Suche
Contact
Symbolbild zur DSVO: Hochhäuser aus Froschperspektive
18.10.2023 | KPMG Law Insights

EU-Drittstaatensubventionsverordnung: Das gilt bei M&A-Transaktionen

Seit dem 12. Oktober 2023 haben Unternehmen neue Meldepflichten. Die Europäische Kommission hat die  EU-Drittstaatensubventionsverordnung (DSVO) scharfgeschaltet.

Schon bisher verbietet das Beihilferecht den EU-Mitgliedstaaten, einzelnen Unternehmen Begünstigungen zukommen zu lassen und ihnen dadurch einen potenziellen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Das Ziel: ein freier und unverfälschter Wettbewerb auf dem europäischen Binnenmarkt. Mit der DSVO nimmt die EU-Kommission nun auch Subventionen aus Drittstaaten ins Visier und überprüft, ob diese den Binnenmarkt verzerren. Auf diese Weise soll ein „level playing field“ geschaffen werden. Das heißt: gleiche Wettbewerbsbedingungen für im EU-Binnenmarkt aktive Unternehmen.

Das bedeutet die EU-Drittstaatensubventionsverordnung für Unternehmen

Ab sofort müssen Beteiligte einer M&A-Transaktion diese ab einer gewissen Größe vor ihrem Vollzug bei der Kommission anmelden und freigeben lassen. Dieses Anmelderegime tritt neben die altbekannte EU-Fusionskontrolle.

Auch für Unternehmen, die sich an einem größeren öffentlichen Vergabeverfahren beteiligen, besteht eine Meldepflicht für drittstaatliche Zuwendungen.

Die EU-Kommission hat im Rahmen einer Online-Veranstaltung am 10. Oktober 2023 mitgeteilt, dass sie bislang mit Unternehmen aus insgesamt 17 M&A-Transaktionen informelle Gespräche im Vorfeld einer möglichen DSVO-Anmeldung geführt habe. In all diesen Fällen liefen beziehungsweise laufen zugleich informelle Vorgespräche im Hinblick auf eine „herkömmliche“ EU-Fusionskontrolle.

In diesen Fällen greift die DSVO-Fusionskontrolle

Zusammenschlüsse sind immer dann anzumelden, wenn

  • mindestens eins der fusionierenden Unternehmen, das erworbene Unternehmen (insbesondere bei einer Übernahme) oder das Gemeinschaftsunternehmen (bei einer Joint Venture-Gründung) in der EU niedergelassen ist und
  • in der EU (im letzten Geschäftsjahr) einen Gesamtumsatz von mindestens 500 Millionen Euro erzielt hat und
  • die beteiligten Unternehmen kumulativ in den letzten drei Jahren finanzielle Zuwendungen von insgesamt mehr als 50 Millionen Euro von Drittstaaten erhalten haben.

Solche Zusammenschlüsse dürfen bis zu ihrer Freigabe durch die Europäische Kommission nicht vollzogen werden.

Darüber hinaus kann die EU-Kommission für Zusammenschlüsse, die diese Kriterien nicht erfüllen und damit nicht originär anmeldepflichtig sind, von Amts wegen eine Anmeldung verlangen. Hierfür genügt die Vermutung der Kommission, dass die beteiligten Unternehmen in den letzten drei Jahren vor dem Zusammenschluss drittstaatliche Subventionen erhalten haben könnten. Auch dann gilt bis zur Freigabe der M&A-Transaktion durch die EU-Kommission ein Vollzugsverbot.

Was droht bei Verstößen?

Verstöße gegen die Anmeldepflicht oder gegen das Vollzugsverbot („Gun Jumping“) können folgenschwer sein: Die EU-Kommission hat die Möglichkeit, gegen die beteiligten Unternehmen eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Prozent des konzernweiten Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr zu verhängen. Es droht zudem die (schwebende) Unwirksamkeit der Vollzugshandlungen bezüglich der M&A-Transaktion.

So sollten Unternehmen jetzt handeln

Für im Binnenmarkt der EU tätige Unternehmen folgt aus diesen neuen Vorgaben unmittelbarer Handlungsbedarf:

Insbesondere bei der Planung und Steuerung größerer Unternehmenskäufe, -verkäufe oder Joint Venture-Gründungen sollte die Prüfung einer möglichen Anmeldepflicht bei der EU-Kommission zur DSVO-Fusionskontrolle eingeplant werden.

Besteht eine solche Anmeldepflicht, muss ein Anmeldeverfahren bei der Kommission durchgeführt werden. Die M&A-Transaktion darf dann erst nach Prüfung und Freigabe durch die EU-Kommission vollzogen werden. Dies gilt es auch auf der Zeitschiene zu berücksichtigen.

Aus Compliance-Sicht ist für international tätige Unternehmen entscheidend, nun schnell unternehmensinterne Prozesse zu etablieren und Zuständigkeiten zu bestimmen, um erhaltene finanzielle Zuwendungen von Drittstaaten zu erfassen. Es ist außerdem sicherzustellen, dass diejenigen Stellen im Unternehmen, die M&A-Transaktionen oder öffentliche Vergabeverfahren betreuen, über die Höhe und die Kategorie erhaltener Zuwendungen von Drittstaaten informiert werden. Denn nur dann kann das Risiko begrenzt werden, dass eine Anmeldepflicht bei der EU-Kommission nach der DSVO übersehen werden könnte.

Die Definition und Einführung der erforderlichen Compliance-Prozesse im Unternehmen stellt eine Herausforderung dar und erfordert Spezialisten, die über die nötige Erfahrung bei der Umsetzung großer Compliance-Projekte verfügen.

 

Explore #more

18.07.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement im Handelsblatt: Hürden für internationale Fachkräfte

Deutschland hat einiges getan, um die Zuwanderung von Fachkräften zu erleichtern, zuletzt mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz aus dem Jahr 2023. Bei der Vergabe der sogenannten…

15.07.2025 | In den Medien

JUVE: KPMG Law Experte zu Top-Trends für mehr Effizienz in Rechtsabteilungen und Kanzleien

Die siebte Legal Operations Konferenz von JUVE und NWB hat gezeigt, wie tiefgreifend künstliche Intelligenz den Rechtsmarkt verändert. KPMG Law war wie in den letzten…

09.07.2025 | KPMG Law Insights

Restrukturierung mit Personalabbau: Auf die Vorbereitung kommt es an

Die Verkleinerung oder Schließung eines Unternehmensteils macht häufig auch Personalabbau erforderlich. Bei einem Personalabbau ist je nach Zahl der betroffenen Arbeitnehmer:innen der Betriebsrat zu beteiligen.…

08.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law advises Finish Finnfoam Group on the acquisition of the Phonotherm business of insolvent BOSIG Baukunststoffe GmbH

KPMG Law advised Finnfoam Group (Salo/Finland) on the acquisition of the business unit „Phonotherm“ from BOSIG Baukunststoffe GmbH via the newly founded Warmotech GmbH as…

07.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät HEMRO International AG beim Erwerb der Xenia Espresso GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die HEMRO Group, einen weltweit agierenden Hersteller von Kaffeemühlen und Vermahlungstechnologien mit Hauptsitz in Zürich, Schweiz, bei…

04.07.2025 | KPMG Law Insights

BGH stellt Grenzen des Kundenanlagenbegriffs klar

Der BGH hat am 3. Juli 2025 die Gründe seines Beschlusses vom 13. Mai 2025 (Az. EnVR 83/20) veröffentlicht und die mit Spannung erwarteten Präzisierungen…

02.07.2025 | In den Medien

Gastbeitrag von Moritz Püstow zum Sondervermögen für Infrastruktur

500 Milliarden Euro will die Bundesregierung in die Infrastruktur und Klimaneutralität investieren. Das schafft neue Geschäftschancen für die Bauwirtschaft – aber auch Herausforderungen. KPMG Law…

01.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law advised Bosch on the multinational carve-out of the entire product business of Bosch Building Technologies to investor Triton

KPMG Law advises Robert Bosch on the carve-out of the building technologies division’s product business for security and communications technology (Bosch Building Technologies) in more…

27.06.2025 | KPMG Law Insights

Krankenhaus-Sanierung: In drei Stufen aus der Krise

Viele Kliniken sehen kurz- oder mittelfristig ihre Existenz gefährdet. Auch anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens geht es wirtschaftlich schlecht. Unzureichende Vergütungsstrukturen, Personalmangel, Nachwirkungen der Corona-Pandemie und…

27.06.2025 | In den Medien

KPMG Law bei den PMN Awards nominiert

Wir freuen uns über die Nominierung direkt in zwei Kategorien bei den PMN Awards 2025. Im Bereich Geschäftsentwicklung wurde unser Projekt „Verlängerte Werkbank“ nominiert.…

Kontakt

Dr. Gerrit Rixen

Partner
Leiter Kartellrecht und Investitionskontrolle

Luise-Straus-Ernst-Straße 2
50679 Köln

Tel.: +49 221 2716891052
grixen@kpmg-law.com

Dr. Hannes Schwinn

Senior Manager
Rechtsanwalt
Licencié en droit (Lyon III)

Theodor-Heuss-Straße 5
70174 Stuttgart

Tel.: +49 711 781923448
hschwinn@kpmg-law.com

Dr. Daniel Kaut, LL.M.

Partner
Solution Line Head Legal Corporate Services

Bahnhofstraße 30
90402 Nürnberg

Tel.: +49 911 800929952
dkaut@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll