Suche
Contact
31.07.2020 | KPMG Law Insights

Datentransfer nach dem Urteil des EuGH vom 16. Juli 2020 C-311/18 („Schrems II“)

Der EuGH hat im Verfahren Schrems II am 16.07.2020 ein Urteil gefällt, das weitreichende Folgen für den internationalen Datentransfer hat:

  • Das EU – U.S. Privacy Shield ist unwirksam und kann nicht mehr für den Datentransfer in die USA genutzt werden. Es gibt keine Schonfrist.
  • Die EU –Standardvertragsklauseln („SCC“) sind zwar weiterhin wirksam, die Vertragsparteien müssen aber prüfen, ob im Empfängerland gesetzliche Regelungen bestehen, die eine Einhaltung der SCC beschränken und ob ggf. durch ergänzende Regelungen ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet werden kann. Dasselbe gilt für bereits genehmigte Binding Corporate Rules („BCR“).
  • Die Aufsichtsbehörden haben des Recht, Datentransfers auch aufgrund der SCC zu verbieten, soweit im Einzelfall die mit den SCC getroffenen Regelungen nicht eingehalten werden (können).

Der Europäische Datenschutzausschuss „EDPD/EDSA“ kündigt in seinen FAQs, Stand 23. Juli 2020, an, dass er Hinweise zu den ergänzenden Maßnahmen für die SCC geben wird. Es könne sich um rechtliche, technische oder organisatorische Maßnahmen handeln. Für die USA dürften nach den Feststellungen des EuGH nur Maßnahmen in Betracht kommen, die einen Zugriff der US-Behörden ohne Rechtmäßigkeitsprüfung nach den Grundsätzen der DSGVO technisch verhindern, oder den Betroffenen die Möglichkeit einräumen, effektiven Rechtsschutz in den USA zu suchen.

Dem EDPD/EDSA folgend besteht derzeit folgende Empfehlung zum Umgang mit Datentransfers in Drittländer:

  1. Datentransfer in die USA auf der Grundlage des EU-U.S. Privacy Shield nicht fortsetzen. Prüfen, ob der Datentransfer auf eine andere Rechtsgrundlage, z.B. die SCC, umgestellt werden kann oder ob ein Ausnahmetatbestand nach Art. 49 DSGVO vorliegt.
  2. Beim Datentransfer in die USA und andere Drittländer auf der Grundlage von SCC müssen Datenempfänger in den Drittländern prüfen, ob sie in ihrem Land die SCC einhalten können und die Datenexporteure in der EU informieren. Dasselbe gilt für BCR. Alle Datenexporteure in der EU sollten daher unverzüglich ihre Datenempfänger in Drittländern anschreiben und um entsprechende Auskunft bitten. Für die USA muss keine Auskunft mehr eingeholt werden, da das Urteil des EuGH bereits alle Informationen enthält.
  3. Wenn der Datenempfänger im Drittland erklärt, dass er die SCC nicht einhalten kann oder keine Auskunft erteilt, müssen beide (Datenexporteur und Datenimporteur) prüfen, ob die Sicherheitslücke durch ergänzende rechtliche, technische oder organisatorische Maßnahmen geschlossen werden kann und diese Maßnahmen in einer Änderungsvereinbarung zu den geschlossenen SCC vereinbaren.
  4. Wenn der Datenempfänger im Drittland die SCC nicht einhalten kann, die Sicherheitslücke nicht durch ergänzende Maßnahmen geschlossen werden kann und Art. 49 DSGVO nicht greift, sind die Daten in die EU zu verlagern. Wenn das nicht möglich ist, ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren.

Wir unterstützen Sie gern, z.B. bei der

  • Analyse Ihrer Leistungsbeziehungen zu Datenempfängern in Drittländern mit Blick auf etwaigen Anpassungsbedarf
  • daraufhin erforderlichen Ergänzungen der SCC
  • Analyse der Rechtslage in den Drittländern, sowie bei
  • Beantwortung von Anfragen oder Anordnungen von Datenschutzbehörden

Weitere Informationen zur Umsetzung des EuGH Urteils „Schrems II“ in den Drittländern, insbesondere in den USA, geben wir Ihnen in unseren 2 Webinar-Reihen, auf Deutsch gemeinsam mit den Experten der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und auf Englisch gemeinsam mit unseren Anwaltskollegen der Nelson Mullins Riley & Scarborough LLP in den USA, sowie mit unseren Anwaltskollegen aus anderen Ländern, geplant Ende August 2020.

Explore #more

12.01.2025 | In den Medien

Podcast zur EU-Entwaldungsverordnung

Entwaldung und Waldschädigung nehmen weltweit mit besorgniserregender Geschwindigkeit zu. Sie sind eng mit der globalen Klimakrise und dem Verlust von Artenvielfalt verknüpft – das sind…

09.01.2025 | In den Medien

KPMG Law stärkt den Bereich Legal Transformation Managed Services und Legal Corporate Services mit zwei neuen Senior Managerinnen

KPMG Law hat sich zum 1. Januar mit Jana Sichelschmidt im Bereich Transformation Managed Services und mit Dr. Michaela Lenk im Bereich Corporate Services verstärkt.…

07.01.2025 | KPMG Law Insights

Grundsteuer als Betriebskosten: Drei aktuelle Fragen und Antworten

Als Teil der Betriebs- und Nebenkosten kann die für eine vermietete Wohn- oder Gewerbeimmobilie erhobene Grundsteuer regelmäßig an Mieterinnen und Mietern weiterberechnet werden. Zum 1. …

07.01.2025 | KPMG Law Insights

Digitalisierung und Kooperationen – diese Maßnahmen sollten Kommunen im Haushalt einplanen

Mit Maßnahmen der Digitalisierung und mit Kooperationen können Kommunen langfristig erhebliche Kosten und auch Personal sparen. Auch wenn das Geld gerade knapp ist, sollten die…

06.01.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law hat die Flexfy GmbH bei der Ausgründung aus der DAW SE sowie einer anschließenden Finanzierungsrunde beraten

Die DAW SE hat im Rahmen eines Innovationsprogramms einen elektrisch leitfähigen und magnetischen Wandaufbau entwickelt, der eine flexible und neuartige Nutzung von Wänden ermöglicht („FLEXFY…

06.01.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law begleitet den Verkauf der Käppler & Pausch GmbH

Gabriel Pausch, der Mitgründer und Hauptgesellschafter der Käppler & Pausch GmbH, ein Systemlieferant für Metallbaugruppen sowie Metall- und Blechverarbeitung mit 160 Mitarbeitern in Neukirch/Lausitz, hat…

03.01.2025 | In den Medien

Interview in der Betrieb zum EU-Geldwäschepaket und seine Auswirkungen

Das EU-Geldwäschepaket harmonisiert die Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfungsregeln in Europa, bringt neue Maßnahmen wie Bargeld-Obergrenzen von 10.000 €, Identifizierungspflichten ab 3.000 € und eine neue zentrale…

02.01.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement im eMagazin Immobilienanwälte: Beim Markenschutz trifft Kreativität auf Recht

Four Frankfurt, Elbtower, Vonovia: Hinter Immobilienprojekten und -firmen stehen millionen- oder gar milliardenschwere Konstrukte. Um sich mit ihren Angeboten und Dienstleistungen aus der Masse abzuheben,…

20.12.2024 | KPMG Law Insights

Die EU-Verpackungsverordnung macht strenge Vorgaben für Verpackungen

Die EU hat die Verpackungsverordnung verabschiedet. Nachdem das Europäische Parlament bereits am 24. April 2024 den Entwurf der Kommission angenommen hatte, haben am 16. Dezember…

20.12.2024 | Dealmeldungen

KPMG und KPMG Law begleiteten Veräußerung der circular Informationssysteme an die teccle group

Zusammen mit den Corporate Finance/M&A-Beratern der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) beriet die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) die Gesellschafter der circular Informationssysteme GmbH (circular)…

Kontakt

Dr. Konstantin von Busekist

Managing Partner
Leiter Global Compliance Practice
KPMG Law EMA Leader

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597123
kvonbusekist@kpmg-law.com

Sebastian Hoegl, LL.M. (Wellington)

Senior Manager
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
LL.M. (Wellington)

Heinrich-von-Stephan-Straße 23
79100 Freiburg im Breisgau

Tel.: +49 761 769999-20
shoegl@kpmg-law.com

Maik Ringel

Senior Manager

Münzgasse 2
04107 Leipzig

Tel.: +49 341 22572563
mringel@kpmg-law.com

© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll