Suche
Contact
04.03.2019 | KPMG Law Insights

Beteiligungen an Start-Ups – Chancen und Hürden

Beteiligungen an Start-Ups – Chancen und Hürden

Etablierte Unternehmen – sogenannte Corporates – können sich über die Beteiligung an einem Start-Up innovative Technologien und neue Geschäftsfelder erschließen. Doch Achtung: Start-Up-Beteiligungen unterscheiden sich in mehreren Punkten von anderen M&A-Aktivitäten. Wer mit einem Standard-Ansatz ins Rennen geht, nimmt unnötige Hürden in Kauf.

Das typische Start-Up ist dynamisch, innovativ und risikofreudig. Viele dieser jungen Unternehmen setzen auf Technologien wie künstliche Intelligenz, autonomes Fahren, Data & Analytics, Industrie 4.0, Blockchain oder Virtual Reality. Sie entwickeln Anwendungen zur Marktreife und bauen Geschäftsfelder auf, die Corporates noch nicht besetzen. Für diese können Start-ups deshalb einen attraktiven Kooperationspartner darstellen, häufig in Kombination mit einer finanziellen Beteiligung.

Wenn viele Corporates sich dennoch mit ihrem Engagement bei Start-Ups zurückhalten, dann liegt das zum Teil daran, dass sie sich auf Neuland vorwagen müssen. Start-Up-Beteiligungen unterscheiden sich in Vorbereitung und Durchführung von anderen M&A-Prozessen. Nur wer die spezifischen Herausforderungen kennt, wird sie meistern und den angestrebten Erfolg erzielen.

Due Diligence – eigene Schwerpunkte

Bei der Beteiligung an einem Start-Up muss die Due Diligence besondere Schwerpunkte setzen. Dies aus vier Gründen:

• Start-ups konzentrieren sich in der Regel auf ein dynamisches Wachstum. Probleme werden pragmatisch und mit möglichst geringem Beratungsaufwand gelöst. Daher können erhebliche unerkannte Risiken bestehen. Diese sollten vor der Transaktion aufgedeckt werden.
• Das Geschäftsmodell ist häufig auf eine einzige Technologie beschränkt. Verfügt das Start-up nicht über sämtliche Rechte an dieser Technologie oder steht ihm nicht das alleinige Recht zur vollumfänglichen wirtschaftlichen Ausnutzung dieser Technologie zu, so fehlt die für die Investition erforderliche Basis. Ähnlich erhebliche Auswirkungen können bestehen, wenn das innovative Geschäftsmodell regulatorische Anforderungen missachtet, etwa öffentlich-rechtliche Genehmigungen fehlen (zum Beispiel eine Banklizenz) oder gesetzliche Beschränkungen übergangen werden (zum Beispiel im Bereich Datenschutz).
• Das Budget für die Due Diligence ist meist kleiner als bei anderen M&A-Transaktionen. Trotz der Risikogeneigtheit der Investition muss der Berater seine Due Diligence daher beschränken. Dies setzt ein gutes Maß an Erfahrung und eine kooperative Zusammenarbeit während der Due Diligence mit Mandant und Gründern voraus.
• Gründer geben in den Transaktionsverträgen zwar Garantien zum Status des Unternehmens ab. Anders als bei M&A-Transaktionen sind diese aber – wenn es hart auf hart kommt – häufig wenig werthaltig.

Einbindung der Gründer – Beteiligung versus Übernahme

Bei einer Komplettübernahme besteht die Versuchung, das Start-Up in das übernehmende Unternehmen zu integrieren und zu assimilieren. Die Gründer werden dann zu normalen Angestellten und verlieren ihre bisherige – unternehmerisch geprägte – Stellung. Dieser Rollenwechsel entspricht typischerweise nicht ihrem Selbstverständnis und kann dem operativen Erfolg des Investments schaden.

In den meisten Fällen gehen Corporates deshalb nur eine Minderheitsbeteiligung ein, die den Gründern größeren Entscheidungsspielraum und unternehmerischen Anreiz belässt. Den nötigen Einfluss auf die Entscheidungsfindung kann der Corporate sich über qualifizierte Mehrheitserfordernisse sichern, die ihm Mitspracherechte in der Gesellschafterversammlung und Zustimmungsvorbehalte für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen einräumen. Damit gestaltet er die Corporate Governance des Start-Ups aktiv mit.

Da der Corporate seinen Anteil gerade an Start-Ups in der Regel mittel- bis langfristig nutzen möchte, muss er sich dagegen absichern, dass die Gründer das Start-up verlassen oder gegen Vereinbarungen verstoßen. Das erreicht der Corporate mit einer sogenannten Vesting Vereinbarung. Dies sind vertragliche Regelungen, die den Gründer verpflichten, seine Anteile an dem Start-up auf den Corporate zu übertragen, sollte der Gründer vorzeitig ausscheiden oder Vereinbarungen verletzen. Je nach Länge der Tätigkeit des Gründers für das Start-up nimmt die Summe der durch den Gründer zu(rück) (zu) übertragenden Geschäftsanteile ab.

Der Zeitplan – Kooperation statt Exit

Im Gegensatz zu Venture Capital Funds oder Business Angels beteiligt sich ein Corporate an einem Start-Up meist mit einem langen Atem. Typischerweise verfolgt er kein kurzfristiges Gewinninteresse, sondern möchte auf Dauer mit dem Start-Up zusammenarbeiten und dessen Kreativität, Dynamik und Technologie für sich nutzen.

Ein Corporate strebt daher keinen Exit nach drei bis fünf Jahren an, sondern vereinbart meist vertraglich eine längerfristige Kooperation mit dem Start-Up. Je nach Geschäftsmodell kommen hier F&E-, Lizenz-, Liefer- und Vertriebsverträge in Betracht. Aus Sicht des Corporates handelt es sich oft um das zentrale Element der Investition, das sinnvollerweise durch andere Regelungen wie Vorkaufsrechte oder Call-Optionen abgesichert wird. Das ist auch im Interesse der Gründer, die neben frischem Kapital oft auch Know-how und Marktzugang benötigen und dabei ebenfalls einen langen Zeithorizont verfolgen.

Explore #more

29.08.2025 | In den Medien

Statement von Ulrich Keunecke zum Infrastrursondervermögen in Politico

KPMG Law Finanzexperte Ulrich Keunecke erklärt, wie das Sondervermögen Infrastruktur mit Kapital von Privatanlegern gehebelt werden kann. Sie finden den Beitrag in Politico (PayWall). „Wenn…

25.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät APELOS im Rahmen der Refinanzierung und dem Kauf einer Praxisgruppe mit rund 50 Praxisstandorten.

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die APELOS Therapie GmbH, eine führende Therapiepraxisgruppe in Deutschland, im Rahmen…

15.08.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in Die-Stiftung.de zum Thema Stiftungsregister – Der lange Weg zur digitalen Ordnung

Das Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform am 1. Juli 2023 markiert einen Wendepunkt im deutschen Stiftungswesen. Die Liste der nicht unumstrittenen Änderungen ist lang und soll auch…

14.08.2025 | KPMG Law Insights

Elektromobilität in der Logistik – rechtliche Herausforderungen

Um ihren CO2-Ausstoß zu verringern, setzt die Logistikbranche immer mehr auf Elektromobilität. Nicht nur die ESG-Regulatorik wie die Berichtspflichten sind die Ursache hierfür, auch…

07.08.2025 | KPMG Law Insights

NIS2: So müssen sich Energieversorger vor Cyberangriffen schützen

Im Juli 2025 meldete der Militärische Abschirmdienst Medienberichten zufolge einen deutlichen Anstieg von Ausspähversuchen und Störmaßnahmen durch den russischen Geheimdienst. Dass auch die deutsche Energieinfrastruktur…

06.08.2025 | KPMG Law Insights

Steueroasen: Wenn Geschäftsbeziehungen ein Strafverfahren auslösen

Ein deutsches Tech-Unternehmen zahlte seit Jahren Lizenzgebühren an einen Vertragspartner in Panama, ohne je Probleme gehabt zu haben. Nur wenige wussten jedoch, dass Panama seit

06.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law, KPMG in Deutschland und KPMG in der Schweiz haben Bureau Veritas bei der Übernahme von Dornier Hinneburg und dessen Schweizer Tochtergesellschaft Hinneburg Swiss beraten

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat gemeinsam mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) und der KPMG AG Switzerland die Bureau Veritas Gruppe (Bureau…

05.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät Athagoras Holding GmbH beim Erwerb der IGES Gruppe

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Athagoras Holding GmbH, eine Plattform des Münchener PE Hauses Greenpeak Partners, bei der Akquisition der IGES…

05.08.2025 | In den Medien

Wirtschaftswoche zeichnet KPMG Law als Top Kanzlei im Vergaberecht aus

Das aktuelle Ranking des Handelsblatt Research Instituts in Kooperation mit der WirtschaftsWoche hat die Top Kanzleien sowie Top-Anwält:innen in den Rechtsgebieten „Vergaberecht“, „Umwelt- und Bauplanungsrecht“…

04.08.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG AG beraten NMP Germany bei dem Kauf der DESMA Schuhmaschinen GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die NMP Germany GmbH (NMP) bei dem Kauf der DESMA Schuhmaschinen GmbH (DESMA) rechtlich beraten. KPMG Law…

Kontakt

Dr. Christian Hensel

Partner
Standortleiter Nürnberg
Clusterleiter Corporate/M&A

Bahnhofstraße 30
90402 Nürnberg

Tel.: +49 911 8009299 55
chensel1@kpmg-law.com

Stefan Kimmel

Partner

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199115
skimmel@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll