Suche
Contact
29.04.2022 | KPMG Law Insights

EuGH: DSGVO-Klagen durch Verbraucherverbände zulässig

Der EuGH hat heute entschieden, dass qualifizierte Verbraucherverbände in Deutschland auch unter Geltung der DSGVO befugt sind, unabhängig von der konkreten Verletzung des Rechts einer betroffenen Person auf den Schutz ihrer Daten und ohne eine entsprechende Beauftragung durch eine solche Person gegen die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch ein Unternehmen zu klagen (EuGH, Urteil vom 28.07.2022 – Rs. C-319/20, Meta Platforms Ireland Ltd. ./. Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.).

 

Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Meta

Gegenstand des Verfahrens war das vielbeachtete Vorabentscheidungsersuchen des BGH in einem Rechtsstreit der Meta Platforms Ireland Ltd. als Betreiberin von Facebook gegen den Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. In diesem klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die Betreiberin von Facebook auf Unterlassung unter anderem wegen des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, ohne dass er hierzu von einer betroffenen Person beauftragt wurde. Der BGH bestätigte zwar das Vorliegen von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Er hegte jedoch noch Zweifel daran, dass seit Geltung der DSGVO die Klage eines Verbraucherverbandes auch unabhängig von einer konkreten Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer solchen Person, erfolgen könne. Seiner Ansicht stünde Art. 80 DSGVO einer Verbandsklagebefugnis aus eigenem Recht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) entgegen. Denn Art. 80 Abs. 1 DSGVO setze voraus, dass ein klagender Verband von einer betroffenen Person beauftragt sei, in ihrem Namen die nach der DSGVO bestehenden Rechte gegen Datenschutzverstöße wahrzunehmen. Eine Verbandsklagebefugnis zur objektiv-rechtlichen Durchsetzung des Datenschutzrechts sei unter Geltung der DSGVO nicht mehr gegeben. Sie könne auch aus Art. 84 Abs. 1 DSGVO nicht hergeleitet werden, da die Verbandsklagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG nicht auf eine Sanktion im Sinne der DSGVO ausgerichtet sei. Auch eine Klagebefugnis aus eigenem Recht nach den Bestimmungen des UKlaG (Unterlassungsklagegesetz) sei mit Blick auf die Vorgaben des Art. 80 Abs. 2 DSGVO Erwägungen zweifelhaft, denn insoweit müssten zumindest die Verletzung von Rechten einer betroffenen Person geltend gemacht werden.

 

Klagebefugnis von Verbraucherzentralen aus eigenem Recht

Der EuGH hat nunmehr klargestellt, dass die nach deutschem Recht qualifizierten Verbraucherverbände weiterhin befugt sind, aus eigenem Recht gegen Datenschutzverstöße vorzugehen. Zwar könne eine Verbandsklage unabhängig von einem erteilten Auftrag nur dann erhoben werden, wenn nach Ansicht des klagenden Verbandes die Datenschutzrechte einer betroffenen Person verletzt worden sind. Für die Zwecke einer Verbandsklage könne jedoch nicht verlangt werden, dass klagende Verband die von einer angenommenen Datenschutzverletzung konkret betroffene Person im Voraus individuell ermittelt. Da gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO als betroffene Person auch identifizierbare natürliche Personen gelten und nicht nur bereits identifizierte Personen, reiche es aus, wenn eine Kategorie oder Gruppe von Personen benannt werde, die von der vermeintlich rechtswidrigen Datenverarbeitung betroffen sind. Auch der Nachweis einer konkreten Verletzung von Datenschutzrechten dieser Personen sei nicht Voraussetzung für die Erhebung einer Verbandsklage. Auch der Umstand, dass ein Verstoß gegen Datenschutzvorschriften im Rahmen eines Verfahrens zur Durchsetzung von anderen, dem Verbraucherschutz dienenden Vorschriften geltend gemacht werde, sei unschädlich. Denn Datenschutzverstöße können auch Verstöße gegen Vorschriften über den Verbraucherschutz oder unlautere Geschäftspraktiken nach sich ziehen.

 

Erhöhte Gefahr von DSGVO-Klagen

Unternehmen müssen also wieder vermehrt damit rechnen, dass sie von Verbraucherverbänden wegen etwaiger Datenschutzverletzungen in Anspruch genommen werden. Denn nunmehr ist höchstrichterlich klargestellt, dass sie hierfür auch unter Geltung der DSGVO keinen Auftrag einer durch eine Datenschutzverletzung betroffenen Personen benötigen. Sie können von sich aus aktiv werden, wenn sie der Meinung sind, dass ein Unternehmen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Die weiteren vom EuGH benannten Voraussetzungen des Verbandsklagerechts lassen sich vergleichsweise leicht erfüllen. Es ist wenig wahrscheinlich, dass die deutschen Verbraucherverbände die Ihnen weiter zugestandenen Möglichkeiten, gegen Unternehmen vorzugehen, ungenutzt lassen. Folglich sollte verstärkt darauf geachtet werden, dass die über einen Internetauftritt oder sonst leicht zugänglichen Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten keinen Rückschluss auf Datenschutzverstöße zulassen. Dies gilt insbesondere für die gemäß den Art. 13 und 14 DSGVO zu erteilenden Informationen, die Abfrage von Einwilligungen beispielsweise in die Verwendung von Cookies und sonstigen technisch nicht unbedingt notwendigen Technologien – wobei die von den deutschen Aufsichtsbehörden vertretene restriktive Ansicht zur gleichwertigen Möglichkeit der Ablehnung solcher Anwendungen zu kritisieren ist – sowie veröffentlichte vertragliche Bestimmungen mit Bezügen zur Verarbeitung personenbezogener Daten.

Explore #more

15.05.2026 | KPMG Law Insights

Wie die EU Inc. den Transaktionsmarkt verändert – fünf Thesen für M&A, Venture Capital und Private Equity

Die EU Inc. könnte den Transaktionsmarkt in Europa spürbar verändern. Denn sie verändert zentrale Annahmen über Gesellschaftsstrukturen. Wenn Anteile digital übertragen werden, notarielle Zwänge entfallen…

14.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Deutsche Telekom bei BaFin Erlaubnis für Rückversicherungs Captive

Die Deutsche Telekom AG hat von der BaFin die Erlaubnis zur Gründung einer Rückversicherungs‑Captive mit Sitz in Deutschland erhalten. Die Lizenz wurde Ende März 2026…

13.05.2026 | KPMG Law Insights

Was die neue Verbraucherkreditrichtlinie für Retailbanken bedeutet

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft die Anforderungen an die Vergabe von Verbraucherkrediten für Retailbanken. Was Retailbanken ab dem 20. November 2026 bei der Vergabe…

13.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises SAP on strategic investments in unicorn startups n8n and Parloa

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised SAP SE (SAP) on its strategic investments in the unicorn startups n8n and Parloa. KPMG Law provided SAP…

12.05.2026 | KPMG Law Insights

Keine Beihilfe bei lokalem Sachverhalt: Wann das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV nicht greift

Nicht jede staatliche Förderung ist auch eine genehmigungspflichtige Beihilfe. Ist der Sachverhalt rein lokal, kann die Behörde auf das zeitaufwendige Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission verzichten.…

11.05.2026 | KPMG Law Insights

Mit der EU Inc. Start-ups digital gründen und europaweit skalieren – EU plant neue Rechtsform

Die EU‑Kommission hat mit der EU Inc. eine neue, europaweit einheitliche Gesellschaftsform vorgeschlagen, die Unternehmensgründungen schneller, günstiger und vollständig digital machen soll. Zielgruppe sind vor…

08.05.2026 | KPMG Law Insights

Vergabebeschleunigungsgesetz: Neue Anforderungen und Spielräume für die öffentliche Beschaffung

Um Vergabeverfahren schneller, flexibler und praktikabler zu machen, wurde jetzt das Vergaberecht reformiert. Am 23. April 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der…

08.05.2026 | KPMG Law Insights

BGH: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten

Mit seinem Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) vollzieht der BGH einen Kurswechsel: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung eines Besteuerungszeitraums sind unterschiedliche prozessuale…

02.05.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in IT-Business: Business Judgement Rule beim KI-Einsatz

KI wird zunehmend Grundlage wichtiger Unternehmensentscheidungen. Doch was passiert, wenn die „Blackbox“ KI fehlerhafte oder unzureichende Ergebnisse liefert? Nikolaus Manthey und Sabrina Riesenbeck von KPMG…

29.04.2026 | KPMG Law Insights

Das Beschaffungsbeschleunigungsgesetz verändert den Zugang zu Bundeswehr-Vergaben

Das am 14. Februar 2026 in Kraft getretene Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz soll die Beschaffung der Bundeswehr deutlich beschleunigen, indem von den üblichen Vergaberegeln abgewichen werden…

Kontakt

Francois Heynike, LL.M. (Stellenbosch)

Partner
Leiter Technologierecht

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49-69-951195770
fheynike@kpmg-law.com

Maik Ringel

Senior Manager

Münzgasse 2
04107 Leipzig

Tel.: +49 341 22572563
mringel@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll