Suche
Contact
27.07.2022 | KPMG Law Insights

Der Countdown läuft: Nur noch 5 Monate Schrems II Umsetzungsfrist

Die Verwendung der neuen Standardvertragsklauseln für die Datenübermittlung in Drittländer ist für Neuabschlüsse bereits seit dem 27. September 2021 Pflicht. Für die Anpassung bestehender Vertragsbeziehungen auf die neuen Muster räumt der entsprechende Durchführungsbeschluss der EU-Kommission ((EU) 2021/914 KOM) Verantwortlichen noch Zeit bis zum 27. Dezember 2022 ein. Danach müssen auch alle bereits abgeschlossene Standardvertragsklauseln die neuen Anforderungen erfüllen. Ab heute bleiben den Verantwortlichen nur noch fünf Monate Zeit für die finale Umsetzung. Mit einem bloßen Austausch von Formblättern ist dies jedoch nicht getan.

Komplexe Umsetzung

Der Abschluss der neuen Standardvertragsklauseln ist keine bloße Formalie, da sowohl Datenübermittler als auch Datenempfänger zusätzliche Pflichten zu erfüllen haben. Besonders hervorzuheben ist hierbei die Pflicht des Datenübermittlers ein sog. „Transfer Impact Assessment“ (kurz „TIA“) durchzuführen; d.h. eine umfangreiche Risikobewertung der Drittlandübermittlung im Einzelfall. Hierbei gilt es die individuellen Besonderheiten des Rechts im Zielland zu berücksichtigen. Je nach Ergebnis müssen spezielle vertragliche, organisatorische oder technische Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten identifiziert, vereinbart und umgesetzt werden. Da dies für den Datenempfänger zu teils erheblichen Mehraufwänden führen kann, ist eine Fortführung der Beziehung unter bisherigen Konditionen nicht selbstverständlich.

Fokus der Behörden

Die rechtskonforme Umsetzung von Standardvertragsklauseln und die Ergreifung wirksamer Ausgleichsmaßnahmen befinden sich zurzeit im Fokus der behördlichen Aufsichtstätigkeit. So haben mittlerweile die Datenschutzaufsichtsbehörden Frankreichs, Österreichs und Italiens angeführt, dass die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen eines Suchmaschinen-Anbieters beim Einsatz seines Analyse-Tools nicht ausreichen, um ein angemessenes Datenschutzniveau zu gewährleisten. Den betroffenen Verantwortlichen wurde der Einsatz des Analyse-Tools untersagt. Die festgestellten Probleme dürften in ähnlicher Form auch bei anderen US-Anbietern bestehen. Daneben führen die Datenschutzbehörden der Länder Berlin, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Bayern derzeit eine koordinierte Prüfung der Auftragsverarbeitungsverträge von Webhostern durch. Der hierfür eingesetzte Fragebogen enthält auch einen Abschnitt über den Drittlandtransfer und erfragt, welche Version der Standardvertragsklauseln dabei genutzt wird.

Haftungsrisiken

Die Verwendung bisheriger Muster ist nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht mehr gestattet und würde einen Verstoß gegen Art. 44 und 46 der Datenschutz-Grundverordnung darstellen. Dies kann insbesondere die Untersagung der entsprechenden Datenverarbeitung sowie Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes oder 20.000.000 Euro nach sich ziehen. Dabei ist der jeweils höhere Betrag maßgeblich. Außerdem drohen Schadensersatzansprüche von Betroffenen und gegebenenfalls Abmahnungen von Wettbewerbern. Nicht zu vernachlässigen ist dabei, dass die Umsetzung der neuen Vorgaben – bedingt durch die datenschutzrechtlichen Transparenzpflichten – für Dritte ohne größeren Aufwand feststellbar ist, wodurch für Verantwortliche die Gefahr wächst, Ziel solcher Maßnahmen zu werden.

Fazit

Verantwortliche, die bisher nicht mit der Aktualisierung eingesetzter Standardvertragsklauseln begonnen haben, sollten dies spätestens jetzt tun. Oftmals besteht eine Vielzahl solcher Verträge und jeder einzelne davon muss – zusätzlich zur Erstellung eines TIAs – individuell neu aufgesetzt und ausgehandelt werden. Der Anpassungsprozess ist mehrschrittig und sollte hinsichtlich seiner Komplexität nicht unterschätzt werden. Eine verspätete Umsetzung ist leicht erkennbar und stellt ein hohes Haftungsrisiko dar, welches durch frühzeitiges Handeln vermieden werden kann.

Explore #more

23.07.2026 | In den Medien

Statement von KPMG Law Experten im Südwestrundfunk (SWR) zum GKV-Spargesetz

In der TV-Sendung  SWR Aktuell Rheinland-Pfalz kommentiert KPMG Law Krankenhaus-Experte Harald Maas das GKV-Spargesetz und den wachsenden wirtschaftlichen Druck auf Krankenhäuser. Der Beitrag ist frei

21.07.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag in SpringerProfessional: Geopolitische Supply-Chain-Risiken strategisch meistern

Globale Lieferketten und internationale Geschäftsmodelle stehen unter Druck wie lange nicht mehr: Geopolitische Spannungen, industriepolitische Programme und ein verschärftes Außenwirtschaftsrecht verändern die Spielregeln in rasantem…

17.07.2026 | KPMG Law Insights

Neues Verpackungsdurchführungsgesetz verschärft Pflichten für Unternehmen

  Co-Autorin: Séverine Sieprath, Director Audit, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft   Das Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG), mit dem das deutsche Recht…

17.07.2026 | KPMG Law Insights

Aktionsplan gegen Steuerkriminalität: Strafbefreiende Selbstanzeige soll abgeschafft werden

Steuer- und Finanzkriminalität soll in Deutschland künftig konsequenter verfolgt werden. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig haben am 16. Juli 2026 einen 26…

15.07.2026 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag im DVNW Vergabeblog: § 97a GWB: Leichte Erleichterung für Gesamtvergaben

Am 1. Juli 2026 ist das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge – kurz das Vergabebeschleunigungsgesetz – in Kraft getreten. Eine zentrale Neuerung ist …

15.07.2026 | In den Medien

KPMG Law Statement in der tagesschau: Recycelte Baustoffe trotz Knappheit kaum im Einsatz

Kies, Sand und Schotter werden knapp und teurer. Recycling-Baustoffe könnten helfen. Doch trotz ausgereifter Technik gibt es vor allem bei öffentlichen Projekten große Hürden. Preissprünge…

15.07.2026 | In den Medien

KPMG Law Statement im private banking Magazin: So plant die EZB den digitalen Euro

Die Bankenbranche erwartet die Entscheidung der EZB, welche Institute beim Pilotprojekt für den digitalen Euro zum Zug kommen. Aus Deutschland bewarben sich die Deutsche Bank,…

09.07.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Versicherungsmagazin: D&O-Versicherung – Rechtlicher Schutzschirm in stürmischen Zeiten

Haftungsrisiken für Führungskräfte nehmen spürbar zu: Neue regulatorische Anforderungen wie NIS-2, CSRD und das Lieferkettengesetz erhöhen die Verantwortung von Geschäftsleitern und Vorständen. Der Beitrag von

02.07.2026 | KPMG Law Insights

Einwurfeinschreiben bietet keinen sicheren Zugangsnachweis mehr – diese Alternativen gibt es

Das Einwurfeinschreiben im Rahmen der elektronischen Dokumentation begründet nicht mehr den Anscheinsbeweis für den Zugang eines Schriftstücks. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden…

02.07.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises Prinzhorn Group on the acquisition of German Stora Enso sites

KPMG Law  has advised Mosburger GmbH, a company of Dunapack Packaging and part of the Austrian Prinzhorn Group, on the acquisition of Stora Enso’s German…

Kontakt

Francois Heynike, LL.M. (Stellenbosch)

Partner
Leiter Technologierecht

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49-69-951195770
fheynike@kpmg-law.com

Miriam Oussalah

Senior Manager

Münzgasse 2
04107 Leipzig

Tel.: +49 341 22572-500
moussalah@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll