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31.03.2020 | KPMG Law Insights

Betriebliche Altersversorgung – Auswirkungen der Corona-Krise auf Pensionsverpflichtungen

Auswirkungen der Corona-Krise auf Pensionsverpflichtungen

Der Ausbruch des Coronavirus hat an den Finanzmärkten weltweit zu starken Einbrüchen geführt. Die führenden Aktienindizes in den USA und Europa sind um mehr als 30% eingebrochen. Auch an den Anleihemärkten kam es zu erheblichen Kurseinbrüchen. Arbeitgeber müssen Kurzarbeit anmelden. Wirtschaftsweise erwarten eine globale Rezession. In diesem Client Alert möchten wir Ihnen die wesentlichen Implikationen, die sich aus der weltweiten Corona-Krise auch für die Versorgungsverpflichtungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ergeben können, verständlich machen, aber auch auf arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, um Pensionslasten zu senken.

1. Erhebliche Einflüsse auf die bAV
Die Arbeits- und Wirtschaftswelt wird durch die Corona-Krise erheblich beeinflusst. Dies gilt auch für die Pensionsverpflichtungen der Unternehmen. Aktuell betrifft dies hauptsächlich das Sinken des Verpflichtungsumfangs, welches aus dem gestiegenen Rechnungszins resultiert. Andererseits lässt der Einbruch der Aktienmärkte die vorhandenen Planvermögen abschmelzen. Wie nachhaltig diese aktuellen Auswirkungen sein werden, hängt letztendlich vom zeitlichen Umfang des derzeitigen Shutdown ab. Welche langfristigen Auswirkungen sich durch die Corona-Krise für die bAV ergeben, kann zurzeit nur spekulativ betrachtet werden.

2. Rechnungszins
Der wesentlichste Einflussfaktor auf die Bruttopensionsverpflichtung ist der Rechnungszins. Nach den Vorschriften des IAS 19 ist dieser anhand von Renditen von qualitativ hochwertigen Unternehmensanleihen zu bestimmen, deren Laufzeit und Währung mit den Pensionsverpflichtungen übereinstimmen. Die Renditen dieser festverzinslicher Unternehmensanleihen sind durch die Corona-Krise um ca. 70 Basispunkte gestiegen. Dies ist auf die Kursrückgänge an den Anleihemärkten zurückzuführen. Anleger befürchten wohl aktuell selbst bei guter Qualität eingestuften Unternehmensanleihen höhere Ausfallrisiken. Dieser Zinsanstieg führt zu einem deutlichen Rückgang der Pensionsverpflichtungen. Je nach Altersstruktur der Pensionsberechtigten kann der Rückgang des Verpflichtungsumfanges bis zu 20% betragen. Abzuwarten bleibt allerdings, ob die Zinsanstiege nachhaltig sein werden. Die EZB versucht, wie schon zu Zeiten der Finanzkrise, mit aller Kraft die Zinsen niedrig zu halten und weitet ihr Anleihenkaufprogramm nochmals aus.
Eine weitere Gefahr für den Rechnungszins droht von Seiten der Ratingagenturen. Sollten diese ebenfalls zu der Überzeugung kommen, dass die Ausfallrisiken der bisher mit guter Qualität eingestuften Unternehmen durch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Ausbruchs gestiegen sind, könnte es zu Abstufungen in den Unternehmensratings kommen. Dies dürfte zu Zinsrückgängen nach IAS19 führen, da die Renditen der abgestuften Unternehmen dann nicht mehr zur Zinsbestimmung herangezogen werden können. Es bleibt also zu befürchten, dass die zinsbedingte Entlastung der Unternehmensbilanzen eher kurzfristig sein dürfte. Die Renditen der AA-gerateten Bonds sind aktuell äußerst volatil und per 23. März 2020 sind diese bereits wieder etwas gefallen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Renditen im Laufe der kommenden Wochen verändern. Im HGB bestimmt sich der Rechnungszins über einen 10-Jahres-Zeitraum. Kurzfristige Turbulenzen haben hier nur marginale Auswirkungen.

3. Planvermögen
Die Rückgänge an den globalen Börsen dürften auch die zahlreichen Vermögensgegenstände getroffen haben, die für die Finanzierung der bAV separiert worden sind. So haben zahlreiche Unternehmen in der Vergangenheit damit begonnen, Vermögenswerte auf einen Treuhänder (Contractual Trust Arrangement, CTA) zu übertragen und diese zur Deckung und Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen zu verwenden. CTAs verwalten derzeit ein Vermögen in Höhe von fast 300 Mrd. Euro allein für die DAX 30-Konzerne. Dieses Planvermögen ist sowohl nach HGB als auch nach IAS19 mit dem Zeitwert anzusetzen. Somit spiegeln sich selbst temporäre Volatilitäten in den Bilanzen der Unternehmen wider. Während nach IFRS diese Schwankungen lediglich erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen sind, müssen sie nach HGB sogar durch die Gewinn- und Verlustrechnung. Wie stark die Planvermögen sich reduzieren hängt auch davon ab, aus welchen Vermögens-werten sich das Vermögen zusammensetzt bzw. wie hoch die jeweilige Aktienquote ist.

4. Sterbetafel
Durch die Ausbreitung des Coronavirus ist leider auch mit Sterbefällen zu rechnen. Allerdings sollten bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen weiterhin die bisher verwendeten Sterbetafeln unverändert Anwendung finden. Zur Herleitung der Sterbetafeln wurde umfangreiches Ausgangsmaterial erhoben mit dem Ziel, langfristige Trends zur Sterblichkeitsentwicklung in den Sterbetafeln widerzuspiegeln. Kurzfristige, temporäre Ereignisse sollten hierauf keinen Einfluss haben.

5. Beiträge zur Insolvenzsicherung
Der Pensionssicherungsverein (PSVaG) ist der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der bAV in Deutschland. Im Fall einer Unternehmensinsolvenz übernimmt er die Versorgung der insolvenzgeschützten Versorgungsberechtigten. Zu seiner Finanzierung setzt der PSVaG jährlich einen Beitragssatz fest. Dieser Beitragssatz spiegelt den Schadenaufwand, also die Insolvenzen des jeweiligen Kalenderjahres wider. Sollte es aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus zu vermehrten Insolvenzen kommen, könnte dies zu einer Anhebung des Beitragssatzes für das Jahr 2020 führen. Gegenwärtig beträgt der Beitragssatz für 2019 3,1 Promille. Im Jahr 2009, also während der Finanzkrise, belief er sich auf 14,2 Promille.

6. Einstandspflicht der Unternehmen
Oftmals erfolgt die Durchführung der bAV nicht (mehr) unmittelbar im Wege der Direktzusage durch den Arbeitgeber, sondern mittelbar durch eingeschaltete (externe) Versorgungsträger (Direktversicherungen, Pensionskassen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds). Gleichwohl haftet der Arbeitgeber stets im Rahmen der gesetzlichen Subsidiärhaftung. Einige Anbieter waren bereits vor der Corona-Krise aufgrund der langanhaltenden Niedrigzinsphase in finanzieller Notlage. Beispielsweise konnten erste rückgedeckte Unterstützungskassen regelmäßige Rentenanpassungen nach §16 BetrAVG nicht mehr aus den laufenden Überschüssen finanzieren. Ähnlich stellte sich die Situation bereits bei einigen Pensionskassen dar, die teilweise hohe Zinsgarantien in ihren Tarifen nicht mehr aufrechterhalten konnten und sogar Leistungen kürzen mussten.
Sofern sich die Finanzierungssituation der Versorgungsträger durch die Einbrüche an den Finanzmärkten abermals nachhaltig verschlechtern sollte, könnten weitere arbeitgeberseitige Einstandspflichten wahrscheinlicher werden und es drohen Belastungen durch Nachschüsse oder zusätzliche Beitragszahlungen an den Anbieter bzw. der Ausweis von zusätzlichen Rückstellungen in der Unternehmensbilanz, wenn Leistungsdifferenzen künftig unmittelbar zu erbringen sind.

7. Arbeitsrechtliche Gestaltungsmittel
Gleichwohl es für die Unternehmen wesentlich ist, in dieser Krise ihre Liquidität aufrechtzuerhalten und insbesondere Fixkosten wie Personalkosten zu senken, sind arbeitgeberfinanzierte Versorgungsbeiträge ungeachtet der Corona-Krise und etwaiger Kurzarbeit nach Maßgabe der Versorgungszusage (weiter) zu erbringen. Im Einzelfall ist dabei zu prüfen, ob und inwieweit sich die Zahlung von Kurzarbeitergeld auf die Beitragshöhe auswirkt. Bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation kann eine Modifizierung der Zusage nach Maßgabe der arbeitsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs gerechtfertigt sein.
Im Rahmen der arbeitnehmerfinanzierten Versorgung mittels Entgeltumwandlung kann der Mitarbeiter seine Beiträge grundsätzlich reduzieren oder aussetzen, wenn er die Entgeltumwandlungsvereinbarung entsprechend anpasst und ggf. bestehende Fristen beachtet. In diesem Fall sind auch die verpflichtenden oder freiwilligen Zuschüsse des Arbeitsgebers reduziert bzw. ausgesetzt. Beitragsfreistellungen oder -reduzierungen verringern indessen auch die Leistung. Um das Versorgungsniveau möglichst aufrecht zu erhalten, kann eine teilweise Leistung bzw. eine etwaige Stundung der Beiträge nach Vereinbarung mit dem Versorgungsträger erwogen werden.

8. Fazit
Wie nachhaltig die Auswirkungen der Corona-Krise auf die bAV sein werden, lässt sich heute schwer absehen und hängt wohl wesentlich davon ab, wie lange Pandemie und Shutdown anhalten. Hektischer Aktionismus ist nicht ratsam, insbesondere im Bereich der langlebigsten Verpflichtungen der Unternehmen – die Pensionsverpflichtungen – sollte die weitere Entwicklung beobachtet und ein auf das konkrete Versorgungssystem zugeschnittenes Konzept zur Kosteneinsparung erarbeitet werden. Sofern die bAV schon länger nicht auf ihre Risikotragfähigkeit untersucht wurde, stellt die aktuelle Situation einen Anlass hierfür dar.
Wir unterstützen Sie gerne und beraten Sie zu Ihren aktuellen Fragen.

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