Elektrizitätsverteilernetzbetreiber dürfen bei Netzanschlüssen von Batteriespeichern Baukostenzuschüsse erheben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 15. Juli 2025 entschieden (Az EnVR 1/24). Die Höhe der Baukostenzuschüsse darf nach dem von der Bundesnetzagentur aufgestellten Leistungspreismodell berechnet werden. Dies kann weichreichende Auswirkungen auf die Finanzierung und den Ausbau dieser Technologie haben. In der Welt der erneuerbaren Energien und im Kontext der Energiewende stellt dies einen kleinen Rückschlag dar, da der vorangegangene Beschluss der Vorinstanz Hoffnungen auf eine Abschaffung der Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher geweckt hatte. Dieser Beschluss wurde nun allerdings durch den BGH zurückgewiesen. Wir erläutern die Hintergründe:
Netzbetreiber können die Zahlung eines Baukostenzuschusses einmalig für die dauerhafte Bereitstellung von Anschlussleistung vom Anschlussnehmer verlangen. Der BGH hat in seiner Entscheidung bestätigt, dass Netzbetreiber Baukostenzuschüsse – auch für Batteriespeicher – auf Grundlage des Positionspapiers der Bundesnetzagentur im Bereich von Netzebenen oberhalb der Niederspannung 2009 (BK6p-06-003) erheben dürfen. Dem Baukostenzuschuss soll damit eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion zukommen. Denn je höher der Leistungsbedarf ist, desto teurer wird der Anschluss. Dies soll Anschlussnehmer dazu bewegen, den Netzanschluss entsprechend ihres jeweiligen tatsächlichen Leistungsbedarfs zu beantragen. Die Höhe des Baukostenzuschusses kann regional unterschiedlich ausfallen. Dies hat auch der BGH anerkannt, der ihn als „standortsteuernd“ bezeichnet.
Das Kernthema der Entscheidung ist die Frage, ob der Netzbetreiber gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen hat. Die Erhebung von Baukostenzuschüssen oberhalb der Niederspannung ist nicht gesetzlich verankert, wird aber aus § 17 EnWG abgeleitet. Hiernach werden Netzbetreiber unter anderem zum diskriminierungsfreien Anschluss an ihr Netz verpflichtet. Batteriespeicher verbrauchen den aus dem Netz entnommenen Strom – anders als Letztverbraucher – grundsätzlich nicht (von Speicherverlusten einmal abgesehen). Vielmehr speisen sie den Strom zu einem späteren Zeitpunkt wieder ins Netz ein. Der BGH hat diesen Unterschied anerkannt, das Vorliegen einer Diskriminierung im Vergleich zu Letztverbrauchern jedoch verneint. Die Vorinstanz (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – VI-3 Kart 183/23) sah dies noch anders und erklärte die unveränderte Berechnung des Baukostenzuschusses für Batteriespeicher nach dem Leistungspreismodell als diskriminierend. Nach dem BGH-Beschluss steht nun fest: Batteriespeicher dürfen in Bezug auf die Erhebung von Baukostenzuschüssen weiterhin wie klassische Letztverbraucher behandelt werden.
Der BGH stützt sich in seiner Argumentation auch darauf, dass der Gesetzgeber Batteriespeicher sowohl durch die Freistellung von Netzentgelten als auch steuerlich „in vielfacher Hinsicht privilegiert und fördert“. Anschlusskosten sollen möglichst nicht auf die Netzentgelte umgelegt und schlussendlich von den Letztverbrauchern geschultert werden müssen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Netzentgeltbefreiung gem. § 118 Abs. 6 Satz 1, 3 EnWG lediglich bis 2029 befristet ist und eine Verlängerung der Befreiung derzeit unklar ist. Außerdem soll durch § 118 Abs. 6 Satz 1 EnWG sowie § 5 Abs. 4 StromStG allein eine Doppelbelastung von Batteriespeichern vermieden werden.
Viele Batteriespeicher-Projekte stecken zudem trotz dieser Privilegierungen lange in der Planungsphase. Laut der Battery Charts der RWTH Aachen sind aktuell lediglich 340,4 MWh bei Großspeichern (>1 MWh) in Planung, mit einem prognostizierten Anstieg auf 7.200 MWh bis Ende 2027. Daran wird deutlich, dass die „gesetzgeberische Privilegierung“, auf die sich der BGH stützt, keine echte Förderung ist.
Für Betreiber von Batteriespeicherprojekten gilt es nun, den Baukostenzuschuss in ihre Planung einzupreisen. Da dies eine enorme finanzielle Hürde darstellen kann, wird insbesondere die Standortsuche entscheidend sein. Der Beschluss wirft zudem die Frage auf, ob auch Batteriegroßspeicher von mehr als 100 MW betroffen sind, da sie gerade nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Es bleibt abzuwarten, wie Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur auf die Entscheidung reagieren werden.
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