Suche
Contact
30.11.2021 | KPMG Law Insights

BIM bei der Vergabe von Projektsteuerungs- und Planungsleistungen

Building Information Modeling (kurz „BIM“) ist bei der Realisierung von Bauprojekten nicht mehr wegzudenken. Das digitale Erfassen und Fortschreiben von Planungsdaten bietet gegenüber der konventionellen Planungsmethode für Projektsteuerer, Planer, Bauunternehmer und spätere Nutzer erhebliche Vorteile. Mit Hilfe des digitalen Zwillings werden die Herausforderungen des Projekts frühzeitig erkannt und Lösungen gefunden. Das führt zu mehr Kosten- und Terminsicherheit bei der Bauausführung und einem wirtschaftlichen Betrieb des Objektes.

Im Idealfall findet die Entscheidung für eine Projektrealisierung mit BIM ganz zu Beginn in der Konzeptionsphase bzw. „Projektphase 0“ statt. So wird sichergestellt, dass die Besonderheiten einer Planung und Realisierung mit BIM von vornherein in allen Vertragsverhältnissen Berücksichtigung finden kann und die am besten geeigneten Partner für das Bauprojekt gefunden werden können.

Bei der Vergabe von Projektsteuerungs- und Planungsleistungen beeinflusst BIM ganz erheblich die Festlegung der Eignungs-, Auswahl- und Wertungskriterien im Vergabeverfahren. Nur so führt der Vergabeprozess auch zu einem für ein BIM-Projekt geeigneten Vertragspartner. Bei der vertraglichen Umsetzung ist darauf zu achten, die BIM-spezifischen Projektanforderungen einheitlich über standardisierte „Besondere Vertragsbedingungen BIM“ (kurz „BIM BVB“) in sämtliche Einzelverträge aufzunehmen. Die vom Bauherrn gewünschten BIM Anwendungsfälle sind mit allen Projektbeteiligten zu vereinbaren, um deren gemeinsame Errichtung sicherzustellen.

I. Grundsätze der Vertragsgestaltung für ein BIM-Projekt

Die wichtigste Nachricht vorweg: BIM stellt für die Vertragsgestaltung schon lange keine unüberwindbare Hürde mehr dar. Die im Zusammenhang mit BIM von juristischer Seite immer wieder in den Vordergrund gerückten Haftungs-, Versicherungs- und Leistungsabgrenzungsfragen sind allesamt gut zu bewältigen und sollten bei der Entscheidung des Bauherren für oder gegen BIM keine zentrale Rolle spielen.

Zu achten ist darauf, bei der Ausgestaltung der Einzelverträge für sämtliche Projektbeteiligte gleichlautende BIM-BVB aufzunehmen. Hierfür gibt es mittlerweile gute Muster, die allerdings mit Unterstützung eines mit BIM gut vertrauten Juristen und des für das Projekt verantwortlichen BIM-Managers auf die Bedürfnisse des jeweiligen Bauvorhabens angepasst werden sollten.

Neben den BIM-BVB sollten auch die speziell für das Projekt erstellten Auftraggeber-Informations-Anforderungen (AIA), die einem Lastenheft vergleichbar sind, als fixer Vertragsbestandteil in alle Verträge aufgenommen werden. Abgelöst werden sie in späteren Projektphasen vom gemeinsam entwickelten BIM-Abwicklungsplan (BAP), in dem u.a. definiert wird, wer die geforderten Informationen in welcher Form bereitstellt und wie die Ziele der AIA von jedem Projektbeteiligten zu erreichen sind. Er ist für alle Beteiligten im Planungsprozess verbindlich und einem Pflichtenheft vergleichbar.

II. Projektsteuerungsverträge für BIM-Projekte

Die klassischen Leistungsbilder für Projektsteuerer wurden in den letzten Jahren auf der Grundlage der in Pilotprojekten gewonnenen Erfahrungen um BIM-spezifische Leistungen ergänzt.

Mit dem AHO Heft Nr. 9, Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft – Standards für Leistung und Vergütung, Stand März 2020, gibt es in Kapitel 6.1 und 6.2 vorformulierte BIM-Leistungsbilder. Diese sind eine gute Grundlage, sollten aber stets auf das konkrete Projekt abgestimmt werden. Wie ein Projektsteuerungsvertrag unter Berücksichtigung von BIM gestaltet werden könnte, ist nachfolgend dargestellt:

Dass der Projektsteuerer gleichzeitig – neben den auf BIM angepassten Grundleistungen der Projektsteuerung – auch mit den besonderen Leistungen des „BIM-Management“ beauftragt wird, ist keineswegs zwingend. Diese Leistungen können auch unabhängig von der Projektsteuerung von einem Dritten, etwa einen auf BIM spezialisierten Berater, erbracht werden. Häufig ist das sogar die bessere Lösung, insbesondere wenn der Bauherr über mehrere Projekte hinweg eine übergeordnete BIM-Strategie entwickelt und projektübergreifend zu BIM beraten werden möchte.

III. Planungsverträge für BIM-Projekte

Auch für Planungsleistungen gibt es mittlerweile auf die speziellen Anforderungen eines BIM-Projektes angepasste Leistungsbilder.

Mit dem AHO Heft Nr. 11, Leistungen Building Information Modeling – Die BIM-Methode im Planungsprozess der HOAI, Stand Januar 2019, ist eine gute Grundlage verfügbar. Auch diese Leistungsbilder sollten stets auf das konkrete Projekt abgestimmt werden. Daneben sind in den Anlagen zur HOAI 2021 noch besonderen Leistungen des BIM anwendenden Planers vorgesehen. Den Aufbau eines Planungsvertrages für BIM-Projekte verdeutlicht nachfolgende Grafik.

IV. Eignungs-, Auswahl- und Wertungskriterien

Ist die Entscheidung für ein Projekt mit BIM getroffen, ist es unbedingt zu empfehlen, die Eignungs-, Auswahl- und Wertungskriterien BIM-spezifisch zu definieren.

Die Mindeststandards für die Eignung können etwa über Referenzprojekte, die ebenfalls mit der Methode BIM realisiert wurden, abgefragt werden. Dabei bieten die Teilleistungen der Leistungsbilder nach AHO Heft Nr. 9 und Nr. 11 mögliche Abstufungen für die Auswahlkriterien mit Blick auf die Referenzen des Unternehmens. So könnten bei der Ausschreibung von Projektsteuerungsleistungen Referenzen zu den Grundleistungen mit BIM einen Mindeststandard darstellen, während Referenzen zu den besonderen Leistungen, insbesondere zum BIM-Management, Auswahlkriterien bilden können. Über persönliche Referenzen der Projektbeteiligten können die verschiedenen Leistungsbilder nach AHO Heft Nr. 9 und Nr. 11 im Rahmen der Wertung berücksichtigt werden

Für die Vergabe von Planungsleistungen gilt das gleichermaßen: Während die Eignungskriterien über Unternehmensreferenzen zu vergleichbaren Projekten unter Zugrundelegung der BIM-modifizierten Leistungsbilder nach AHO Heft 11 abgefragt werden können, können Abstufungen im Rahmen der Auswahl unter den geeigneten Bewerber über die Anlagen zur HOAI vorgenommen werden. Persönliche Referenzen der Projektbeteiligten zu Projekten unter Anwendung der Leistungen nach AHO Heft 11 und den Anlagen zur HOAI ermöglichen die BIM-Erfahrung bei der Wertung zu berücksichtigen.

V. Fazit

Die passende Vertragsgestaltung für BIM-Projekte lässt sich gut bewältigen und sollte keine Hürde bei der Entscheidung für die Anwendung von BIM darstellen. Der Markt für Projektsteuerungs- und Planungsleistungen hat sich auf die besonderen BIM-Anforderungen eingestellt und mit den AHO Heften Nr. 9 und Nr. 11 existieren gute Grundlagen für vertragliche Leistungsbilder. Diese sind jedoch nicht verpflichtend und nicht in jedem Fall zweckmäßig oder wirtschaftlich. Welche konkreten Inhalte im jeweiligen Projekt für Leistungsbilder, BIM-BVB, AIA und BAP sinnvoll sind, sollte stets projektspezifisch entschieden werden.

Bei Fragen zu der vertraglichen und vergaberechtlichen Umsetzung sprechen Sie uns gerne an.

Explore #more

28.03.2024 | PR-Veröffentlichungen

Gastbeitrag im Recycling Magazin: Neue EU-Verpackungsverordnung auf der Zielgeraden?

Am 4. März 2024 haben Rat und Vertreter des Europäischen Parlaments eine vorläufige Einigung erzielt, um Verpackungen nachhaltiger zu gestalten und Verpackungsabfälle in der EU…

27.03.2024 | PR-Veröffentlichungen

Gastbeitrag in der ESGZ: Neue Due-Diligence-Pflichten für Unternehmen

In der Märzausgabe der ESGZ (S.13 ff.) findet sich ein Gastbeitrag von KPMG Law Experten Anne Gillig und Thomas Uhlig zur EU-Entwaldungsverordnung. Am 31.05.2023 wurde…

27.03.2024 | KPMG Law Insights

EU-Gebäuderichtlinie: Lebenszyklus-Treibhauspotenzial wird relevant

Das EU-Parlament hat am 12. März 2024 der Novelle der EU-Gebäuderichtlinie zugestimmt. Die Richtlinie verpflichtet Mitgliedstaaten und mittelbar auch Bauherren und Bauunternehmen, bei neuen Gebäuden…

27.03.2024 | KPMG Law Insights

Für Nachhaltigkeitsvereinbarungen gilt das Kartellverbot

Die EU möchte klimaneutral werden. Allein über rechtliche Vorgaben gelingt das nicht. Sie ist auf die Mithilfe der Wirtschaft angewiesen. Wenn Unternehmen sich zur gemeinsamen…

19.03.2024 | Business Performance & Resilience, KPMG Law Insights

CSDDD: Einigung über die EU-Lieferkettenrichtlinie

Die EU-Mitgliedsstaaten haben sich am 15. März 2024 auf die CSDDD, die EU-Lieferkettenrichtlinie geeinigt. Deutschland hat sich bei der Abstimmung enthalten. Unterhändler des EU-Parlaments und…

19.03.2024 | KPMG Law Insights

Der AI Act kommt: EU möchte Risiken von KI in den Griff bekommen

Am 13. März 2024 hat das EU-Parlament dem AI Act zugestimmt und damit den Weg freigemacht für das weltweit erste Gesetz zur Regulierung künstlicher Intelligenz…

18.03.2024 | Business Performance & Resilience, PR-Veröffentlichungen

Gastbeitrag in der Börsen-Zeitung: Die Foreign Subsidies Regulation ist vor allem ein Compliance-Thema

In der Ausgabe vom 15. März 2024 der Börsen-Zeitung findet sich ein Gastbeitrag von KPMG Law Experte Jonas Brueckner. Die EU-Verordnung über Drittstaatensubventionen wird…

15.03.2024 | PR-Veröffentlichungen

Gastbeiträge in der ZURe zu den Themen ESG, Metaverse und KI

In der Ausgabe vom 13. März 2024 der ZURe findet sich ein Gastbeitrag von der KPMG Law Expertin Anne-Kathrin Gillig zum Thema ESG und die…

14.03.2024 | Business Performance & Resilience, PR-Veröffentlichungen

Gastbeitrag im Deutschen AnwaltSpiegel: Die „Foreign Subsidies Regulation“ und Unternehmen

In der Ausgabe vom 13. März 2024 des Deutschen AnwaltSpiegel findet sich ein Gastbeitrag von KPMG Law Experte Jonas Brueckner. Unternehmen, die von Mitgliedstaaten…

13.03.2024 | KPMG Law Insights

Bereit für DORA? Diese Vertragsanpassungen sind notwendig

Ab dem 17. Januar 2025 müssen Finanzunternehmen und weitere Dienstleister den Digital Operational Resilience Act (DORA) beachten. DORA soll die Vorschriften für IT-Systeme im Finanzsektor…

Kontakt

Dr. Torsten Göhlert

Partner

Galeriestraße 2
01067 Dresden

tel: +49 351 21294423
tgoehlert@kpmg-law.com

© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll