Suche
Contact
E-Auto an Ladestation
06.09.2024 | KPMG Law Insights

Kein Bestandsschutz für Ladesäulen: Kleine Netzbetreiber sollten jetzt handeln

Der Geschäftsbereich der Ladesäuleninfrastruktur befindet sich derzeit regulatorisch im Wandel. Insbesondere für Verteilnetzbetreiber gelten nach § 7c EnWG strenge Entflechtungsvorgaben, von denen jedoch für Verteilnetzbetreiber, die in den Anwendungsbereich der De-Minimis-Regel des § 7 Abs 2 EnWG fallen, auch hinsichtlich des Betriebs von Ladesäulen Ausnahmen galten. Diese Ausnahmen sind auf den 31. Dezember 2024 befristet. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat nun klargestellt, wie es nach dem Stichtag weitergehen soll.

Hintergrund des entflechtungsrechtlichen Verbots nach § 7c EnWG

Das strenge regulatorische Gebot der Trennung von Elektromobilität vom Netzbetrieb beruht auf dem Gedanken, dass Ladepunkte eine der Netzebene nachgelagerten wettbewerblichen Marktstufe etabliert werden soll. Daher sind sie nach den Entflechtungsgrundsätzen von der Netztätigkeit zu trennen. Das Verbot gilt nach § 7c Abs. 1 EnWG nicht nur für (das Eigentum und) den Betrieb der Ladesäulen, sondern auch für die Entwicklung und die Verwaltung. Das Verbot des „Entwickelns“ beispielsweise bedeutet hierbei, dass der Netzbetreiber nicht an Vorarbeiten zum Betrieb des Ladepunktes beteiligt sein darf. Betreiber einer Ladesäule ist derjenige, der unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt.

Keine Ausnahme für De-minimis-Unternehmen nach Ablauf der Übergangsregelung

Für eine Übergangszeit sah § 118 Abs. 34 EnWG eine Ausnahme für Netzbetreiber vor, die unter die regulatorische De-Minimis-Regelung des § 7 Abs. 2 EnWG fallen. Diesen Netzbetreibern war es erlaubt, Ladesäulen zu entwickeln, zu verwalten und zu betreiben. Aufgrund der Befristung der Ausnahme in § 118 Abs. 34 EnWG stellt sich in der Praxis jedoch die Frage, inwieweit diese Netzbetreiber für die bereits realisierten Ladesäulen einen Bestandsschutz in Anspruch nehmen konnten, der über das Jahr 2024 einen Betrieb der Ladesäulen ermöglicht.

Die BNetzA stellt insbesondere zu der Frage der Übergangsvorschrift ihr Verständnis klar, dass auch Netzbetreiber, die unter die De-minimis-Regelung fallen, ab 2025 keine Ladesäulen mehr betreiben dürfen. Eine über die derzeitigen Regelungen hinausgehende Ausnahme sei weder in der unionsrechtlichen Vorgabe noch im EnWG vorgesehen.

Handlungsbedarf für Netzbetreiber

Bleibt es bei dieser strengen Anwendung des Gesetzeswortlauts und damit bei der Auslegung der BNetzA, ist ab dem 1. Januar 2025 das Verbot des § 7c Abs. 1 EnWG für die gesamte bereits bestehende Ladeinfrastruktur von Netzbetreibern – unabhängig von der Größe – umzusetzen. Konsequenz ist, dass Netzbetreiber verpflichtet sind, ihr Eigentum an bestehenden Ladesäulen zu übertragen, sofern sie es nicht aufgeben wollen. Aktivitäten im Bereich Ladeinfrastruktur können allerdings auf andere Unternehmen im vertikal integrierten Unternehmensverbund überführt werden, denkbar sind u.a. auch Betriebsführungskonstellationen. Lediglich private Ladepunkte, die für den Eigengebrauch des Netzbetreibers bestimmt sind, sind dauerhaft von dem Betriebsverbot ausgenommen. Der Anwendungsbereich ist jedoch stark eingeschränkt.

In der Praxis stellen sich eine Vielzahl von Fragen. Einerseits ist bereits fraglich, welche Ladesäulen zu übertragen sind: So ist beispielsweise fraglich, ob auch die von integrierten Versorgern bereitgestellten Ladelösungen für (Privat-) Kunden oder Contractingangebote für Kliniken etc. betroffen sind.

Andererseits sind bei der eigentlichen Umsetzung einer solchen Übertragung − je nach gewähltem Transaktionspfad − regelmäßig auch noch ganz unterschiedliche gesellschaftsrechtliche Vorfragen sowie steuerrechtliche Aspekte zu beachten, nur beispielhaft seien hier erwähnt:

  • Da Optionen, die Übertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge noch fristgerecht umzusetzen, inzwischen rein zeitlich/faktisch begrenzt sein dürften: Welcher – ggf. zusätzliche – Handlungsbedarf ergibt sich bei einer Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge?
  • Welche gesellschaftsrechtlichen Gremien sind zu beteiligen bzw. welche externen Dritten (zum Beispiel Vertragspartner, Zuschussgeber, Kommunalaufsichtsbehörde) sind zusätzlich einzubinden?
  • Sind in der Ladeinfrastruktur eventuell „stille Reserven“ vorhanden − und wenn ja: Wie kann deren steuerschädliche Aufdeckung vermieden werden?
  • Welche Auswirkungen hat die Übertragung ggf. bei der Grunderwerbsteuer sowie bei der Umsatzsteuer?
  • Wie wirkt sich die Übertragung (bei kommunalen Energieversorgern) auf einen ggf. bestehenden „steuerlichen Querverbund“ aus?

 

Explore #more

13.05.2026 | KPMG Law Insights

Was die neue Verbraucherkreditrichtlinie für Retailbanken bedeutet

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) verschärft die Anforderungen an die Vergabe von Verbraucherkrediten für Retailbanken. Was Retailbanken ab dem 20. November 2026 bei der Vergabe…

13.05.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises SAP on strategic investments in unicorn startups n8n and Parloa

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised SAP SE (SAP) on its strategic investments in the unicorn startups n8n and Parloa. KPMG Law provided SAP…

12.05.2026 | KPMG Law Insights

Keine Beihilfe bei lokalem Sachverhalt: Wann das Beihilfeverbot des Art. 107 AEUV nicht greift

Nicht jede staatliche Förderung ist auch eine genehmigungspflichtige Beihilfe. Ist der Sachverhalt rein lokal, kann die Behörde auf das zeitaufwendige Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission verzichten.…

11.05.2026 | KPMG Law Insights

Mit der EU Inc. Start-ups digital gründen und europaweit skalieren – EU plant neue Rechtsform

Die EU‑Kommission hat mit der EU Inc. eine neue, europaweit einheitliche Gesellschaftsform vorgeschlagen, die Unternehmensgründungen schneller, günstiger und vollständig digital machen soll. Zielgruppe sind vor…

08.05.2026 | KPMG Law Insights

Vergabebeschleunigungsgesetz: Neue Anforderungen und Spielräume für die öffentliche Beschaffung

Um Vergabeverfahren schneller, flexibler und praktikabler zu machen, wurde jetzt das Vergaberecht reformiert. Am 23. April 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der…

08.05.2026 | KPMG Law Insights

BGH: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten

Mit seinem Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) vollzieht der BGH einen Kurswechsel: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung eines Besteuerungszeitraums sind unterschiedliche prozessuale…

02.05.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in IT-Business: Business Judgement Rule beim KI-Einsatz

KI wird zunehmend Grundlage wichtiger Unternehmensentscheidungen. Doch was passiert, wenn die „Blackbox“ KI fehlerhafte oder unzureichende Ergebnisse liefert? Nikolaus Manthey und Sabrina Riesenbeck von KPMG…

29.04.2026 | KPMG Law Insights

Das Beschaffungsbeschleunigungsgesetz verändert den Zugang zu Bundeswehr-Vergaben

Das am 14. Februar 2026 in Kraft getretene Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz soll die Beschaffung der Bundeswehr deutlich beschleunigen, indem von den üblichen Vergaberegeln abgewichen werden…

24.04.2026 | KPMG Law Insights

Verkehrs-GVO richtig anwenden – Leitfaden für öffentliche Stellen

Am 16. März 2026 hat die Europäische Kommission einen umfassend erneuerten Beihilferahmen für den Land‑ und multimodalen Verkehr verabschiedet, der am 30. März 2026 in…

21.04.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im HR Journal: Grenzenloses Arbeiten, begrenzte Rechtssicherheit: Risiken internationaler Remote Work steuern

Grenzüberschreitendes Homeoffice ist strategisch relevant – aber auch ein unterschätztes Risikofeld. Zwischen Betriebsstättenrisiko und aufenthaltsrechtlichen Hürden stehen Unternehmen vor der Frage: Wie lässt sich Flexibilität…

Kontakt

Marc Goldberg

Partner

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597 976
marcgoldberg@kpmg-law.de

Hendrik Burbach

Manager

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

Tel.: +49 211 4155597 684
hburbach@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll