichtshof hat sich zum Umfang des Unfallversicherungsschutzes von Studierenden bei Auslandsaufenthalten und Hochschulsportaktivitäten geäußert. Lesen Sie dazu unseren zweiten Beitrag.
Dass Bietergemeinschaften per se als zulässig gelten und öffentliche Auftraggeber – also etwa Hochschulen und ggfs. auch als Forschungseinrichtungen – nicht ohne weitere konkrete Anlässe eine kartellrechtliche Überprüfung veranlassen beziehungsweise eine entsprechende Aussage von der Bietergemeinschaft fordern müssen, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in aller Deutlichkeit festgestellt. Näheres entnehmen Sie bitte unserem dritten Beitrag. Zudem haben wir Ihnen die wesentlichen Nachrichten aus dem Bereich Bildung/Forschung zusammengefasst.
Herzlichst Ihr
Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Mathias Oberndörfer Dr. Anke Empting
Rechtsanwalt Rechtsanwältin
Darf die EU staatliche Fördermaßnahmen zugunsten von öffentlichen Unternehmen gewähren, wenn sich diese in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden? Dazu stellte das Europäische Gericht (EuG, Urteil vom 15. Januar 2015, Rs. T-1/12, „SeaFrance“) jüngst fest: Solche Beilhilfen unterliegen besonderen Anforderungen an die EU-Beihilfenkontrolle.
Ein staatseigenes Unternehmen der Französischen Republik (Frankreich) hatte einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft wegen deren finanzieller Schwierigkeiten staatliche Mittel in Form der Bereitstellung mehrerer Kreditlinien gewährt. Frankreich hatte dies als Rettungsbeihilfe bei der EU-Kommission angemeldet und von dieser genehmigen lassen. Einige Zeit danach meldete Frankreich erneut eine Beihilfenmaßnahme zugunsten der Tochtergesellschaft an. Dieses Mal ging es um eine Umstrukturierungsbeihilfe in Form einer Aufstockung des Kapitals der Tochtergesellschaft.
Hiergegen legte ein Konkurrent der Tochtergesellschaft Beschwerde bei der EU-Kommission ein. Diese kam nach einer ausführlichen Prüfung zu dem Ergebnis, dass beide Maßnahmen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar seien und insofern zurückgefordert werden müssen. Die Umstrukturierungsbeihilfe halte nämlich dem maßgeblichen „Private Investor-Test“ für einen Beihilfenausschluss nicht stand.
Ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber hätte demnach keine vergleichbaren Mittelgewährungen vorgenommen. Das EuG bestätigte die Beihilfenrechtswidrigkeit der Maßnahmen.
EU-beihilfenrechtliche Relevanz des EuG-Urteils
Das Gericht macht deutlich, dass staatliche Maßnahmen stets unter Berücksichtigung aller vorherigen Maßnahmen zugunsten des betreffenden Unternehmens bzw. der betreffenden Einrichtung EU-beihilfenrechtlich zu würdigen sind. Zum anderen zeigt das Urteil, dass die EU-Kommission und die Europäischen Gerichte bei der Durchführung des „Private Investor-Tests“ ausschließlich marktorientiert vorgehen und in erster Linie auf die Renditeaussichten des begünstigten Unternehmens abstellen.
Dass Studierende bei der Teilnahme am Hochschulsport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung der Hochschulen (sogenannte „Studierendenversicherung“) stehen, ist ausdrücklich im Siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII) festgeschrieben. Aus der gesetzlichen Regelung geht allerdings nicht hervor, ob sich der Versicherungsschutz auch auf Sonderveranstaltungen von Hochschulen wie etwa auf einen Skikurs im Ausland oder auf die Durchführung von Hochschulmeisterschaften erstreckt.
Hierzu sind am Ende vergangenen Jahres zwei richtungsweisende Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 4. Dezember 2014, Az.: B 2 U 13/13 Rund B 2 U 10/13 R) ergangen.
Das BSG stellte zunächst grundlegend, fest, dass Studierende auch bei Skireisen im Ausland, die von ihrer Hochschule angeboten und von Skilehrern des Hochschulsports dieser Hochschule durchgeführt werden, unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Dies setze aber zwingend voraus, dass die Teilnahme im Wesentlichen nur Studierenden offenstehe.
Wann eine „Teilnahme im Wesentlichen nur Studierenden offensteht“ führte das BSG allerdings nicht aus.
Zum Versicherungsschutz bei Hochschulmeisterschaften:
Im zweiten Fall des BSG ging es um einen Studierenden, der als Mitglied einer Basketball-Hochschulmannschaft seiner Universität an den Deutschen Hochschulmeisterschaften teilnahm. Während eines Spieles verletzte sich der Kläger am Knie. Auch hier lehnte der beklagte Unfallversicherungsträger die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab.
Das BSG bestätigte dem klagenden Studierenden einen umfassenden Versicherungsschutz. Die Teilnahme an dem Basketballspiel habe zu seiner Aus- und Fortbildung gehört
Zur Freude der Bietergemeinschaften hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2014 (Verg 22/14) festgehalten, dass Bietergemeinschaften keinem Generalverdacht einer Kartellrechtswidrigkeit unterliegen.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer des Bundes (Beschluss vom 16. Juni 2014 – VK 1-38/154) und dem zweitinstanzlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 17. Dezember 2014 – Verg 22/14) hatte sich die Antragstellerin, ein Mitglied einer Bietergemeinschaft, unter anderem darüber beschwert, dass ihre Leistungen als einfaches Mitglied in einer Bietergemeinschaft nicht bei der Wertung des Kriteriums „Bisherige Erfolge und Qualität“ berücksichtigt worden seien.
Die Antragsgegnerin machte u.a. geltend, die Antragstellerin habe sich in kartellrechtswidriger Weise mit anderen Bietern zusammen getan.
Was sagt das Gericht dazu?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat u.a. festgestellt:
Ferner hat das Oberlandesgericht festgestellt: Die Nichtberücksichtigung früherer Leistungen eines einfachen Mitglieds einer Bietergemeinschaft verstößt gegen den vergaberechtlichen Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz.
Geschäftsführer
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