Die Verwendung der neuen Standardvertragsklauseln für die Datenübermittlung in Drittländer ist für Neuabschlüsse bereits seit dem 27. September 2021 Pflicht. Für die Anpassung bestehender Vertragsbeziehungen auf die neuen Muster räumt der entsprechende Durchführungsbeschluss der EU-Kommission ((EU) 2021/914 KOM) Verantwortlichen noch Zeit bis zum 27. Dezember 2022 ein. Danach müssen auch alle bereits abgeschlossene Standardvertragsklauseln die neuen Anforderungen erfüllen. Ab heute bleiben den Verantwortlichen nur noch fünf Monate Zeit für die finale Umsetzung. Mit einem bloßen Austausch von Formblättern ist dies jedoch nicht getan.
Komplexe Umsetzung
Der Abschluss der neuen Standardvertragsklauseln ist keine bloße Formalie, da sowohl Datenübermittler als auch Datenempfänger zusätzliche Pflichten zu erfüllen haben. Besonders hervorzuheben ist hierbei die Pflicht des Datenübermittlers ein sog. „Transfer Impact Assessment“ (kurz „TIA“) durchzuführen; d.h. eine umfangreiche Risikobewertung der Drittlandübermittlung im Einzelfall. Hierbei gilt es die individuellen Besonderheiten des Rechts im Zielland zu berücksichtigen. Je nach Ergebnis müssen spezielle vertragliche, organisatorische oder technische Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten identifiziert, vereinbart und umgesetzt werden. Da dies für den Datenempfänger zu teils erheblichen Mehraufwänden führen kann, ist eine Fortführung der Beziehung unter bisherigen Konditionen nicht selbstverständlich.
Fokus der Behörden
Die rechtskonforme Umsetzung von Standardvertragsklauseln und die Ergreifung wirksamer Ausgleichsmaßnahmen befinden sich zurzeit im Fokus der behördlichen Aufsichtstätigkeit. So haben mittlerweile die Datenschutzaufsichtsbehörden Frankreichs, Österreichs und Italiens angeführt, dass die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen eines Suchmaschinen-Anbieters beim Einsatz seines Analyse-Tools nicht ausreichen, um ein angemessenes Datenschutzniveau zu gewährleisten. Den betroffenen Verantwortlichen wurde der Einsatz des Analyse-Tools untersagt. Die festgestellten Probleme dürften in ähnlicher Form auch bei anderen US-Anbietern bestehen. Daneben führen die Datenschutzbehörden der Länder Berlin, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Bayern derzeit eine koordinierte Prüfung der Auftragsverarbeitungsverträge von Webhostern durch. Der hierfür eingesetzte Fragebogen enthält auch einen Abschnitt über den Drittlandtransfer und erfragt, welche Version der Standardvertragsklauseln dabei genutzt wird.
Haftungsrisiken
Die Verwendung bisheriger Muster ist nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht mehr gestattet und würde einen Verstoß gegen Art. 44 und 46 der Datenschutz-Grundverordnung darstellen. Dies kann insbesondere die Untersagung der entsprechenden Datenverarbeitung sowie Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes oder 20.000.000 Euro nach sich ziehen. Dabei ist der jeweils höhere Betrag maßgeblich. Außerdem drohen Schadensersatzansprüche von Betroffenen und gegebenenfalls Abmahnungen von Wettbewerbern. Nicht zu vernachlässigen ist dabei, dass die Umsetzung der neuen Vorgaben – bedingt durch die datenschutzrechtlichen Transparenzpflichten – für Dritte ohne größeren Aufwand feststellbar ist, wodurch für Verantwortliche die Gefahr wächst, Ziel solcher Maßnahmen zu werden.
Fazit
Verantwortliche, die bisher nicht mit der Aktualisierung eingesetzter Standardvertragsklauseln begonnen haben, sollten dies spätestens jetzt tun. Oftmals besteht eine Vielzahl solcher Verträge und jeder einzelne davon muss – zusätzlich zur Erstellung eines TIAs – individuell neu aufgesetzt und ausgehandelt werden. Der Anpassungsprozess ist mehrschrittig und sollte hinsichtlich seiner Komplexität nicht unterschätzt werden. Eine verspätete Umsetzung ist leicht erkennbar und stellt ein hohes Haftungsrisiko dar, welches durch frühzeitiges Handeln vermieden werden kann.
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