Suche
Contact
31.08.2020 | KPMG Law Insights

Steuerstrafrecht – Automatischer Informationsaustausch: Türkei meldet Kontoinformationen nach Deutschland

Die Türkei nimmt am automatischen Informationsaustausch zur Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerverkürzung teil. Bereits zum 31. Dezember 2020 werden Informationen zu Konten in der Türkei an deutsche Steuerbehörden übermittelt.

 I. Hintergrund

Im Jahr 2014 wurde eine Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen internationalen Steuerbehörden unterzeichnet.

Der erste Datenaustausch erfolgte im Jahr 2017 zwischen Deutschland und 50 Ländern weltweit.

Mittlerweile nehmen 100 Länder an dem Informationsaustausch teil. Wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 1. Juli 2020 mitteilt, erstmals auch die Türkei.

Grund für den Informationsaustausch ist die wirksame Bekämpfung internationaler Steuerhinterziehung. Der Informations­austausch wirkt. Bislang hat die deutsche Finanzverwaltung mehr als 10 Millionen Datensätze aus dem Ausland erhalten.

Ausgetauscht werden Informationen wie Kontoinhaber, Kontosalden und Erträge wie Zinsen, Dividenden und Veräußerungs­gewinne.

  1. Informationsaustausch mit der Türkei

Die türkischen Finanzinstitute (Banken und Versicherungen) sind verpflichtet, die auszutauschenden Daten an eine in der Türkei zentral zuständige Stelle zu übermitteln. Diese Stelle übermittelt sodann die Daten an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Grundsätzlich erfolgt dieser Informationsaustausch zum 30. September eines Folgejahres. Für das Jahr 2019 wäre das also bereits der 30. September 2020. Wegen der COVID-19-Pandemie haben sich die an dem Informationsaustausch teilnehmenden Länder jedoch auf eine Verlängerung zum 31. Dezember 2020 geeinigt. Dies gilt auch für die Türkei.

Mittels einer Software filtert das BZSt die übermittelten Datensätze und ordnet sie den inländischen Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Steueridentifikationsnummer zu. Danach werden die Informationen an die zuständigen Finanzämter weitergeleitet. Dort wird geprüft, ob die Erträge aus der Türkei in der deutschen Steuererklärung zutreffend angegeben und versteuert wurden.

Die Informationen aus der Türkei betreffen zwar lediglich das Jahr 2019. In der Regel lässt diese Information aber bereits Rückschlüsse auf entsprechende Kontenbestände und Einkünfte vorangegangener Jahre zu. Im Zweifel kann das Finanzamt Einkünfte in früheren Jahren schätzen.

III. Wer ist konkret betroffen?

Betroffen sind alle Personen (natürliche und juristische) mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die Kapitalvermögen oder Versicherungen bei türkischen Finanzinstituten haben.

Wer diese Einkünfte aus der Türkei in Deutschland vollständig erklärt und versteuert hat, hat nichts weiter zu befürchten.

Wer allerdings entsprechende Einkünfte in seiner deutschen Steuererklärung bislang nicht angegeben hat, sollte rasch handeln, denn hier droht der Vorwurf einer Steuerhinterziehung. Die vorsätzliche Steuerhinterziehung stellt in Deutschland eine Straftat dar, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden kann.

IV. Was Ihnen hilft

Im Fall einer Steuerhinterziehung besteht Handlungsbedarf. Mit einer rechtzeitig erstatteten strafbefreienden Selbstanzeige besteht die Möglichkeit, den Weg in die Steuerehrlichkeit zurück zu finden. Ist die Selbstanzeige formal wirksam, entfällt eine Strafe.

Eine Selbstanzeige setzt allerdings – unter anderem – voraus, dass die Steuerstraftat noch nicht entdeckt ist. Wer hier auf der sicheren Seite sein will, sollte eine Selbstanzeige noch vor dem 31. Dezember 2020 einreichen. Danach droht auf Grund des zum 31. Dezember 2020 erfolgten Informationsaustausches eine „Entdeckung der Tat“. Diese wiederum führt zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige.

Wer es bis zum 31. Dezember 2020 nicht schafft, eine Selbstanzeige einzureichen sollte wissen, dass die Frage der „Tatentdeckung“ nicht zwingend mit dem Informationsaustausch zum 31. Dezember 2020 gleichzusetzen ist. Die Rechtslage ist hier nicht abschließend geklärt. Eine nach dem 31. Dezember 2020 eingereichte Selbstanzeige kann also ggf. immer noch helfen.

Unsere Experten stehen mit ihrer langjährigen Erfahrung für eine professionelle Vertretung und Verteidigung vor Behörden sowie Gerichten zur Verfügung.

Sprechen Sie uns bei Fragen zu diesen Themen gerne an.

Übersicht:

PDF Mandanteninformation – So funktioniert der Automatische Informationsaustausch zwischen Deutschland und der 

Türkçe versiyon için buraya tıklayınız

Explore #more

15.01.2025 | KPMG Law Insights

Gesetzliche Neuerungen im Arbeitsrecht 2025

Seit dem 1. Januar 2025 gelten einige Neuerungen im Arbeitsrecht. Insbesondere das Bürokratieentlastungsgesetz sorgt für viele Erleichterungen und ermöglicht es Personalabteilungen, Prozesse zu digitalisieren. Arbeitgeber…

13.01.2025 | KPMG Law Insights

IED: Erstes Gesetzespaket zur Umsetzung der EU-Richtlinie liegt vor

Die neue EU-Industrieemissionsrichtlinie (Industrial Emissions Directive, IED) ist am 4. August 2024 in Kraft getreten und muss bis Juli 2026 von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.…

12.01.2025 | In den Medien

Podcast zur EU-Entwaldungsverordnung

Entwaldung und Waldschädigung nehmen weltweit mit besorgniserregender Geschwindigkeit zu. Sie sind eng mit der globalen Klimakrise und dem Verlust von Artenvielfalt verknüpft – das sind…

09.01.2025 | In den Medien

KPMG Law stärkt den Bereich Legal Transformation Managed Services und Legal Corporate Services mit zwei neuen Senior Managerinnen

KPMG Law hat sich zum 1. Januar mit Jana Sichelschmidt im Bereich Transformation Managed Services und mit Dr. Michaela Lenk im Bereich Corporate Services verstärkt.…

07.01.2025 | KPMG Law Insights

Grundsteuer als Betriebskosten: Drei aktuelle Fragen und Antworten

Als Teil der Betriebs- und Nebenkosten kann die für eine vermietete Wohn- oder Gewerbeimmobilie erhobene Grundsteuer regelmäßig an Mieterinnen und Mietern weiterberechnet werden. Zum 1. …

07.01.2025 | KPMG Law Insights

Digitalisierung und Kooperationen – diese Maßnahmen sollten Kommunen im Haushalt einplanen

Mit Maßnahmen der Digitalisierung und mit Kooperationen können Kommunen langfristig erhebliche Kosten und auch Personal sparen. Auch wenn das Geld gerade knapp ist, sollten die…

06.01.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law hat die Flexfy GmbH bei der Ausgründung aus der DAW SE sowie einer anschließenden Finanzierungsrunde beraten

Die DAW SE hat im Rahmen eines Innovationsprogramms einen elektrisch leitfähigen und magnetischen Wandaufbau entwickelt, der eine flexible und neuartige Nutzung von Wänden ermöglicht („FLEXFY…

06.01.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law begleitet den Verkauf der Käppler & Pausch GmbH

Gabriel Pausch, der Mitgründer und Hauptgesellschafter der Käppler & Pausch GmbH, ein Systemlieferant für Metallbaugruppen sowie Metall- und Blechverarbeitung mit 160 Mitarbeitern in Neukirch/Lausitz, hat…

03.01.2025 | In den Medien

Interview in der Betrieb zum EU-Geldwäschepaket und seine Auswirkungen

Das EU-Geldwäschepaket harmonisiert die Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfungsregeln in Europa, bringt neue Maßnahmen wie Bargeld-Obergrenzen von 10.000 €, Identifizierungspflichten ab 3.000 € und eine neue zentrale…

02.01.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement im eMagazin Immobilienanwälte: Beim Markenschutz trifft Kreativität auf Recht

Four Frankfurt, Elbtower, Vonovia: Hinter Immobilienprojekten und -firmen stehen millionen- oder gar milliardenschwere Konstrukte. Um sich mit ihren Angeboten und Dienstleistungen aus der Masse abzuheben,…

Kontakt

Esra Gyarmati

Senior Associate

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 5997606-1040
egyarmati@kpmg-law.com

Dr. Heiko Hoffmann

Partner
Standortleiter München
Leiter Steuerstrafrecht

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061652
HHoffmann@kpmg-law.com

Dr. Jochen Maier

Senior Manager

Heinrich-von-Stephan-Straße 23
79100 Freiburg im Breisgau

Tel.: +49 761 76999910
jmaier@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll