Suche
Contact
04.03.2019 | KPMG Law Insights

Beteiligungen an Start-Ups – Chancen und Hürden

Beteiligungen an Start-Ups – Chancen und Hürden

Etablierte Unternehmen – sogenannte Corporates – können sich über die Beteiligung an einem Start-Up innovative Technologien und neue Geschäftsfelder erschließen. Doch Achtung: Start-Up-Beteiligungen unterscheiden sich in mehreren Punkten von anderen M&A-Aktivitäten. Wer mit einem Standard-Ansatz ins Rennen geht, nimmt unnötige Hürden in Kauf.

Das typische Start-Up ist dynamisch, innovativ und risikofreudig. Viele dieser jungen Unternehmen setzen auf Technologien wie künstliche Intelligenz, autonomes Fahren, Data & Analytics, Industrie 4.0, Blockchain oder Virtual Reality. Sie entwickeln Anwendungen zur Marktreife und bauen Geschäftsfelder auf, die Corporates noch nicht besetzen. Für diese können Start-ups deshalb einen attraktiven Kooperationspartner darstellen, häufig in Kombination mit einer finanziellen Beteiligung.

Wenn viele Corporates sich dennoch mit ihrem Engagement bei Start-Ups zurückhalten, dann liegt das zum Teil daran, dass sie sich auf Neuland vorwagen müssen. Start-Up-Beteiligungen unterscheiden sich in Vorbereitung und Durchführung von anderen M&A-Prozessen. Nur wer die spezifischen Herausforderungen kennt, wird sie meistern und den angestrebten Erfolg erzielen.

Due Diligence – eigene Schwerpunkte

Bei der Beteiligung an einem Start-Up muss die Due Diligence besondere Schwerpunkte setzen. Dies aus vier Gründen:

• Start-ups konzentrieren sich in der Regel auf ein dynamisches Wachstum. Probleme werden pragmatisch und mit möglichst geringem Beratungsaufwand gelöst. Daher können erhebliche unerkannte Risiken bestehen. Diese sollten vor der Transaktion aufgedeckt werden.
• Das Geschäftsmodell ist häufig auf eine einzige Technologie beschränkt. Verfügt das Start-up nicht über sämtliche Rechte an dieser Technologie oder steht ihm nicht das alleinige Recht zur vollumfänglichen wirtschaftlichen Ausnutzung dieser Technologie zu, so fehlt die für die Investition erforderliche Basis. Ähnlich erhebliche Auswirkungen können bestehen, wenn das innovative Geschäftsmodell regulatorische Anforderungen missachtet, etwa öffentlich-rechtliche Genehmigungen fehlen (zum Beispiel eine Banklizenz) oder gesetzliche Beschränkungen übergangen werden (zum Beispiel im Bereich Datenschutz).
• Das Budget für die Due Diligence ist meist kleiner als bei anderen M&A-Transaktionen. Trotz der Risikogeneigtheit der Investition muss der Berater seine Due Diligence daher beschränken. Dies setzt ein gutes Maß an Erfahrung und eine kooperative Zusammenarbeit während der Due Diligence mit Mandant und Gründern voraus.
• Gründer geben in den Transaktionsverträgen zwar Garantien zum Status des Unternehmens ab. Anders als bei M&A-Transaktionen sind diese aber – wenn es hart auf hart kommt – häufig wenig werthaltig.

Einbindung der Gründer – Beteiligung versus Übernahme

Bei einer Komplettübernahme besteht die Versuchung, das Start-Up in das übernehmende Unternehmen zu integrieren und zu assimilieren. Die Gründer werden dann zu normalen Angestellten und verlieren ihre bisherige – unternehmerisch geprägte – Stellung. Dieser Rollenwechsel entspricht typischerweise nicht ihrem Selbstverständnis und kann dem operativen Erfolg des Investments schaden.

In den meisten Fällen gehen Corporates deshalb nur eine Minderheitsbeteiligung ein, die den Gründern größeren Entscheidungsspielraum und unternehmerischen Anreiz belässt. Den nötigen Einfluss auf die Entscheidungsfindung kann der Corporate sich über qualifizierte Mehrheitserfordernisse sichern, die ihm Mitspracherechte in der Gesellschafterversammlung und Zustimmungsvorbehalte für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen einräumen. Damit gestaltet er die Corporate Governance des Start-Ups aktiv mit.

Da der Corporate seinen Anteil gerade an Start-Ups in der Regel mittel- bis langfristig nutzen möchte, muss er sich dagegen absichern, dass die Gründer das Start-up verlassen oder gegen Vereinbarungen verstoßen. Das erreicht der Corporate mit einer sogenannten Vesting Vereinbarung. Dies sind vertragliche Regelungen, die den Gründer verpflichten, seine Anteile an dem Start-up auf den Corporate zu übertragen, sollte der Gründer vorzeitig ausscheiden oder Vereinbarungen verletzen. Je nach Länge der Tätigkeit des Gründers für das Start-up nimmt die Summe der durch den Gründer zu(rück) (zu) übertragenden Geschäftsanteile ab.

Der Zeitplan – Kooperation statt Exit

Im Gegensatz zu Venture Capital Funds oder Business Angels beteiligt sich ein Corporate an einem Start-Up meist mit einem langen Atem. Typischerweise verfolgt er kein kurzfristiges Gewinninteresse, sondern möchte auf Dauer mit dem Start-Up zusammenarbeiten und dessen Kreativität, Dynamik und Technologie für sich nutzen.

Ein Corporate strebt daher keinen Exit nach drei bis fünf Jahren an, sondern vereinbart meist vertraglich eine längerfristige Kooperation mit dem Start-Up. Je nach Geschäftsmodell kommen hier F&E-, Lizenz-, Liefer- und Vertriebsverträge in Betracht. Aus Sicht des Corporates handelt es sich oft um das zentrale Element der Investition, das sinnvollerweise durch andere Regelungen wie Vorkaufsrechte oder Call-Optionen abgesichert wird. Das ist auch im Interesse der Gründer, die neben frischem Kapital oft auch Know-how und Marktzugang benötigen und dabei ebenfalls einen langen Zeithorizont verfolgen.

Explore #more

28.02.2025 | In den Medien

KPMG LLP Launches KPMG Law US – The First Big Four Law Firm Serving The US Market

Der Oberste Gerichtshof des US-Bundesstaates Arizona hat KPMG US die Lizenz für KPMG Law US erteilt hat. Seit dem 27.02.2025 ist KPMG damit die erste…

27.02.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in der ESGZ: Die aktuelle Meinung

Ist das deutsche Lieferkettengesetz ausreichend, um Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen, oder benötigen wir schärfere Haftungsregeln für Menschenrechts- und Umweltverstöße? Diese Frage beantwortet auch KPMG…

26.02.2025 | KPMG Law Insights

Erstes Omnibus-Paket soll Pflichten der CSDDD, CSRD und EU-Taxonomie lockern

Die EU-Kommission hat heute den Entwurf des ersten angekündigten Omnibus-Pakets veröffentlicht. Mit der ersten Richtlinie im Rahmen der Omnibus-Initiative möchte die Kommission insbesondere die CSRD,…

26.02.2025 | In den Medien

JUVE Rechtsmarkt – Wie Shared Delivery Center den Performancedruck mindern

Kosteneffizienter, schlagkräftiger, schneller sein als die Konkurrenz. Diese Ziele treiben alle Unternehmen um, um so mehr in wirtschaftliche herausforderten Zeiten. Und so stellen sich Konzerne…

24.02.2025 |

Digitalisierung der Verwaltung – der digitale Führerschein ist ein erster Schritt

Die jüngst im Bundeskabinett beschlossene Einführung digitaler Führerscheine und Fahrzeugdokumente markiert einen bedeutenden Meilenstein bei der Digitalisierung der moderneren Verwaltung. Bürgerinnen und Bürger sollen ihre…

21.02.2025 | In den Medien

Gastbeitrag im Betriebs Berater: Überblick über die Regulierung für Wertpapierinstitute

Für Wertpapierinstitute gilt mit dem Inkrafttreten des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) seit dem 26.6.2021 ein eigenes Aufsichtsregime. Neben der unmittelbar geltenden Investment Firm Regulation (IFR) enthält außerdem…

21.02.2025 | KPMG Law Insights

Geldwäscheprävention: BaFin fordert Finanzsektor zum Handeln auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ruft den Finanzsektor zur erhöhten Aufmerksamkeit bei der Geldwäscheprävention auf. In ihrem Bericht „Risiken im Fokus 2025“ warnt sie vor…

18.02.2025 | KPMG Law Insights

KI-Compliance: Wichtige rechtliche Aspekte im Überblick

Menschliche Intelligenz schöpft aus Erfahrung, Emotion und Intuition. Künstliche Intelligenz (KI) hingegen verarbeitet Unmengen an Daten in Sekundenbruchteilen. Menschliche Intelligenz denkt voraus, zieht Schlüsse und…

17.02.2025 | In den Medien

WirtschaftsWoche zeichnet KPMG Law und Konstantin von Busekist aus

KPMG Law und Konstantin von Busekist wurden im aktuellen WirtschaftsWoche-Ranking im Bereich Compliance als TOP Kanzlei 2025 und Konstantin von Busekist als TOP Anwalt 2025…

17.02.2025 | In den Medien

Gastbeitrag in der InfrastrukturRecht: Gebührenunfähigkeit der Wasserkonzessionsabgabe

Das BVerwG hat am 09.10.2024 (9 B 5.24) die Beschwerde der Stadt Kassel gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des VGH Kassel vom 30.11.2023…

Kontakt

Dr. Christian Hensel

Partner
Standortleiter Nürnberg

Bahnhofstraße 30
90402 Nürnberg

Tel.: : +49 911 8009299 55
chensel1@kpmg-law.com

Stefan Kimmel

Partner

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199115
skimmel@kpmg-law.com

© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll