Die Türkei nimmt am automatischen Informationsaustausch zur Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerverkürzung teil. Bereits zum 31. Dezember 2020 werden Informationen zu Konten in der Türkei an deutsche Steuerbehörden übermittelt.
I. Hintergrund
Im Jahr 2014 wurde eine Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen internationalen Steuerbehörden unterzeichnet.
Der erste Datenaustausch erfolgte im Jahr 2017 zwischen Deutschland und 50 Ländern weltweit.
Mittlerweile nehmen 100 Länder an dem Informationsaustausch teil. Wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 1. Juli 2020 mitteilt, erstmals auch die Türkei.
Grund für den Informationsaustausch ist die wirksame Bekämpfung internationaler Steuerhinterziehung. Der Informationsaustausch wirkt. Bislang hat die deutsche Finanzverwaltung mehr als 10 Millionen Datensätze aus dem Ausland erhalten.
Ausgetauscht werden Informationen wie Kontoinhaber, Kontosalden und Erträge wie Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne.
Die türkischen Finanzinstitute (Banken und Versicherungen) sind verpflichtet, die auszutauschenden Daten an eine in der Türkei zentral zuständige Stelle zu übermitteln. Diese Stelle übermittelt sodann die Daten an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Grundsätzlich erfolgt dieser Informationsaustausch zum 30. September eines Folgejahres. Für das Jahr 2019 wäre das also bereits der 30. September 2020. Wegen der COVID-19-Pandemie haben sich die an dem Informationsaustausch teilnehmenden Länder jedoch auf eine Verlängerung zum 31. Dezember 2020 geeinigt. Dies gilt auch für die Türkei.
Mittels einer Software filtert das BZSt die übermittelten Datensätze und ordnet sie den inländischen Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Steueridentifikationsnummer zu. Danach werden die Informationen an die zuständigen Finanzämter weitergeleitet. Dort wird geprüft, ob die Erträge aus der Türkei in der deutschen Steuererklärung zutreffend angegeben und versteuert wurden.
Die Informationen aus der Türkei betreffen zwar lediglich das Jahr 2019. In der Regel lässt diese Information aber bereits Rückschlüsse auf entsprechende Kontenbestände und Einkünfte vorangegangener Jahre zu. Im Zweifel kann das Finanzamt Einkünfte in früheren Jahren schätzen.
III. Wer ist konkret betroffen?
Betroffen sind alle Personen (natürliche und juristische) mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die Kapitalvermögen oder Versicherungen bei türkischen Finanzinstituten haben.
Wer diese Einkünfte aus der Türkei in Deutschland vollständig erklärt und versteuert hat, hat nichts weiter zu befürchten.
Wer allerdings entsprechende Einkünfte in seiner deutschen Steuererklärung bislang nicht angegeben hat, sollte rasch handeln, denn hier droht der Vorwurf einer Steuerhinterziehung. Die vorsätzliche Steuerhinterziehung stellt in Deutschland eine Straftat dar, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden kann.
IV. Was Ihnen hilft
Im Fall einer Steuerhinterziehung besteht Handlungsbedarf. Mit einer rechtzeitig erstatteten strafbefreienden Selbstanzeige besteht die Möglichkeit, den Weg in die Steuerehrlichkeit zurück zu finden. Ist die Selbstanzeige formal wirksam, entfällt eine Strafe.
Eine Selbstanzeige setzt allerdings – unter anderem – voraus, dass die Steuerstraftat noch nicht entdeckt ist. Wer hier auf der sicheren Seite sein will, sollte eine Selbstanzeige noch vor dem 31. Dezember 2020 einreichen. Danach droht auf Grund des zum 31. Dezember 2020 erfolgten Informationsaustausches eine „Entdeckung der Tat“. Diese wiederum führt zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige.
Wer es bis zum 31. Dezember 2020 nicht schafft, eine Selbstanzeige einzureichen sollte wissen, dass die Frage der „Tatentdeckung“ nicht zwingend mit dem Informationsaustausch zum 31. Dezember 2020 gleichzusetzen ist. Die Rechtslage ist hier nicht abschließend geklärt. Eine nach dem 31. Dezember 2020 eingereichte Selbstanzeige kann also ggf. immer noch helfen.
Unsere Experten stehen mit ihrer langjährigen Erfahrung für eine professionelle Vertretung und Verteidigung vor Behörden sowie Gerichten zur Verfügung.
Sprechen Sie uns bei Fragen zu diesen Themen gerne an.
Übersicht:
Senior Associate
Friedenstraße 10
81671 München
tel: +49 89 5997606-1040
egyarmati@kpmg-law.com
Partner
Standortleiter München
Leiter Steuerstrafrecht
Friedenstraße 10
81671 München
tel: +49 89 59976061652
HHoffmann@kpmg-law.com
Senior Manager
Heinrich-von-Stephan-Straße 23
79100 Freiburg im Breisgau
tel: +49 761 76999910
jmaier@kpmg-law.com
Partner
Leiter Steuerstrafrecht
Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg
tel: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com
© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.
KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.