Suche
Contact
E-Auto an Ladestation
06.09.2024 | KPMG Law Insights

Kein Bestandsschutz für Ladesäulen: Kleine Netzbetreiber sollten jetzt handeln

Der Geschäftsbereich der Ladesäuleninfrastruktur befindet sich derzeit regulatorisch im Wandel. Insbesondere für Verteilnetzbetreiber gelten nach § 7c EnWG strenge Entflechtungsvorgaben, von denen jedoch für Verteilnetzbetreiber, die in den Anwendungsbereich der De-Minimis-Regel des § 7 Abs 2 EnWG fallen, auch hinsichtlich des Betriebs von Ladesäulen Ausnahmen galten. Diese Ausnahmen sind auf den 31. Dezember 2024 befristet. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat nun klargestellt, wie es nach dem Stichtag weitergehen soll.

Hintergrund des entflechtungsrechtlichen Verbots nach § 7c EnWG

Das strenge regulatorische Gebot der Trennung von Elektromobilität vom Netzbetrieb beruht auf dem Gedanken, dass Ladepunkte eine der Netzebene nachgelagerten wettbewerblichen Marktstufe etabliert werden soll. Daher sind sie nach den Entflechtungsgrundsätzen von der Netztätigkeit zu trennen. Das Verbot gilt nach § 7c Abs. 1 EnWG nicht nur für (das Eigentum und) den Betrieb der Ladesäulen, sondern auch für die Entwicklung und die Verwaltung. Das Verbot des „Entwickelns“ beispielsweise bedeutet hierbei, dass der Netzbetreiber nicht an Vorarbeiten zum Betrieb des Ladepunktes beteiligt sein darf. Betreiber einer Ladesäule ist derjenige, der unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt.

Keine Ausnahme für De-minimis-Unternehmen nach Ablauf der Übergangsregelung

Für eine Übergangszeit sah § 118 Abs. 34 EnWG eine Ausnahme für Netzbetreiber vor, die unter die regulatorische De-Minimis-Regelung des § 7 Abs. 2 EnWG fallen. Diesen Netzbetreibern war es erlaubt, Ladesäulen zu entwickeln, zu verwalten und zu betreiben. Aufgrund der Befristung der Ausnahme in § 118 Abs. 34 EnWG stellt sich in der Praxis jedoch die Frage, inwieweit diese Netzbetreiber für die bereits realisierten Ladesäulen einen Bestandsschutz in Anspruch nehmen konnten, der über das Jahr 2024 einen Betrieb der Ladesäulen ermöglicht.

Die BNetzA stellt insbesondere zu der Frage der Übergangsvorschrift ihr Verständnis klar, dass auch Netzbetreiber, die unter die De-minimis-Regelung fallen, ab 2025 keine Ladesäulen mehr betreiben dürfen. Eine über die derzeitigen Regelungen hinausgehende Ausnahme sei weder in der unionsrechtlichen Vorgabe noch im EnWG vorgesehen.

Handlungsbedarf für Netzbetreiber

Bleibt es bei dieser strengen Anwendung des Gesetzeswortlauts und damit bei der Auslegung der BNetzA, ist ab dem 1. Januar 2025 das Verbot des § 7c Abs. 1 EnWG für die gesamte bereits bestehende Ladeinfrastruktur von Netzbetreibern – unabhängig von der Größe – umzusetzen. Konsequenz ist, dass Netzbetreiber verpflichtet sind, ihr Eigentum an bestehenden Ladesäulen zu übertragen, sofern sie es nicht aufgeben wollen. Aktivitäten im Bereich Ladeinfrastruktur können allerdings auf andere Unternehmen im vertikal integrierten Unternehmensverbund überführt werden, denkbar sind u.a. auch Betriebsführungskonstellationen. Lediglich private Ladepunkte, die für den Eigengebrauch des Netzbetreibers bestimmt sind, sind dauerhaft von dem Betriebsverbot ausgenommen. Der Anwendungsbereich ist jedoch stark eingeschränkt.

In der Praxis stellen sich eine Vielzahl von Fragen. Einerseits ist bereits fraglich, welche Ladesäulen zu übertragen sind: So ist beispielsweise fraglich, ob auch die von integrierten Versorgern bereitgestellten Ladelösungen für (Privat-) Kunden oder Contractingangebote für Kliniken etc. betroffen sind.

Andererseits sind bei der eigentlichen Umsetzung einer solchen Übertragung − je nach gewähltem Transaktionspfad − regelmäßig auch noch ganz unterschiedliche gesellschaftsrechtliche Vorfragen sowie steuerrechtliche Aspekte zu beachten, nur beispielhaft seien hier erwähnt:

  • Da Optionen, die Übertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge noch fristgerecht umzusetzen, inzwischen rein zeitlich/faktisch begrenzt sein dürften: Welcher – ggf. zusätzliche – Handlungsbedarf ergibt sich bei einer Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge?
  • Welche gesellschaftsrechtlichen Gremien sind zu beteiligen bzw. welche externen Dritten (zum Beispiel Vertragspartner, Zuschussgeber, Kommunalaufsichtsbehörde) sind zusätzlich einzubinden?
  • Sind in der Ladeinfrastruktur eventuell „stille Reserven“ vorhanden − und wenn ja: Wie kann deren steuerschädliche Aufdeckung vermieden werden?
  • Welche Auswirkungen hat die Übertragung ggf. bei der Grunderwerbsteuer sowie bei der Umsatzsteuer?
  • Wie wirkt sich die Übertragung (bei kommunalen Energieversorgern) auf einen ggf. bestehenden „steuerlichen Querverbund“ aus?

 

Explore #more

13.03.2026 | KPMG Law Insights

Commercial Courts: Wann sie sich für Unternehmen lohnen – und wann nicht

Große Wirtschaftsstreitigkeiten bekommen speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Gerichte: die Commercial Courts. Der deutsche Gesetzgeber hat sie mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz zum 1. April 2025 eingeführt.…

10.03.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law berät beim Verkauf der Krasemann Hausverwaltung an Buena

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Familie KRASEMANN rechtlich beim Verkauf der KRASEMANN Immobilien- & Gebäudeservice GmbH (KIGS) und KRASEMANN Immobilien Management…

09.03.2026 | KPMG Law Insights

MiCAR und Whitepaper-Pflichten – das bedeuten die Übergangsregelungen

Seit gut einem Jahr ist die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) in Kraft. Die MiCAR verpflichtet unter anderem Emittenten und Anbieter von Kryptowerten, für jedes…

09.03.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Private Banking Magazin: Was tokenisiertes Giralgeld im Treasury-Alltag bedeutet

Nicht neue Währungen, sondern neue Abwicklungsmodelle prägen die Zukunft des Zahlungsverkehrs. Ein Praxisbericht von Marc Pussar (KPMG Law), Sascha Uhlman (KPMG) und Heiko Nix (Head…

06.03.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in smartlegalmarket: Trends für Rechtsabteilungen 2026 & 2027

KPMG Law befragt seit mehr als zehn Jahren internationale Rechtsabteilungen zu ihren Herausforderungen. Der Report «Recht auf Fortschritt« gilt heute als eine der fundiertesten Quellen…

06.03.2026 | KPMG Law Insights

Carve-out: Die größten Risiken und wie der Legal Workstream sie vermeidet

Ein Carve-out scheitert meistens nicht am Mangel an Ideen. Und nicht an fehlenden Käufern. Und in der Regel scheitern sie auch nicht an einer Einigung…

04.03.2026 | In den Medien

KPMG Law Experte mit Statement im dpn Magazin zum Standortfördergesetz

Das Standortfördergesetz entfaltet offenbar bereits kurz nach seinem Inkrafttreten eine spürbare Wirkung auf die Investitionspläne institutioneller Marktteilnehmer. In einer aktuellen Umfrage unter Asset Managern und…

25.02.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law and KPMG advised Senstar on the acquisition of Blickfeld

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) and KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) advised Senstar group (Senstar) on the acquisition of all shares in Blickfeld GmbH (Blickfeld).…

20.02.2026 | KPMG Law Insights, Legal Financial Services

Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft Regeln für die Kreditwirtschaft

Die überarbeitete Verbraucherkreditrichtlinie stellt das Verbraucherkreditgeschäft grundlegend neu auf. Ab dem 20. November 2026 gelten ein erweiterter Anwendungsbereich und deutlich verschärfte Anforderungen – nicht nur…

20.02.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der PERSONALFÜHRUNG: Zwischen Tradition und Transformation – HR im Mittelstand

Der deutsche Mittelstand ist ein spannendes Lernfeld für andere Organisationen. Seine strukturellen Besonderheiten prägen nicht nur die Art wie Entscheidungen getroffen werden, sondern auch, wie…

Kontakt

Marc Goldberg

Partner

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597 976
marcgoldberg@kpmg-law.de

Hendrik Burbach

Manager

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597 684
hburbach@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll