Liebe Leserinnen und Leser,
der Frühling hat begonnen, das junge Grün schaut allseits hervor und die Regulationswelt rund um das Thema Alternative Investments scheint die wieder länger werdenden Tage nicht nur für neue Regularien zu nutzen. Es gibt gleichwohl wieder Neuigkeiten, die wir Ihnen in dieser Ausgabe präsentieren.
Pünktlich zum Ende der verlängerten Konsultationsfrist äußerten sich mehrere Branchenverbände umfassend und kritisch zum Entwurf des BaFin-Auslegungsschreibens zur Abgrenzung der Aufgaben von Kapitalverwaltungsgesellschaften und den von ihnen extern verwalteten AIF-Investmentgesellschaften.
Bewegung ist auch bei den PRIIPs-Level-2-Maßnahmen zu verzeichnen. So veröffentlichte die EU-Kommission in diesem Monat die überarbeitete delegierte Verordnung zur Ergänzung der PRIIP-Verordnung, nachdem sich die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden im Herbst 2016 nicht auf eine einheitliche Stellungnahme einigen konnten.
Wir wünschen eine erkenntnisreiche Lektüre und verbleiben
mit besten Grüßen
Dr. Ulrich Keunecke
In der letzten Ausgabe dieses Newsletters haben wir bereits über das von der BaFin zur Konsultation gestellte Auslegungsschreiben berichtet, mit dem die Aufgaben einer KVG von den Aufgaben der von dieser extern verwalteten AIF-Investmentgesellschaften abgegrenzt werden. Am 3. März 2017 haben nun gleich mehrere Verbände zu diesem Entwurf Stellung genommen und zum Teil starke Kritik geübt.
Der bsi ist der Auffassung, dass die von der BaFin vorgenommene „Quasi-Gleichstellung“ von AIF-Investmentgesellschaften und Sondervermögen zu einer Vielzahl rechtlich äußerst problematischer Schlussfolgerungen führt. Zudem fehle es an einer belastbaren Rechtsgrundlage für die von der BaFin getroffene Feststellung, wonach die KVG nahezu sämtliche Verträge zur Erfüllung der Aufgaben der kollektiven Vermögensverwaltung mit Dritten im eigenen Namen einzugehen habe. Ebenso werde die Rechtsposition der AIF-Investmentgesellschaften im Falle von Leistungsstörungen geschwächt. Als weiteren Kritikpunkt nennt der bsi, dass durch die Zuordnung der Zuständigkeiten zu der KVG die Pflichten der Organe der AIF-Investmentgesellschaften verkannt würden. Die Konsequenz seien Haftungs- und unter Umständen sogar Strafbarkeitsrisiken. Darüber hinaus weist der bsi für den Fall des Festhaltens an dem bisherigen Entwurf auf die Notwendigkeit eines Bestandsschutzes für bestehende AIF-Investmentgesellschaften hin.
Auch nach Ansicht des GDV besteht in mehreren Punkten noch Diskussions- und Anpassungsbedarf. Es sei unter anderem nicht klar, ob die BaFin auch den Vertrieb von Investmentanteilen als originäre Aufgabe der KVG begreift, so dass eine diesbezügliche Beauftragung eines anderen Unternehmens als Auslagerung behandelt werden müsste. Der von der BaFin vorgenommene Vergleich von AIF-Investmentgesellschaften und Sondervermögen wird ebenfalls kritisch gesehen. AIF-Investmentgesellschaften wiesen schon aufgrund ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten erhebliche Unterschiede zu einem Sondervermögen auf, die von Seiten der BaFin nicht hinreichend berücksichtigt worden seien.
Weiterführende Links
Die Stellungnahme des bsi kann hier, die Stellungnahme des GDV kann hier eingesehen werden.
Letzten November wurde in diesem Newsletter bereits darüber berichtet, dass die BaFin geänderte MaComp zur Konsultation gestellt hat. Am 8. März 2017 wurde nun das angepasste Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) veröffentlicht.
Die BaFin hat den Abschnitt BT 3.2 ergänzt. Dieser legt Wertpapierdienstleistungsunternehmen nun konkrete Kennzeichnungspflichten für Informationen auf, die sie von Dritten erhalten und aufgrund ihrer Verpflichtung in Nr. 16 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte lediglich an die Depotkunden weiterleiten. Zugleich stellt BT 3.2 klar, dass die Wertpapierfirmen in diesen Fällen nicht dafür verantwortlich sind, dass die weitergeleiteten Informationen redlich, eindeutig und nicht irreführend sind (§ 31 Absatz 2 WpHG und § 4 WpDVerOV).
Zum anderen wurde der Abschnitt BT 5 teilweise aufgehoben. Hintergrund ist, dass aufgrund des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes (FiMaNoG) die Absätze 1 bis 4 des alten § 34b WpHG aufgehoben wurden. Deren Regelungsinhalt ergibt sich nun direkt aus Art. 20 der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MAR).
Weiterführende Links
Die angepassten MaComp sowie weitere Informationen können hier eingesehen werden.
Nachdem sich die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESAs) im Dezember 2016 nicht auf eine einheitliche Stellungnahme zu den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Änderungen der delegierten Verordnung zur Ergänzung der PRIIP-Verordnung einigen konnten, veröffentlichte die EU-Kommission am 8. März 2017 die überarbeitete delegierte Verordnung. Änderungen betreffen insbesondere:
Sofern der Rat der Europäischen Union oder das Europäische Parlament innerhalb der nächsten drei Monate keine Einsprüche anmelden, erhält der Rechtsakt 20 Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt final Rechtskraft. Die überarbeitete delegierte Verordnung gilt dann ab dem 1. Januar 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Weiterführende Links
Die überarbeitete delegierte Verordnung zur Ergänzung der PRIIP-VO kann hier, die dazugehörigen Anhänge können hier, und der Newsletter vom Januar 2017 kann hier eingesehen werden.
Die BaFin teilt mit, dass sich aus redaktionellen und technischen Gründen der Erlass der Änderungsverordnung zur Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) erneut verschiebt. Statt wie ursprünglich geplant Anfang des Jahres wird sie nun voraussichtlich erst im zweiten Quartal 2017 in Kraft treten. Die BaFin ist bestrebt, die Verzögerung so gering wie möglich zu halten und möglichst zeitgleich auch die dazugehörige Auslegungshilfe zu veröffentlichen.
Die EU-Kommission hat eine Konsultation zur Arbeit der Europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA gestartet, um Meinungen hinsichtlich möglicher Änderungen des derzeitigen Rahmens ihrer operativen Tätigkeit einzuholen.
Ziel der Konsultation nach sechs Jahren der Aufsichtstätigkeit ist es, sich ein Bild über Qualität der Arbeit zu verschaffen und mögliche Bereiche zu identifizieren, in denen Effektivität und Effizienz der Aufsicht weiter gesteigert und verbessert werden können. Die Teilnahme ist bis zum 16. Mai 2017 möglich.
Weiterführende Links
Der Fragebogen sowie weitere Informationen können hier eingesehen werden (in englischer Sprache).
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